{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-23_5_StR_513_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-23","aktenzeichen":"5 StR 513/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 513/59 2158 075.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr.Yans H iEEEEEEEREENEEEED\n\naus ED,\ngeboren am ED 1915 in HEEEEEED Kreis: Eu\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgericht shot En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 21.April 1959 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision\nzu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nzu einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise zu drei Wochen\nGefängnis und wegen versuchter Gebührenüberhebung zu einer\nGeldstrafe von 200 DM, ersatzweise zu einer Woche Gefängnis\nverurteilt.\n\nSeine Revision hat TIrfolg.\n\nA. Verfahrensrügen.\n\nI.\n\nWie die Revision zutreffend vorträgt, war die das\nStrafverfahren gegen den Angeklagten eröffnende Strafkammer nicht ordnungsmäßig besetzt. Beim Eröffnungsbeschluß\nhat der Gerichtsassessor SB nitgewirkt. Er war zur\nZeit des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses (4. Februar\n1959) nicht Mitglied der 2.Großen Strafkammer. Die\nGeschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 1959 ergibt\nsich aus dem Präsidialbeschluß vom 17.Dezember 1958. In\nihm sind als Mitglieder der 2.Großen Strafkammer Landgerichtsdirektor MB sowie die Landgerichtsräte\nPos, SEE uns Dr. Eu aufgeführt. Gerichtsassessor SGB war am 22.0ktober 1958 der 2.Großen Strafkammer für das restliche Geschäftsjahr 1958 zugeteilt\nworden. Grund für die Zuteilung war die Erkrankung des\nLandgerichtsrets PD, der in der Zeit vom 20. September 1958 bis zum 30.März 1959 erkrankt war. Trotz der\nFortdauer der Erkrankung des Landgerichtsrats Fe»\nkonnte der Beschluß vom 22.Oktober 1958 nicht für das\nGeschäftsjahr 1959 fortwirken. Er müßte dann nämlich eine\nAbänderung des erst später (am 17.Dezember 1958) aufgestellten Geschäftsplanes für das Jahr 1959 darstellen.\nEine solche vorweggenommene Abänderung eines noch nicht\nerlassenen Präsidialbeschlusses kennt das Gerichts-\n\nverfassungsgesetz nicht.\n\n-3_\n\nDer Fehler macht aber, da Richter in der vorgeschriebenen Zahl mitgewirkt haben, den Eröffnungsbeschluß nicht unwirksam; selbst eın Urteil wird durch\neinen solchen Besetzungsfehler des erkennenden Gerichts\nnicht unwirksam, sondern nur gemäß § 338 Nr.1 StPO\nanfechtbar. Es fehlt also nicht an einem Eröffnungsbeschluß als einer Verfahrensvoraussetzung. Vielmehr\nhandelt es sich nur um einen Verfahrensverstoß. Da er\nnicht die Besetzung des erkennenden, sondern des beschließenden Gerichts betrifft, ist es auch nicht der\nzwingende Aufhebungsgrund des § 338 Nr.1 StPO.\n\nAuf einen solchen Besetzungsfehler beim Eröffnungsbeschluß kann die Revision nicht gestützt werden. Das\nfolgt aus § 210 Abs.1 StPO, der, anders als § 305 StPO,\nnicht nur die Beschwerde ausschließt, sondern wirksame\nEröffnungsbeschlüsse für den Angeklagten grundsätzlich\nschlechthin unanfechtbar macht.\n\nII.\n\nDie Revision meint, der Eröffnungsbeschluß und das\nUrteil beträfen eine Tat, die nicht Gegenstand der\nAnklage gewesen sei. Sie erblickt hierin eine Verletzung\nder §§ 155, 206 und 264 StPO.\n\nDie Rüge dringt nicht durch.\n\nDie Anklageschrift legt dem Angeklagten, soweit es\nsich um den Betrug durch Erlangung der Gebühr als\nPflichtverteidiger handelt, zur Last, \"in der Absicht,\nsich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil - die volle\nGebühr als Pflichtverteidiger -— zu verschaffen, das Vermögen eines anderen, des Landes Niedersachsen, dadurch\num 53,87 DM beschädigt zu haben, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, die Erklärung, er habe\nvon MG keine Verteidigergebühren erhalten, einen\nIrrtum erregte. - Vergehen, strafbar nach §§ 263, 352,\n73, 74 StGB -\".\n\nÜF8.\n\nIn dem Eröffnungsbeschluß heißt es nach Wiedergabe\ndes Betrugstatbestandes;\n\n\"... indem er auf Grund seines Antrages vom\n13.8.1957 an die Strafkammer des Landgerichts\nin Göttingen die Bestellung als Pflichtverteidiger des UlWb erreichte mit der\nunrichtigen Begründung, er vertrete Melching\nwegen dessen Unfähigkeit zur Zahlung der\nGebühren nicht mehr,\n\nauch später nicht mitteilte, daß er noch nach\nder Bestellung zum Pflichtverteidig:r eine\nGebührenvereinbarung nit MilB:ctroffen\nhatte und daraufhin 53,87 DM aus der Staatskasse (Land Niedersachsen) erhielt.\"\n\nDas Urteil sieht einen Betrug des Angeklagten schon\nallein darin, daß er sich zum Pflichtverteidiger bestellen ließ.\n\nl. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft\nder Eröffnungsbeschluß die Tat, die in der Anklageschrift\nenthalten ist. Das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift\nstellt den gesamten Sachverhalt dar, die Bestellung des\nAngeklagten zum Pflichtverteidiger auf Grund seines Antrages, die mangelnde Aufklärung seines Mandanten über\ndiese Bestellung, die Honorarbesprechungen zwischen dem\nAngeklagten und seinem Mandanten und schließlich seine\nLiquidation gegenüber der Landeskasse. Das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es die Erlangung von\nVerteidigergebühren aus der Landeskasse bezweckte, ist\neine untrennbare geschichtliche Einheit. Es kann keine\nRede davon sein, daß die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Angeklagten, das zu seiner Bestellung zum\nPflichtverteidiger führte und in dem der Eröffnungsbeschluß den Betrug sieht, nicht zum Gegenstand der\nAnklage machen wollte. Der Fall liegt völlig anders als\nder in der Entscheidung 4 StR 396/58 vom 16.Januar 1959\n(IM StPO § 264 Nr.19) behandelte, auf den sich die Verteidigung beruft.\n\n-5-\n\n2. Der Eröffnungsbeschluß ließ den Angeklagten ausreichend erkennen, daß der Betrugsvorwurf auf seinen\nAntrag, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen, gestützt wurde, in dem schließlich das Urteil die Betrugshandlung gesehen hat. Der Eröffnungsbeschluß sieht ein\nbetrügerisches Verhalten des Angeklagten sowohl in dem\nAntrag auf Verteidigerbestellung als auch in dem nachträglichen Unterlassen, nicht nur in der Verbindung von\nbeidem, so daß etwa der Antrag auf Verteidigerbestellung\nnur die spätere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung begründet hätte. So legt der Revisionsführer selbst\n(Seite 10 der Revisionsschrift vom 5.August 1959) auch\nden Eröffnungsbeschluß aus. Es bedarf aber keines vorherigen Hinweises des Gerichts, wenn es nur einen von\nzwei im Eröffnungsbeschluß erwähnten Teilakten einer\ndie Vermögensverfügung herbeiführenden Täuschungshandlung\nals Täuschungshandlung ansieht.\n\nEine Abweichung des Urteils vom Eröffnungsbeschluß\nliegt darin, daß der Eröffnungsbeschluß den betrügerisch\nherbeigeführten Schaden in der Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren gesehen hat, während das Urteil ihn\nschon in der Bestellung als Pflichtverteidiger sieht.\nUnmittelbar fällt diese Abweichung jedenfalls nicht\nunter § 265 StPO. Ob eine solche Abweichung unter Umständen eine Hinweispflicht des Gerichts aus allgemeinen\nGrundsätzen begründen kann, braucht nicht entschieden\nzu werden. Dem Angeklagten gegenüber bestand sie jedenfalls schon deshalb nicht, weil bereits das von ihm\neingereichte Gutachten des Professors Bockelmann vom\n8. Januar 1959 (Bd.I Bl.94 ff d.A.) auf Seite 24 kurz\nzu diesem Punkt Stellung genommen hatte. Entgegen der\nAuffassung der Revision ist also der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden.\n\nIII.\n\nMit Recht wendet sich aber die Revision gegen die\nAblehnung des Hilfsbeweisamtrages der Verteidigung auf\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nZuziehung eines Sachverständigen.\n\nDie Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, den\nVorstand der Rechtsanwaltskammer beim Öberlandesgericht\nin Celle gutachtlich darüber zu hören, daß für die Mühewaltung des Angeklagten in der Sache MW in der\nZeit von der Übernahme der Verteidigung bis zur Bestellung des Angeklagten als Pflichtverteidiger ein Betrag von 250 DM angemessen gewesen sei. Das Urteil führt\nhierzu aus:\n\n\"Die Strafkammer hält für die Anfangstätigkeit\ndes Angeklagten bis zur Pflichtverteidigerbestellung, wie sie im Abschnitt I Ziff.1l\ndargelegt worden ist, trotz der Tatsache,\ndaß das Verfahren überdurchschnittliche\ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten\nbot, unter Berücksichtigung der ebenfalls\ndort erwähnten Einkommensverhältnisse\nMelchings, seiner Vermögenslosigkeit und\nseiner hohen Schuldenlast den sog. 'Mittelwert', der mit 175 DM zu berechnen wäre,\nfür das Höchste, was der Angeklagte hätte\nin Ansatz bringen können. Davon ist der Angeklagte - und das ist für die Frage des\nVersuchs der Gebührenüberhebung entscheidend -\nim Grundsatz ebenfalls ausgegangen; denn da\ner 250 DM für die ganze Instanz vereinbart\nhat, muß er für die Zeit bis zum 16.8. zwangsläufig einen geringeren Betrag für angemessen\ngehalten haben. Deshalb bedurfte es der gutachtlichen Anhörung des Vorstandes der\nRechtsanwaltskammer, die von der Verteidigung\nhilfsweise beantragt worden ist, nicht; ganz\nabgesehen davon handelt es sich hierbei um\ndie Beurteilung einer Frage, in der das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.\"\n\n-7-\n\nDie strafrechtliche Beurteilung des gesamten Verhaltens des Angeklagten - sowohl unter dem Gesichtspunkt des Betruges als auch unter dem der Gebührenüberhebung -— konnte davon abhängen, ob für seine Tätigkeit bis zum 16.August 1957 innerhalb der Rahmengebühr\nvon 25 DM bis 300 DM bei Lage der Sache höchstens\n175 DM angemessen waren, oder ob auch ein Betrag von\n250 DM noch als angemessen angesehen werden konnte.\n\nAuch für die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten\n\ndes Angeklagten gegenüber MB darin auszulegen\n\nwar, daß er die 250 DM für das ganze Verfahren, also\nauch für seine Tätigkeit nach seiner Bestellung als\nPflichtverteidiger forderte, oder dahin, daß sich\nseine Forderung nur auf seine Tätigkeit bis zum\n16.August 1957 bezog, konnte es von Bedeutung sein,\nwas objektiv für die Zeit bis zur Pflichtverteidigerbestellung angemessen war. Gerade weil die in Betracht\nkommenden Beträge von 250 DM und 175 DM nicht sehr\nweit auseinanderliegen, bedurfte es zur Beurteilung\nder Angemessenheit der Kenntnis einer größeren Zahl\nvergleichbarer Fälle. Diese Kenntnis kann ein Gericht,\ndas nicht häufig mit solchen Fragen befaßt ist, nicht\nohne weiteres haben. Hiervon geht auch § 12 Abs.2 der\njetzt geltenden Rechtsanwaltsgebührenordnung aus.\n\nDaß die Strafkammer auf diesem Gebiet besondere Erfahrung hatte, läßt das Urteil nicht erkennen.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben\nwerden.\n\n-8-\n\nEs erschien zweckmäßig, die Sache gemäß § 354\nAbs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu\nverweisen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-513-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-513-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.540500+00:00"}}