{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-16_5_StR_1_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-16","aktenzeichen":"5 StR 1/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_1/60\n\npn\n\n2158 074.\n\nInNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard WED zus Ad,\ngeboren um EB 1951 in sie,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom\n6.November 1959 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen\n1,2,3,5,8,9 und 11 der Urteilsgründe\nwegen einfachen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückeung verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Gesamtstrafausspruch.\n\n2, Im übrigen wird das Rechtsmittel\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsnittels -— an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen —\n\nvu rt\n\n- 3.\n\nGründe .\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen\nDiebstahls in zehn Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit zewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Urkurdenunterärückung, wegen eines schweren Transportdiebstahls\nund wesen Betruges in vier Fällen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nl. Die Prüfung des Urteils ergibt zunächst keinen\nRechtsfehler, soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist.\nDie Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe an den der Bundesbahn übergebenen\nGütern allenfalls Mitgewahrsam gehabt. Er war nur Bahnhofsarbeiter und nicht Beamter, weder im Öffentlichrechtlichen\nnoch im strafrechtlichen Sinne. Seine Aufgabe war es, das\nGepäck- und Expreßgut mit den Begleitpapieren zu den Zügen\nzu schaffen und Güterwagen zu entladen und zu beladen. Abgefertigt wurden die Sendungen jedoch durch einen Beamten.\nOhne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf\nhin, daß die Urteilsfeststellungen in einigen Fällen die\nMöglichkeit offen lassen, der Angeklagte habe die später\nentwendeten Sendungen in einem Augenblick entgegengenommen,\nin dem keine weitere Person zugegen gewesen sei. Hierdurch\nwird nichts daran geändert, daß die Bundesbahn und deren\nAbfertigungsbeamte Gewahrsam erlangten. Wenn die Revision\ndartun will, in einigen Fällen habe der Angeklagte die\nentgegengenommenen Sendungen sofort in seine Tasche gesteckt,\nohne sie in den Gewahrsam der Bundesbahn zu überführen, s:\nentfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen\nder Strafkammer, die für eine derartige Annahme keinen\nAnhalt bieten.\n\n2. In der Mehrzahl der Diebstahlsfälle hat der\nAngeklagte die zu den Bahnsendungen gehörenden Begleitpapiere mit nach Hause senommen und dann vernichtet. Hierin\n\n-4-\n\n-4-\n\nhat div Strafkammer ohne Rechtsirrtum neben dem Diebstahl\ndes Bahngutes eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs.l\nNr.1l StGB und einen Verwahrungsbruch nach § 133 StGB gesehen.\nZu Unrecht meint die Revision, daß die Verurteilung aus\n\n§ 133 StGB die gleichzeitige Bestrafung aus § 274 Abs.l\nNr.1 StGB ausschließe. Beide Straftaten stehen, wie die\nStrafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, in Tateinheit,\nDenkbar wäre allerdings, daß eine Verurteilung aus § 274\nAbs.1 Nr.1 StGB entfiele, wenn die Urkunden durch Diebstahl\nerlangt und sodann vernichtet worden wären. So liegt es\nhier jedoch nicht. Das Landgericht hat in der Wegnahme der\nBegleitpapiere keinen Diebstahl gesehen. Das ist nicht zu\nbeanstanden. Der Angeklagte hatte in Bezug auf die Begleitpapiere nur die Absicht, sie zu zerstören. In der bloßen\nZerstörungsabsicht liegt noch nicht die Zueignungsabsicht.\n\n3. Mit Recht macht die Revision geltend, es fehle an\neiner ausreichenden Begründung für eine Verurteilung aus\n§ 133 Abs.2 StGB. Die Strafkammer sagt hierzu nur, der\nAngeklagte habe gewinnsüchtig gehandelt. Das hätte jedoch\ndurch Tatsachen näher belegt werden müssen. Mit Recht\nmacht die Revision darauf aufmerksam, daß die Strafkammer\nbisher das Vergehen nach § 133 Abs.2 StGB nur wegen des\nBeiseiteschaffens und Vernichtens der Begleitpapiere als\nerfüllt angesehen hat und daß die Absicht, die Entdeckung\nder Diebstähle zu erschweren, für sich allein nicht als\ngewinnsüchtig im Sinne des § 133 Abs.2 StGB angesehen zu\nwerden braucht. Hierzu ist es erforderlich, daß die Handlung des Angeklagten auf einer ungewöhnlichen, sittlich\nbesonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht\n(BGHSt 1,388). Daß diese Voraussetzungen vorliegen, läßt\nsich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe selbst dann.\nnicht entnehmen, wenn man es nicht nur auf die Beseitigung\nder Begleitpapiere, sondern auch auf die Entwendung der\nBahngüter abstellt. Die Strafkammer wird allerdings in\nder neuen Hauptverhandlung beachten müssen, daß § 133 StGB\nnicht nur wegen der Beseitigung der Bugleitpapiere, sondern\n\n-5.\n\n:W\n\n- 5 -\n\nauch der im Gewahrsam der 3ahn beiindlichen Sendungen\nselbst angewendet werden muß. Das trifft zwar auch in den\nFällen 4,6,7 und 10 zu. Der angeklagte ist aber nicht\ndadurch beschwert, daß er in diesen Fällen nicht auch aus\n§ 133 StGB verurteilt worden ist.\n\nHiernach war, wenn auch lediglich die Verurteilungen\naus § 133 Abs.2 StGB, nicht aber diejenigen aus §§ 242,\n274 Abs.1 Nr.1 StGB zu beanstanden sind, das Urteil im\ngesamten Schuldspruch aufzuheben, soweit der Angeklagte\nin den Fällen 1,2,3,5,8,9 und 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar.\n\n4. Dagegen ist die Verurteilung wegen einfachen oder\nschweren Diebstahls in den Fällen 4,6,7 und 10 nicht zu\nbeanstanden. Das gilt auch für die Verurteilungen wegen\nBetruges. Insoweit hat auch die Revision keine Einzelangriffe vorgetragen.\n\n5. Mit der Aufhebung in den Fällen 1,2,3,5,8,9 und\n11 verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage.\nDagegen war es nicht erforderlich, die Einzelstrafen in\nden Diebstahlsfällen 4,6,7 und 10 und in den Betrugsfällen\naufzuheben. Sie sind ersichtlich durch die möglicherweise\nfehlerhaften Verurteilungen in den übrigen Fällen nicht\nbeeinflußt.\n\n56.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwalischart:\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-1-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-1-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.040083+00:00"}}