{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-23_5_StR_660_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-23","aktenzeichen":"5 StR 660/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 660/59 2158 101\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Dieter 2 ED zus Omi,\ngeboren an EEE 1935 ir vu\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Einbruchdiebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt Dr Ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte aD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Dieter Ze\ngegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\n\nvom 29. August 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Dieter Zn\nwegen fortgesetzten Einbruchdiebstahls und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer mit einem Mindestmaß von\nzwei Jahren und einem Höchstmaß von vier Jahren verurteilt. Sie hat Y4 der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß und Höchstmaß der Strafe angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nl. Zum Schuldspruch.\n\nDaß die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang und\nnicht Einzeltaten angenommen und daß sie die Fortnahme\nvon Kraftfahrzeugen nach § 248b StGB, nicht nach § 242 StGB\nbeurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im übrigen\nläßt der Schuldspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Die\nRevision erhebt gegen ihn auch keine Einzeleinwendungen.\n\n2. Die Strafkammer hat ausreichend begründet, warum\nsie nicht eine feste, sondern eine unbestimmte Jugendstrafe für erforderlich hält.\n\nAuch die Höhe der unbestimmten Jugendstrafe (mindestens\nzwei Jahre, höchstens vier Jahre) ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hält, wie das Urteil ergibt, eine\nHöchststrafe von vier Jahren für unbedingt erforderlich.\nNur scheinbar geht sie bei Festsetzung der Mindeststrafe\nvon zwei Jahren davon aus, daß dies die gesetzliche\nMindeststrafe sei. Der Satz: \"Bei der Bemessung der Dauer\nist der vom Gesetz gegebene Rahmen von mindestens zwei und\nhöchstens vier Jahren eingehalten worden\", soll offensichtlich in Wahrheit bedeuten: \"Bei der Bemessung der\nDauer von mindestens zwei und höchstens vier Jahren ist\nder vom Gesetz gegebene Rahmen eingehalten worden.\" Das\nergibt sich daraus, daß die Strafkammer nach der Gesamtheit der Urteilsgründe in jedem Fall eine erhebliche\n\n- 3 -—-\n\n- 3.\n\nStrafe für den Angeklagten für erforderlich hält. Sie\nhätte wahrscheinlich die Mindeststrafe höher als zwei\nJahre bemessen, wenn nicht dadurch der Zwischenraum\nzwischen Höchst- und Mindeststrafe entgegen § 19 Abs.2\nSatz 3 JGG niedriger als zwei Jahre geworden wäre.\n\n3. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer die Untersuchungshaft nur teilweise angerechnet\nhat, obgleich sie darlegt, daß der Angeklagte nach\nseinem umfassenden Geständnis vor der Polizei keinen\nEinfluß auf die lange Dauer der Untersuchungshaft habe\nnehmen können und deshalb die Versagung der Anrechnung\nauch bei Berücksichtigung der Erziehungsaufgabe des\nJugendstrafvollzuges eine unbillige Härte darstellen\nwürde. Das Urteil ergibt, daß die Berücksichtigung\nder Erziehungsaufgabe des Jugendstrafvollzuges an sich\nder Anrechnung der Untersuchungshaft überhaupt entgegengestanden hätte und daß nur, um eine unbillire\nHärte zu vermeiden, die Untersuchungshaft wenigstens\nteilweise angerechnet worden ist. So zu verfahren, war\ndie Strafkammer nach § 52 Abs.2 JGG berechtigt. Aus\ndiesem Grunde hat auch das Revisionsgericht die nach\ndem Urteil erlittene Untersuchungshaft nicht angerechnet.\n\nNach § 52 Abs.3 JGG hätte die Strafkamner die angerechnete Untersuchungshaft auf das Mindest- und das\nHöchstmaß der Jugendstrafe verteilen müssen (BGHSt 10,21).\nDas hat sie nicht getan. Hierdurch ist aber der Angeklagte nicht beschwert. Bei der jetzigen Fassung des\n\n-4-\n\nUrteils ist praktisch die Hälfte der Untersuchungshaft\nangerechnet worden, und zwar je Y4 auf das Mindestund auf das Höchstmaß.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-660-59","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-660-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.563142+00:00"}}