{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-16_5_StR_625_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-16","aktenzeichen":"5 StR 625/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 625/59\n\n—\n\n2158 077\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Heinrich D ip zus va,\ngeboren am EEE 1937 ir OU ve: Timm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nsegen Notzucht\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n3itzung vom 16.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n’ür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 31,Juli 1959\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nDie nach dem 31.Juli 1959 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nzu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\n\ndrei Jahren aberkannt,\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts,\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Strafkamner legt dar, sie sei auch dann von\nder Schuld des Angeklagten voll überzeugt, wenn sie aus\nihren Überlegungen die Aussage der Zeuein Fi zanz\nweglasse und nur die Finlassung des Angeklagten mit dem\nübrigen Beweisergebnis werte, ohne daß ihr hierbei die\nAussage der Zeugin RW auch nur vorschwebe. Der Angeklagte behauptet, die Strafkammer habe trotz dieser\n»barlegungen einen wesentlichen Punkt, nämlich die Örtlichkeit der Tatausführung, lediglich auf Grund der Aussage\nder Zeugin Ri festzestellt, da ihre Feststellungen\nder Einlassung des Anseklagten widersprächen. Die Revision\nsieht hierin einen Verfahrensverstoß.\n\nDie Rüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil\ndas Urteil den behaupteten Verstoß nicht ergibt. Das Urteil\nyibt die Einlassung des Angeklagten wieder. Daß der Angeklagte nicht zugegeben hätte, er sei mit der Zeugin\nVB in Gebiet der Ziegelei VW auf einem Feldweg\nvon der Straße herunter an, eine Stelle im freien, dunklen\nGelände gegangen, von der aus man die Züge auf der Bahnlinie\n6eobachten könne, läßt sich dem Urteil nicht entnehnen,\n\n2. Der Sachverständige Dr.Kurz war erst zum dritten\nVerhanälungstage (31.Juli 1959) geladen. Der Verteidiger\nrügt, er habe am zweiten Verhandlungstage, als unerwartet\ndie Vernehmung des fernmündlich geladenen Sachverständigen\nbekannt gese\":cn und die Reweisaufnahme wieder eröffnet\nworden sei, ausdrücklich erklärt, daß er sich mit einer\nmündlichen Unterrichtung des Sachverständigen über den\n\n= 2\n\n- 3 -\n\nbisherigen Verlauf der Haurtverhandlung nicht abfinden\nkönne, trotzdem habe sich das Gericht mit dem Gutachten\ndes Sachverständigen begnügt, der weder die zu beurteilende\nPerson gekannt noch ihre gerichtliche Vernehmung und den\nübrigen Verlauf der Hauptverhandlung miterlebt habe.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Sachverständige Dr.Kurz, nachdem er auch\ndie Krankenblätter für den Angeklagten und Brigitte\nRosenberg eingesehen hatte, erklärt, daß er für die Erstattung seines Gutachtens über alle Punkte eine weitere\nBeweisaufnahme nicht für erforderlich halte. Der Angeklagte\nund sein Verteidiger haben auf Befragen erklärt, daß sie\ninsofern und hinsichtlich weiterer Unterrichtung des Sachverständigen keine Anträge mehr stellten,\n\nDemnach hat das Gericht keinen Antrag der Verteidigung\nübergangen. Daß die Aufklärungspflicht des Gerichts es geboten hätte, in Gegenwart des Sachverständigen nochmals Beweise zu erheben, die bereits erhoben waren, ist nicht ersichtlich.\n\n3. Nicht verständlich ist der Einwand, der Staatsanwalt sei bei der Tatortbesichtigung nicht anwesend\ngewesen. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung am Tatort waren die \"Gerichtspersonen!\" zugegen,\nEs liegt auf der Hand, daß mit dem Wort \"Gerichtspersonen\"\nnicht nur die Richter und Schöffen, sondern auch der\nStaatsanwalt gemeint sind.\n\nII. Sachrügen:\n\nDas Urteil enthält keinen sachlichrechtlichen Fehler.\nDas gilt auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nbei der Tat bejaht. Es ist der Revision zuzugeben, daß die\nAusführungen der Strafkammer insoweit sehr knapp sind,\nImmerhin ergibt das Urteil folgendes:\n\nDer Angeklagte hatte zwei Monate vor der Tat einen\nVerkehrsunfall gehabt, bei dem er möglicherweise eine\nleichte Gehirnerschütterung davongetragen hatte (UA S.10).\nZur Frage der Zurechnungsfähigkeit heißt es dann:\n\n-4-\n\n- 4A -\n\n\"Gegen die Zurechnrungsfähigkei\" des Anrseklagten\nbesteher auf Grurd des vorangegangenen Alkoholgenusses wegen der geringen Menge des genossenen\nAlkohois und wegen der über zwei Monate zurück--\nliegenden möglichen Gehirnerschütterung ebenfalls keine Bedenken, weil sich derartige Gehirnerschütterunzen nach dem überzeugenden Gutachten\ndes Sachverständigen Dr.Kurz nicht auf die Fähigkeit, das Unrechte einer Tat einzusehen oder nach\ndieser Einsicht zu handeln, auswirken können.\"\n\nIm Zusammenhang frrelesen bedeuten diese Stellen, daß\nder Sachverständize das Gericht davon überzeugt hat, daß\neine leichte Gehirnerschütterung, wie sie der Angeklagte\nallenfalls sehabt haben kann, niemals zu einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit führt, die die Finsichtsoder Hemmungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Diese\nBegründung ist nicht zu beanstanden. Fingehenderer Darlegungen bedurfte es hier schon deshalb nicht, weil nach\nden Urteilsfeststellungen die Tat dem Angeklagten keineswegs persönlichkeitsfremd war, er auch nicht im Augenblick\nder Tat vor eine plötzliche verführerische Situation\ngestellt worden ist, sondern die Notzucht planmäßig vorbereitet hat,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-625-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-625-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.113092+00:00"}}