{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-16_5_StR_635_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-16","aktenzeichen":"5 StR 635/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 635/59\n\n2158 078\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Franz-Heiner O0\n\naus He,\ngeboren am EEE 1917 in raum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisinn des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 1.September 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem\nl.September 1959 erlittene Untersuchungshaft - saweit\nsie drei Monate übersteigt - auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklaste ist wegen Betruges in sechs Fällen\nund wegen versuchten Betruges, jeweils ir Rückfalle\nbegangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nund zu sieben Geldstrafen verurteilt worden,\n\nSeine Revision greift dieses Urteil mit einer Verfahrensrüge in v\"llem Umfange und mit der Sachrüge in den\nFällen 1,2,3,6 und 7 an. Das Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nl. Fehl geht die Beanstandung, das Landgericht habe\ndie Öffentlichkeit mit Unrecht ausgeschlossen,\n\nDie Ausschließung der Öffentlichkeit auf Grund des\n§ 172 GVG ist eine Maßnahme, die der Tatrichter nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Sie kann\ndaher im allgemeinen nur dann mit Erfolg angefochten\nverden, wenn der Gerichtsbeschluß, auf dem sie beruht,\nerkennbar durch einen Rechtsmangel bei Ausübung des\nErmessens beeinflußt ist. Dafür bietet die FTntscheidung\ndes Landgerichts aber keinen Anhalt. Die Öffentlichkeit\nıst \"wegen Gefährdung der Sittlichkeit\" ausgeschlossen\nworden. Diese Voraussetzung hat ersichtlich auch vorgelegen, denn in fast allen Betrugsfällen sind die intimen\nBeziehungen der geschädigten Trauen zum Angeklagten\nerörtert worden.\n\nIm übrigen ist der Verfahrensangriff auch deshalb\nunverständlich, weil nach der Sitzungsniederschrift der\nVerteidiger (derselbe, der diese Rüge jetzt erhebt) die\nAusschließung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht selbst beantragt hatte,\n\n2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revisirn\nSind unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich nur\ngegen die Feststellungen des Urteils oder versucht, die\nbeweiswürdigung des Landgerichts, die weder einen Yiderspruch noch einen Denkfehler enthält, durch eine andere\nzu ersetzen. Dabei verkennt er insbesondere, daß denkg°setzlich mögliche Folperunsen des Tatrichters im\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nRevisionsrechtszuge nicht nachzeprüft werden.\n\nDie Untersuchung auf die allgemeine Sachrüre hat\nebenfalls keine durchrreifenden Rechtsbedenken ergeben.\nDas gilt auch, soweit die getäuschten Frauen der Karls--\nruher Lebensversicherunfsgesellschaft gegenüber Verpflichtungen übern 'nmen haben, in der irrigen Meinung,\nder Angeklagte werde die monatlichen Versicherungsprämien\n\nzahlen.\n\na) Der Vermögensschaden besteht hier darin, daß die\nGetäuschten für lanse Zeit in ihrer wirtschaftlichen\nBewegungsfreiheit eingeschränkt w rden sind, obwohl sie\n- als alleinstehende Frauen - für die Gegenleistung\n(Lebensversicherung) keine Verwendung haben (vgl. RGSt\n75,49,51; BGH 5 StR 353/58 v'm 16.September 1958).\n\nb) Der Vermögensschaden der Versicherungsnehmerinnen\nund der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil decken\nsich auch. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe\nbeabsichtigte der Angeklagte nämlich, der von ihm vertretenen\nLebensversicherungszgesellschaft einen Vermösensvorteil zu\nverschaffen, Ersichtlich lag ihm daran, für seine m\"natlichen\nFestbezüge von insgesamt 550 DM (UA S.7) Leistungen aufzuweisen. Daß er nebenher n:ch den Zweck verfolgte, für\nsich selbst die Abschlußprovision zu erlangen, besagt nichts\ndagegen, Denn der erstrebte Bereicherungszweck braucht nicht\nder ausschließliche oder alleinige Beweggrund der Handlung\nzu sein. Im übrigen war der dem Angeklagten verbliebene\nGewinn auch verhältnismäßig geringfügig (vel. UA S.42),\nweil der Beschwerdeführer - um die Täuschung wirksam zu\nmachen - die erste Versicherungsprämie stets aus eigener\nTasche gezahlt hattc.\n\n-4-\n\nDa such sonst keine Rechtsfehler zu erkennen waren,\nmußte die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange verworfen werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-635-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-635-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.128877+00:00"}}