{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-23_5_StR_14_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-23","aktenzeichen":"5 StR 14/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _14/60\n\n2167 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ewerführer George B EB aus FE\ngeboren an 1515 in vage\n- Sachbezeichnung: FW u.a. -\n\nwegen im Rückfall begangener Beihilfe zur Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Tr .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten BEP zegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.April 1959\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Bw ist wegen Beihilfe zur Hehlerei,\nbegangen im Rückfall, zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil greift nicht durch.\nDie Einzelangriffe des Rechtsmittels sind überwiegend unzulässig. Es bedeutet keinen Rechtsverstoß, wenn der Tatrichter vom Antrage des Vertreters der Anklagebehörde abweicht. Auch können die denkgesetzlich möglichen Folgerungen\ndes Landgerichts im Revisionsrechtszuge nicht nachgeprüft\nwerden.\n\nEiner näheren Erörterung bedurfte lediglich die Rüge,\nallenfalls wäre eine Bestrafung wegen Begünstigung nach\n§ 257 StGB in Betracht gekommen. (Die Revision begründet\ndies allerdings mit dem unzulässigen Vorbringen, der Vortäter habe - entzegen den Feststellungen -— einen Diebstahl\nund keine Hehlerei begangen.)\n\na) Nach den Feststellungen (UA S.35) \"hat der Angeklagte erkannt\", daß die Rechenmaschine \"aus einer strafbaren Vortat stammte\"; \"er wußte sofort, daß es sich um\n\"heiße Ware' handelte\". Er wollte dem Haupttäter unter\nallen Umständen beim Absatz der gestohlenen Rechenmaschine\nhelfen, damit dieser einen Vorteil davon hatte, Nur dies\nwar für ihn wesentlich; er hat sich deshalb auch nicht\nnach den Einzelumständen der Vortat erkundigt.\n\nDas angefochtene Urteil ergibt also deutlich, daß\nder Beschwerdeführer das Vorgehen des Haupttäters unabhängig davon unterstützen wollte, ob dieser die Sache\ngestohlen oder als Hehler an sich gebracht hatte.\n\nb) Diese - zwei rechtlich verschiedene Unterstützungstaten umfassende -— Willensrichtung des Angeklagten steht\nder Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei nicht entgegen,\nEs bedeutet hierfür keinen Unterschied, ob der Gehilfe\nlediglich eine Hehlerei unterstützen will oder ob er den\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\numfassenderen, wenn auch unbestimmten Vorsatz hat, mit\nseinem Tatbeitrag entweder bei einer Hehlerei zu helfen\noder den Dieb bei der Verwertung der Beute zu unterstützen. Für die rechtliche Beurteilung seines Verstoßes\nist auch hier die Haupttat entscheidend, von der - wie\nim allgemeinen -— die Tat des Gehilfen abhängt. Randa\naber war nach den bindenden Urteilsfeststellungen Hehler\nund nicht Dieb der Sache.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-14-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-23/5-str-14-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.480873+00:00"}}