{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-16_5_StR_473_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-16","aktenzeichen":"5 StR 473/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 5 336\n\nTäter einer Rechtsbeugung kann auch ein Richter sein,\ndem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit deshalb\nfehlt, weil die politischen Machthaber die Verfassung\nnicht achten. |","text_plain":"Zurück an\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB 5 336\n\nTäter einer Rechtsbeugung kann auch ein Richter sein,\ndem es an der verfassungsgemäßen Unabhängigkeit deshalb\nfehlt, weil die politischen Machthaber die Verfassung\nnicht achten. |\n\nBGH, Urt. v. 16. Februar 1960 - 5 StR 473/59\nLG Berlin\n\n5 StR 473/59\n\n(alt: 5 StR 519/57)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Juristen Ernst 0 mm aus Beiiiku\ngeboren am mm 1898 in FG Be ,\n\nwegen Rechtsbeugung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\ndl) Senatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsn on\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (es |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.Juli 1958 wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründest\n\nDie 4.Große Strafkammer des Landgerichts in Berlin\nhatte den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen\nnach den 88 336, 359, 74 StGB verurteilt.\n\n‘Der Angeklagte war zur Tatzeit (18.Dezember 1950 bis‘\n29. Januar 1951) als Oberrichter Vorsitzender der\n6. (politischen) Strafkammer des Landgerichts in N dm.\ndie außer ihm mit einem beisitzenden Richter und drei\nSchöffen besetzt war. Diese Strafkammer verurteilte an\n18. Dezember 1950 sowie am 23., 24. und 29.Januar 1951 in\nfünf Strafsachen insgesamt 18 Angehörige der \"Zeugen\nJehovas\" wegen Spionage, Kriegshetze und Boykotthetze\nnach Art.6 Abs.2 der Verfassung der \"Deutschen\nDemokratischen Republik\" vom 7.Oktcber 1949 und Abschnitt II\nArt.III A III der Kontrollratsdirektive Nr.38 (ABl des\nKontrollrats Nr.11 vom 31.Oktober 1946 8.184) zu Zuchthausstrafen zwischen drei Jahren sechs Monaten und zehn Jahren.\nAußerdem ordnete sie die Einziehung des Vermögens der\ndamaligen Angeklagten und Sühnemaßnahmen an.\n\nDer Senat hat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nNunmehr hat die 2.Große Strafkammer des Landgerichts\nin Berlin nach Abtrennung der \"restlichen Fälle\" den Angeklagten freigesprochen, soweit ihm Rechtsbeugung\n(§ 336 StGB) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\n(§ 239 Abs.2 StGB) zum Nachteil von sechs Angehörigen der\n\"Zeugen Jehovas\" zur Last gelegt wird, die in drei Strafsachen verurteilt worden sind (\"Fälle Timm, Hmmm,\n\nG AUMEE:, 1 EEE: , Fi und Schalt\") .\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Kevision eingelest.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Strafkammer hat Rechtsbeugung mit der Begründung\nverneint, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als\nVorsitzender der Magdeburger Strafkammer kein unabhängiger\nRichter und daher kein Beamter im Sinne des § 336 StGB\ngewesen sei. Das ist rechtsirrig.\n\nDer Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob und\nin welchem Umfang die Richter der SBZ, die nach Art.127\nder Verfassung der \"Deutschen Demokratischen Republik\"\nin ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur der Verfassung\nund dem Gesetz unterworfen sind, in Wahrheit abhängige\nRichter sind. § 336: StGB stellt es bei der Abgrenzung\ndes Täterkreises nicht auf den Richter ab. Täter einer\nRechtsbeugung kann jeder Beamte sein, dem die Leitung\noder Entscheidung einer Rechtssache obliegt.\n\nDabei ist der Begriff des \"Beamten\" derselbe wie in\n§ 359 StGB. Er erfaßt nicht nur Beamte im Sinne des\nBeantenrechts, sondern außerdem alle im - unmittelbaren\noder mittelbaren -— Staatsdienst stehenden Personen, die\ndurch eine hierfür zuständige Stelle zu Dienstverrichtungen berufen sind, die aus der Staatsgewalt abgeleitet\nwerden und staatlichen Zwecken dienen (vgl.BGHSt 12,89).\nDer Angeklagte war als Oberrichter bei dem Landgericht in\nMagdeburg Beamter in diesem Sinne. \"Rechtssachen!\" sind\nalle Angelegenheiten, ‚für deren Erledigung Rechtsgrundsätze und nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend sind (vgl.RGSt 71,315). Die Strafsachen gegen die\n\n| Angehörigen der \"Zeugen Jehovas\", die durch die -\nMm Strafkammer unter dem Vorsitz des Angeklagten verhandelt und entschieden wurden, waren Rechtssachen.\n\nOb der Angeklagte bei der Leitung und Entscheidung\ndieser Rechtssachen unabhängig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Täter einer Rechtsbeugung kann\nauch ein Beamter im oben dargelegsten Sinn sein, der nicht\n\nunabhängig, sondern an Weisungen gebunden ist. Das hat\nschon das Reichsgericht für Finanzbeamte entschieden, die\nin Steuerstrafsachen über die Bestrafung von Steuervergehen oder in Steuerveranlagungsverfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Steuerpflicht entscheiden\n(vgl.RGSt 71,315,316 unten bis 317 oben). Sie sind keine\nunabhängigen. sondern weisungsgebundene Beamte (vgl.\nBGHSt 13,102,105). Das gleiche trifft für Verwaltungsbeamte zu, die nach § 48 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.März 1952 über die Festsetzung einer\nGeldbuße zu entscheiden haben (vgl.BGHSt 13,102,110;\nMaurach, Dt.Strafrecht Bes.Teil 3.Aufl. § 82 II A 1).\n\nDie Rechtsordnung verlangt von jedem - auch dem weisungsgebundenen -— Beamten, dem die Leitung oder Entscheidung\neiner Rechtssäche obliegt, daß er dabei ungeachtet\netwaiger gegenteiliger Weisungen allein nach Gesetz und\nRecht verfährt. Das gilt auch. für den Richter, dem es an\nder Unabhängigkeit, die ihm die Verfassung gewährt, in\nWahrheit fehlt. Auch ein solcher Richter macht sich,\nsofern nicht im Einzelfall ein von der Rechtsordnung\n\nanerkannter Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungs-\n\ngrund vorliegt, der Rechtsbeugung schuldig, wenn er bei\n\nder Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewußt\ngegen Gesetz oder Recht verstößt, weil die politischen\nMachthaber dies von ihm erwarten.\n\nDas angefochtene Urteil kann auf diesem Rechtsfehler\n\nberuhen.\n\nDies trifft zwar nicht zu, soweit dem Angeklagten\nRechtsbeugung bei den Schuldsprüchen vorgeworfen wird. Die\nAusführungen des angefochtenen Urteils zum Vorwurf der\nFreiheitsberaubung ergeben, daß der Angeklagte nach seiner\nunwiderlegten Einlassung von der Richtigkeit der Feststellungen, die die MH. Strafkammer unter seinen\nVorsitz getroffen hat, überzeugt war und daß die stralrechtlichen Folgen, die die NCEEmmB Strafkammer aus\nden festgestellten Tatsachen hergeleitet hat, von seinen\n\ndamaligen Standpunkt als Richter der 532 aus gesehen\n\n-6 -\n\nRecht waren (vgl.UA 8.82). Bei dieser Sachlage fehlte es\ndem Angeklagten insoweit am Vorsatz der Rechtsbeugung. Das\nhat der Senat bereits in seinem ersten Urteil in dieser\nSache entschieden.\n\nAnders liegt es jedoch, soweit dem Angeklagten Rechtsbeugung bei den Strafaussprüchen und bei der Leitung der\nVerhandlungen zur Last gelegt wird. Hier schließt das\nUrteil bewußte Rechtsbeugungen nicht ohne weiteres aus.\n\nEin Strafrichter begeht, mag auch sein Schuläspruch\nkeine vorsätzliche Rechtsbeugung enthalten, dennoch\nRechtsbeugung, wenn er bewußt eine Strafe verhängt, die\nnach Art oder Höhe in einem unerträglichen Mißverhältnis\n\nzu der Schwere der Tat und der Schuld des Täters steht\n(vgl.BGHSt 3,110,118 ff; 10,294,300 f). So kann es hier\ngewesen sein.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nwar der Angeklagte auf monatlichen Richterbesprechungen\nin HaMM, an denen regelmäßig ein Vertreter der SED teilnahm, mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß im\nStrafmaß das russische System anzuwenden sei, nach dem\ninsbesondere bei politischen Straftaten empfindliche\nStrafen verhängt werden sollten, deren Härte später im\nGnadenwege ausgeglichen werden könne. Bei den Besprechungen\nwar auch daran erinnert worden, daß für die bisherige Übung RN\n\nder Gerichte, bei der Strafzumessung unter dem Antrag des\nStaatsanwalts zu bleiben, grundsätzlich kein Raum mehr\nsei (vgl.UA S.6/7). Das Urteil stellt weiterhin fest, daß\nauf einer Richtertagung in Has Anfang November 1950,\nbei der die gesellschaftliche Gefährlichkeit der \"Zeugen\nJehovas\" Gegenstand eingehender Diskussion war, die\nTendenz zutage getreten war, die Angehörigen dieser\n\nSekte als Staatsfeinde streng zu bestrafen und sie auf\ndiese Weise \"unschädlich zu machen\" (vgl.UA 5.75). Alles\ndies deutet darauf hin, daß die politischen Nachthaber\nvon den Gerichten erwarteten, daß sie in politischen\nStrafsachen, insbesondere in Strafsachen gegen Angehörige\nder \"Zeugen Jehovas\", Strafen verhängten, die in einem\n\nu\n\n_ı_\n\nunerträglichen Mißverhältnis zur Schwere der Tat und zur\nSchuld der Täter standen und bei denen es dann der Willkür\nder politischen Machthaber überlassen blieb, ob die\nStrafen in vollen Unfange vollstreckt oder im Gnadenwege\nauf ein erträgliches Maß herabgesetzt würden. Dem entsprechen die Strafen, die die Magdeburger Strafkamner\ndurch einstimmige Entscheidung gegen die oben genannten\nsechs Angehörigen der \"Zeugen Jehovas\" verhängt hat.\n\nDer Angeklagte hat nun allerdings geltend gemacht, er\nhabe die Strafen für angemessen gehalten. Die Strafkammer\nhat diese Einlassung als nicht widerlegt angesehen. Das\nschließt jedoch bei der im übrigen gegebenen Sachlage den\nVorsatz der Rechtsbeugung nicht chne weiteres aus.\n\nDer Angeklagte ist Volljurist, von dem erwartet werden\nkann, daß er ein Gefühl dafür hat, ob eine Strafe in unerträglichem Mißverhältnis zur Schwere der Tat und zur\nSchuld des Täters steht. Er hat der Erklärung, daß er die\nStrafen für angemessen gehalten habe, hinzugefügt, daß er\nsich verpflichtet gefühlt habe, die \"Zeugen Jehovas\" als\nStaatsfeinde wegen ihrer Gefährlichkeit für die demokratische Ordnung hart zu bestrafen, weil dies der allgemeinen Tendenz entsprochen habe. Der Angeklagte hatte\nkurze Zeit vor der Verhandlung der hier in Rede stehenden\nStrafsachen den Unwillen des sowjetzonalen Justizministeriums in Berlin erregt, weil er einen Angehörigen\nder \"Zeugen Jehovas\" freigesprochen hatte: Eine Referentin\ndes Justizministeriuns hatte ihn aufgesucht und sich von\nihm berichten lassen, wie es zu dem Freispruch gekommen\nsei. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß der An\ngeklagte dies als eine Warnung aufgefaßt hatte. Es stellt\nweiterhin fest, daß der Angeklagte nach der Verhandlung\nder hier in Rede stehenden Strafsachen begann, sich mit\nFluchtgedanken zu befassen, weil ihm die politischen\nStrafsachen nicht mehr behagten.\n\nAlle diese Umstände erwecken den Verdacht, daß der\nAngeklagte unter dem Druck jener \"Warnung\" bei den Straf-\n\naussprüchen bewußt das Recht gebeugt hat, um der \"all-\n\n-8 -\n\ngemeinen Tendenz\",d.h. dem Verlangen der politischen Machthaber zu genügen, die \"Zeugen Jehovas\" durch Strafen\n\"unschädlich zu machen\", die in einem unerträglichen Miß-\n\nverhältnis zur Schwere der einzelnen Taten und zur Schuld\nder einzelnen Täter standen. Das angefochtene Urteil\nschließt diese Möglichkeit nicht aus.\n\nOb der Angeklagte bei der Leitung der Strafsachen\nRecht gebeugt hat, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden,\n\nDas gleiche gilt für die Beantwortung der Frage, ob\nder Angeklagte zur Tatzeit derart unter Druck stand, daß\ndie Voraussetzungen des Nötigungsnotstands (§ 52 stcB)\n\noder Notstands (§ 54 StGB) vorlagen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen:\n\nGegen die Abtrennung der \"restlichen Fälle\" bestehen\nBedenken, soweit diese Fälle Personen betreffen, die durch\ndieselben Urteile verurteilt worden sind, wie TS: ,\nHua , (NEE , 1, GE , 11 u Oder Schaum.\nRechtsbeugungen, die der Angeklagte in ein und derselben\nHauptverhandlung und durch ein und dasselbe Urteil gegen\nmehrere Angehörige der \"Zeugen Jehovas\" begangen hat, sind\neine einheitliche Straftat im Sinne des § 264 StPO.\n\nB. Revision des Angeklagten.\n\nDie Revision greift das Urteil nur an, soweit die\nStrafkammer es abgelehnt hat, die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Sie rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und beanstandet die Nichtanwendung des § 467 Abs.2 Satz 1 und 2? erster Satzteil StPO.\nDas Rechtsmittel ist ohne Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sreifen nicht durch.\n\n1. Die 3§ 268, 464 StPO sind nicht dadurch verletzt,\ndaß der Urteilsspruch keine ausdrückliche Entscheidung über\ndie notwendigen huslagen des Angeklagten enthält. Der\n\n- 9 -\n\nUmstand, daß im Urteilsspruch hierüber nichts gesagt wird,\nergibt ohne weiteres als Entscheidung des Gerichts, daß\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten ihm selbst zur\nLast fallen.\n\n2, Die Rüge, daß drei hilfsweise gestellte Beweisamträge in den Urteilsgründen nicht beschieden worden\nseien, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt\ninsoweit an einer der Vorschrift des § 344 Abs.2 StPO\nentsprechenden Revisionsbegründung. Die Revisionsbegründung des Verteidigers gibt die Beweismittel nicht\nan, deren Benutzung begehrt wurde.\n\n3. Der Tatrichter war weder nach § 265 Abs.2 StPO\nnoch auf Grund irgendeines anderen Gesetzes rechtlich\nverpflichtet, den Angeklagten und seinen Verteidiger auf\ndie \"Verwirkungsnorm\" des § 467 Abs.2 Satz 2 zweiter Satzteil StPO hinzuweisen.\n\nIl.\n\nDie Nichtanwendung des § 467 Abs.2 Satz 1 und 2\nerster Satzteil StPO ist ohne Rechtsirrtunm.\n\nDie Voraussetzungen des Satzes 2 erster Satzteil\nliegen nicht vor. Die gegenteilige Meinung der Revision\nübersieht, daß die Strafkammer den Angeklagten, soweit\nihm tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung zur Last\ngelegt wird, nur mangels Beweises freigesprochen hat.\nDie Verhandlung vor der Strafkammer hat weder die Unschuld\ndes Angeklagten ergeben noch dargetan, daß gegen ihn ein\nbegründeter Verdacht nicht mehr vorliegt. Der Senat\nbraucht daher nicht zu entscheiden, ob der festgestellte\nSachverhalt die Auffassung der Strafkammer rechtfertigt,\ndaß das Verhalten des Angeklagten eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit darstelle.\n\nDie Nichtanwendung des Satzes 1 kann bei der hier\ngegebenen Sachlage aus Rechtsgründen nicht beanstandet\nwerden.\n\n- 10 -\n\n,\n\nEu} Fee\n\n- 10 - \\\n\nDie Entscheidungen entsprechen den Anträgen des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\n'Siemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-473-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-473-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.086630+00:00"}}