{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-23_5_StR_20_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-23","aktenzeichen":"5 StR 20/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _20/60 2158 089:\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Rolf PD HE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1932 in Damm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr gi»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten BD wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Oktober 1959\naufgehoben, soweit die Strafkammer folgende Gegenstände\neingezogen hat:\n\nAktentasche\nTaschenmesser\nSchuhanzieher\nLineal\nKugelschreiber\nPaar Handschuhe\nReißnadel\nDietrich\n\nZirkel\nWinkelmesser,\n\nPHreHHrpHHre\n\n- 2.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Yosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat,\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 1.Oktober 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten Fi wesen\nschweren Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall\ngemeinschaftlich handelnd, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall in einem Falle, wegen remeinschaftlich\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, davon\nin zwei Fällen gemeinschaftlich handelnd, und wegen Betruges in sechs Fällen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen ohne\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Besetzung der Strafkammer beanstandet wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben\nworden. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO verlangt, daß der gerügte\nVerfahrensverstoß als Tatsache und nicht als bloße Möglichkeit\nbehauptet wird (vel.BGHSt 7,162). Das ist hier nicht geschehen. Die Revision sagt nur, der Angeklagte \"nehme an\",\ndaß der Ersatzschöffe Bagp nicht der in der Reihenfolge\nnächste Ersatzschöffe gewesen sei. Im übrigen beweist die\ndienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom\n7.Dezember 1959, daß die Annahme des Angeklagten falsch ist.\n\nDie Aufklärunesrüge ist unbegründet. Es brauchte sich\nder Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen\nmedizinischen Sachverständigen darüber zu hören, ob und in\nwelchem Umfang der Angeklagte für seine Spielleidenschaft\nverantwortlich sei.\n\nDie Sachrügen sind im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlich versuchten schweren Rückfalldiebstahls\nim Fall 2 h der Urteilsgründe. Die Feststellungen ergeben,\ndaß der Angeklagte und Ag von der weiteren Ausführung\nder Tat abgesehen haben, weil eine Alarmanlage vorhanden\nwar. Dies schließt einen strafbefreienden Rücktritt aus\n(§ 46 Nr.1 StGB). Die gegenteilige Auffassung der Revision\ngeht von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil\nfeststellt. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig\n\n(§ 337 StPO). j\n\nPS\n\n- 4A -\n\nDie Betrugstaten, die der Angeklagte in den Fällen? r\nund s der Urteilsgründe dadurch begangen hat, daß er sich\ndurch Täuschung Darlehen geren Verpfändung ihm nicht gehörender Sachen verschaffte, sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine mitbestraften Nachtaten,. Der\nAngeklagte hat durch sie andere Personen geschädigt als\ndurch die Betrugstaten, durch die er sich zuvor den Besitz\nund das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an den verpfändeten Sachen verschafft hatte. Bei dieser Sachlage\nkann von mitbestraften Nachtaten nicht die Rede sein.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollem\nUmfang geprüft, Zu Bedenken gibt nur folgendes Anlaß,\n\nDie Strafkammer hat folgende Sachen eingezogen:\n\nAktentasche\nSchraubenzieher\nSägeblatt\nTaschenmesser\nSchuhanzieher\nLineal\nKugelschreiber\nFaar Handschuhe\nReißnadel\nDietrich\nSchraubenzieher\nZirkel\nWinkelmesser\nMetallsägeblätter.\n\nRHHHHHHBHRpHHn\n\nDie auf § 40 StGB gestützte Anordnung muß teilweise\naufgehoben werden, Das Urteil stellt die Voraussetzungen\ndes § 40 StGB nicht ausdrücklich fest. Es heißt in den\nUrteilsgründen nur, die Entscheidung sei gemäß § 40 StGB\nergangen.\n\nDie Einziehung von insgesamt 2 Schraubenziehern und\n3 Sägeblättern hat trotzdem Bestand. Der Zusammenhang des\nUrteils ergibt nämlich als !!berzeugung der Strafkamner,\ndaß diese Sachen zur Begehung der Diebstähle gebraucht\nwurden und dem Angeklagten oder seinem Mittäter Fe»\ngehören. Das beweisen die Feststellungen zu den Fällen 2 b,\nd, e, f und g der Urteilsgründe.\n\n5\n\nArders liert es jedach bei den Ükrigen Sachen. Das\nUrteil stellt fest, daß der Angeklagte im Fall 2 d der\nUrteilsgründe u.a, eire Aktentasche mit Kaffee und im\nFall 2 k u.a. einen Kugelschreiber entwendete. Ob es sich\nhierbei um die Aktentasche und der. Kugelschreiber handelt,\ndie die Strafkammer eingezogen hat, ist dem Urteil nicht\nzu entne:men. Es schließt diese Möglichkeit jedenfalls nicht\naus. Ist es aber so, dann ist die Finziehung dieser Sachen\nschon deshalb rechtsirrig, weil sie nicht dem Angeklagten\ngehören, sondern nach wie vor Eigentum der Bestohlenen\nsind. Im übrigen sind gestohlene Sachen zwar durch eine\nStraftat erlangte, nicht aber durch eine Straftat \"hervorgebrachte\" Gegenstände im Sinne des § 40 StGB (vgl.RGSt 70,\n92,94; 72,237,390).\n\nÜber die restlichen eingezogen.n Sachen sagen die\nUrteilsgründe überhaupt nichts.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-20-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-20-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.497871+00:00"}}