{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-23_5_StR_4_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-23","aktenzeichen":"5 StR 4/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_4/60 2158 076\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsachke\n\ngegen\n\nl. Georg Eu. aus H\ngeboren am 1908 in O\n\n2. Esther sn RER 2 zus ED.\n\ndort geboren am 927,\n\nwegen Vergehens nach §§ 3,13 des Jugendschutzgesetzes\nund wegen Vergehens nach § 76 des Jugendwohlfahrts-\n\ngesetzes\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Georg und\nEsther SB gegen das Urteil des Landgerichts\nin Hamburg vom 10.September 1959 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden gehen fehl.\n\nl. Die Revisionsbegründung des Angeklagten Georg Sg\nträgt unter Nr.I 1 und 2 nur sogenannte Protokollrügen vor.\nDiese sind unzulässig (BGHSt 7,162). Die Beschwerden unter\nNr.I 5 der Revisionsrechtfertigung sind unbegründet. Daß\ndie Strafkammer den Bericht vom 26.März 1959 nicht verlesen hat, ist mindestens kein rechtlicher Fehler. Aus\nden Vorstrafakten sind entgegen der Behauptung der Revision\nUrteile verlesen worden, wie in der Sitzungsniederschrift\nsteht (§ 274 StPO).\n\n2. Die Revision der Angeklagten Esther SB : üst zu\nUnrecht Verletzung des § 267 Abs.1 StPO.\n\n\"Nach den gesamten Umständen\" bestehen für das Land -\ngericht (UA S.19) keine Zweifel, daß die Angeklagte die\nMädchen, die ihr am ersten Abend in der Bar aufgefallen\nwaren, \"an den nächsten Tagen im Lokal gesehen und auch\nbemerkt hat, daß sie mit den Gästen zusammen tranken\". Das\nist eine Feststellung und keine bloße formelhafte Wendung,\nzumal das Urteil noch an anderer Stelle sagt: \"Daß branntweinhaltige Getränke an die Mädchen verabfolgt wurden, hat\nsie gewußt\" (UA S.21).\n\nAuf den Einwand der Beschwerdeführerin, diese Feststellungen widersprächen anderen Teilen des Urteils, ist\nbei der Sachbeschwerde einzugehen (II 3 a). j\n\n3. Die inhaltlich übereinstimnenden Aufklärungsrügen\nbeider Revisionen sind unbegründet (vgl.II 1 am Ende).\n\nII.\nDer sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.\n\n1. Beide Revisionen bekämpfen insbesondere die Annahme\neiner schweren Gefährdung nach § 13 Abs.1 Nr.1 JSchG.\n\nMehrere 16- und 17jährige Mädchen, die zum größten Teil\naus einem Hamburger Jugendheim entwichen waren, betätigten\n\n- 3.\n\n- 3 —\n\nsich als \"Animiermädchen\" in der Hafenbar, die die Angeklagte Esther Whctreibt und in der hauptsächlich\nSeeleute und ein bestimmter Kreis von Prostituierten verkehren. Das Landgericht kommt mit einer ausführlichen\nBegründung (UA S.24/25) zu dem Ergebnis, daß die Angeklagten diese Jugendlichen durch die Abgabe branntweinhaltiger Getränke mindestens leichtfertig in ihrer körper-,\nlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung schwer gefährdet haben.\n\nDie Revisionen wiederholen den schon in der Hauptverhandlung erhobenen Einwand, an den Mädchen sei ohnehin\nnichts mehr zu verderben gewesen.\n\nDieser Gesichtspunkt mag zwar vielleicht nicht schlechthin in allen denkbaren Fällen dieser Art ausgeschlossen\nsein, die Strafkammer weist ihn aber jedenfalls hier mit\n\nRecht zurück.\n\nBei der rechtlichen Prüfung ihrer Erwägungen und der\nRevisionsangriffe ist davon auszugehen, daß die Rechtsordnung Jugendliche nicht einmal dann, wenn sie ein schweres\nVerbrechen begangen haben, als endgültig unverbesserlich\naufgibt. Gegen einen Jugendlichen sind z.B. bestimmte\nentehrende Nebenstrafen, eine lebenslange Freiheitsstrafe\nund die Sicherungsverwahrung nicht zulässig (§§ 6,7,18 JGG).\nAlle Zuchtmittel und Strafen gegen Jugendliche bezwecken\nhauptsächlich, sie zu erziehen (38 13 Abs.1, 17 Abs.2,\n\n18 Abs.2 JGG).\n\nDa die Rechtsordnung also einen Jugendlichen grundsätzlich als noch erziehbar, jedenfalls eines Besserungsversuches würdig ansieht, kann eine schwere Gefährdung\nseiner Entwicklung (§ 13 Abs.1 Nr.1 JSchG), wenn überhaupt,\ndann höchstens in seltenen Ausnahmefällen deshalb ausscheiden, weil er schon rettungslos verdorben sei.\n\nNach diesem Maßstabe ist es rechtlich zutreffend, daß\ndas Landgericht unter den tatsächlichen Verhältnissen, wie\nsie hier bestanden, die schwere Gefährdung bejaht. Sie lag\num so näher, als zwei der Mädchen sich in Fürsorgeerziehung\n\n-4-\n\n|\n\n-4 -\n\nbefanden (UA S.8/9), die eine Verwahrlosung verhüten oder\nbeseitigen soll (§ 63 Abs.1 Nr.1,2 JWG) und nicht angeordnet werden darf, wenn sie offenbar keine Aussicht auf Erfolg\nbietet (§ 63 Abs.2 JWG). Die anderen waren überhaupt nur\n\nim Wege der sogenannten freiwilligen Erziehungshilfe oder\nähnlicher fürsor gerischer Maßnahmen in einem Heim untergebracht worden (UA S.9/10).\n\n. Der Vorwurf, die Strafkammer ziehe Folgerungen aus\neinem vermeintlichen, in Wahrheit nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatz, geht fehl. Ihre Schlüsse sind auch\nsonst rechtlich einwandfrei. Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 St?O) gebot es nicht, von dem Heinmleiter Erkundigungen über die Jugendlichen einzuziehen.\n\n2. Die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers Georg\nSkoda sind unbegründet.\n\na) Die Strafkammer stellt fest, daß die vier als Zeugen\nvernommenen Mädchen keine Gelegenheit hatten, ihre Aussagen\nvorher gegenseitig zu besprechen und aufeinander abzustimmen\n(UA 8.15). Sie war nicht aus Rechtsgründen verpflichtet,.\ndies näher zu begründen. Die Revision, die von einer gegenteiligen Lebenserfahrung spricht, übersieht, daß alle vier\nMädchen zur Zeit der Hauptverhandlung \"als Zöglinge in\nErziehungsheimen\", also unter Aufsicht waren (UA S-24).\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision kommt das Landgericht auf Grund ausreichender Feststellungen (UA S.6)\nrechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte\nfür die Zeit, in der seine geschiedene Ehefrau nicht\nanwesend war, von ihr im Sinne des § 13 Abs.2 JSch@ nit\nder Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragt\nwar (UA S.21/22).\n\nc) Den zutreffenden Ausführungen‘, mit denen die Strafkammer darlegt, daß der Angeklagte den Jugendlichen Renate\nVE und Elfriede VW rehilflien gewesen ist, sich\nder Fürsorgeerziehung zu entziehen (UA 8.23), braucht\nnichts hinzugefügt zu werden. Die Revision bezweifelt,\n\n-5-\n\nob das Gewähren von Wohnung und Unterhalt allein ausreichen\nwürde. Darauf kommt es nicht an. Der Angeklagte hat weit\n\nmehr getan.\n\nd) Wie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte\ndie naheliegende Möglichkeit, daß für die genannten zwei\nMädchen die PFürsorgeerziehung angeordnet worden war, \"erkannt und gebilligt\" (UA S.22). Hätte er es genau gewußt,\nso hätte er nicht anders gehandelt (UA S.23). Der bedingte\nVorsatz ist daher ausreichend dargelegt. Er genügt bei dem\nVergehen nach § 76 JWG. Zu Unrecht verlangt die Revision\nden Nachweis über \"das deutliche Bewußtsein über die Rechtsgründe der Heimunterbringung\".\n\ne) Was die Revision gegen den Strafausspruch vorträgt,\nist nicht rechtlicher Art, sondern soll die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters nur durch andere ersetzen. Das\nist unzulässig (§ 337 StPO).\n\n3. Die weiteren Sachbeschwerden der Angeklagten Esther\nSE iringen ebenfalls nicht durch.\n\na) Sie macht geltend, da sie nur zu bestimmten Tagesund Nachtstunden in ihrer Bar zu sein pflege (UA S.6), hätte\ndas Landgericht genauer darlegen müssen, daß sich die Jugendlichen gerade zu dieser Zeit dort aufgehalten und branntweinhaltige Getränke genossen hätten. Solche Feststellungen\nwaren jedoch nicht erforderlich, weil die Angeklagte selbst\nzugegeben hatte, nach der Ankunft der Mädchen am Abend\ndes 3.April 1959 einige von ihnen \"an den nächsten Tagen im\nLokal bemerkt und gesehen zu haben, daß sie am Tresen saßen\nund mit den Gästen Alkohol tranken\" (UA S.15).\n\nb) Die Revision greift ferner vergeblich die Feststellung\nan, die Angeklagte habe \"die Möglichkeit, daß die Mädchen\nnoch jugendlich sein könnten, erkannt und in billigende\nRechnung gestellt\" (UA S.19). Das wird im Urteil eingehend\nbegründet (UA S.17,19). Das Landgericht konnte zwar in der\nHauptverhandlung nur vier der insgesamt sechs Mädchen vernehmen; unter diesen Zeuginnen waren nur drei von den fünf\nJugendlichen, die gemeinsam aus einem Hamburger Jugendheim\nin die Hafenbar der Angeklagten geflüchtet waren. Die Straf-\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nkammer durfte aber ohne rechtlichen Fehler aus dem jugendlichen Aussehen der drei Zeuginnen folrern, daß alle fünf\nMädchen, die bei der Angeklagten \"auf einmal erschienen\"\nwaren (UA S.17), \"in ihrer Gesamtheit, ihrem Aussehen\n\nund Gebaren nach sicherlich das Bild der Jugendlichkeit\nund Unreife\" boten (UA S.19). Dem Ausdruck \"sicherlich\"\nist nicht mit der Revision zu entnehmen, das Landgericht\nstelle nur eine Vermutung an. Es will vielmehr sagen, die\nMädchenschar müsse auf die Angeklagte den Eindruck gleichen\njungen Lebensalters gemacht haben. Daß dies der Sinn ist,\ngeht aus den weiteren Ausführungen hervor, der Angeklagten\nmüsse sich der Gedanke, die Wädchen könnten noch jugendlich sein, \"aufgcdrängt haben\", sic habe aber nicht\ngefragt, um \"eine Gewißheit über das wirkliche Alter\n\nder Mädchen von sich fernzuhalten\" (UA 3.19/20).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-4-60","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-4-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.518497+00:00"}}