{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-16_5_StR_11_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-16","aktenzeichen":"5 StR 11/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 11/60\n(alt: 5 StR 289/58)\n\n2158 096\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Paul zZ EB :us DEEEED,\ndort geboren am ED 922,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Struafhaft,\nwegen Rückfallbetruges und Unterschlagung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizanzestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin “er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten z>\nwird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 153.0ktober 1959 im Gesamtstrafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\nden Beschwerdeführer zu betrifft.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und imntscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wugen -\n\n- 2.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte Zupke war durch Urteil des Landgerichts\nvom 10.März 1958 wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und\nwegen Rückfalldiebstahls in einem Falle - unter Einrechaung der Strafen vines Urteils des Schöffengerichts bei\ndem Amtsgericht Neu-Ulm und eines Urteils des Schöffengerichts in Dortmund - zu einer Gesamtstrafe von fünf\nJahren Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen verurteilt\nworden.\n\nAuf seine Revision hatte der erkennende Senat eine\nVerurteilung wegen Rückfallbetruges sowie die Verurteilung\nwegen Rückfalldiebstahls jeweils in vollem Umfange und die\nübrigen Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten jetzt in dem einen\naufgehobenen Falle erneut wegen Rückfallbetruges verurteilt\nund dieselbe Einzelstrafe wie damals verhängt. Im anderen\n(voll) aufgehobenen Falle ist nun wegen Unterschlagung auf\neine Gefängnisstrafe von einem Jahre (frühere Diebstahlsstrafes ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus) erkannt worden.\nIn die Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus sind nur noch\ndie Einzelstrafen des Schöffengerichts beim Amtsgericht\nMeu-Ulm einbezogen worden. Die Strafe des Schöffengerichts\nbeim Amtsgericht Dortmund (1 Jahr und 6 Monate Gefängnis)\nhat der Angeklagte inzwischen verbüßt. Soweit er aus dem\nanderen emmeut einbezogenen Urteil (Neu-Ulm) schon einen\nTeil der Strafzeit verbüßt hatte, hat das Landgericht dies,\nwie auch im Urteilstenor ausdrücklich hervorgehoben wird,\nbei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt.\n\nDie Revision des Angeklagten zu greift dieses Urteil\ncnit der Sachbeschwerde an.\n\nl. Die Einzelausführungen des Beschwerdeführers sind\nUnzulässig. Auf Abweichungen der jetzigen Feststellungen\nvon denen des früheren Urteils kann der Beschwerdeführer\ndie Sachrüge im Falle 1 nicht stützen, weil die früheren\n\n- 3.\n\nu\n\nFeststellungen in diesem Falle aufgehoben worden sind. Es\n\nist der Revision auch verwehrt, die Buweiswürdigung des\nUrteils durch eine „igene zu ersetzen. Soweit der Beschwerde\nführer auf Scite 15 der Urteilsabschrift als “Mieter\" des\n\nVolkswagens bezeichnet wird, handelt es sich - wie die\nRevision selbst vorträgt - um einen offenbaren Schreibfehler.\n\nAbwegig ist die Meinung des Rechtsmittcels, der Mieter\neines Kraftwagens habe den Alleingewahrsam an dieser Sache,\nein Dritter könne daher allenfalls Beihilfe zur Unterschlagung des Mieters begehen. Für die Frage des Gewahrsams ist\ndas tatsächliche Machtverhältnis über eine Sache entscheidend und nicht der Rechtsgrund, der zur Erlangung des\nBesitzes im bürgerlichrechtlichen Sinne geführt hat, Die\nUrteilsfeststellungen ergeben deutlich, daß der Beschwerdeführer über den Reservereifen verfügen konnte und über ihn\nauch mit Täterwillen verfügt hat.\n\nDas angefochtene Urteil brauchte nur diejenigen Umstände\nanzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend\nwaren, nicht aber alle denkbaren Zumessungserwägungen\n(§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung auf die allgcmeine Sachrüge hat\nweder bei den beiden Schuldsprüchen noch bei der Bildung\nder Einzelstrafen Rechtsmängel erkennen lassen,\n\nGegen die Gesamtstrafe bestehen jedoch durchgreifende\nrechtliche Bedenkens\n\nWie erwähnt, ist die jetzige Gesamtstrafe um ein Jahr\nZuchthaus geringer festgesetzt worden als die frühere. Das\nLandgericht hat dabei - mit Recht - die Einzelstrafen\ndes Urteils des Schöffengerichts in Dortmund nicht mehr\nin die jetzt gebildete Gesamtstrafe einbezogen, weil die\nvom Schöffenzericht am 8.Juli 1957 verhängte Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis inzwischen\nverbüßt worden war. Der Beschwerdeführer hat also insoweit\nauf Grund seiner gegen das erste landgerichtliche Urteil\n\n- 4\n\n-4-\n\neingelegten Revision die Vergünstigung nach § 79 StGB\nverloren. Die Straikamner teilt nicht mit, ob sie diese\nHärte bei der Bemessung der letzten Gesumtstrafe ausgeglichen hat, wie es Zweck und Wortlaut des § 358 Abs.2 StPO\nfordern (BGHSt 12,94,95). Der Unterschied von nur einem\nJahr Zuchthaus zwischen der früheren und der jetzigen\nGesamtstrafe läßt besorgen, daß der Nachteil zumindest\nnicht in vollem Umfange ausgeglichen worden ist. Denn der\ndem Beschwerdeführer zuzubilligende Ausgleich hätte allein\nschon ein Jahr Zuchthaus (für ein Jahr und sechs Monate\nGefängnis) ausgemacht. Hinzu kommt aber, daß die Einzelstrafe für die Unterschlagung (ein Jahr Gefängnis) erheblich geringer ist als die frühere Einzelstrafe für den\nRückfalldiebstahl (ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus)\nund daß nech den Worten der angefochtenen Entscheidung\n\"die bereits aus dem Urteil des Schöffengerichts Neu-Ulm\nverbüßte Strafhaft\" auf die Gesamtstrafe angerechnet\nworden ist.\n\n-5-\n\nDie Gesamtstrafe sowie dic Feststellungen hierzu mußten\ndaher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwaltes\naufgehoben, die Revision aber im übrigen verworfen wercen.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-11-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-16/5-str-11-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:41.063955+00:00"}}