{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-09_5_StR_654_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-09","aktenzeichen":"5 StR 654/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 654/59 2167 081\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Claus-Dieter 2 HB zus zum,\ndort geboren an EMEEEMEEED 1937,\n\n- Sachbezeichnung: St u.a. -\nwegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n:ür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ze wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.August\n1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es\nden Angeklagten ZUEB betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur'ir\"-\nverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nee\n\n-2.\n\nGründe.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ZB wegen\ngemeinschaftlicher, auf öffentlichem Wege begangener räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anrechnung der Untersuchungshaf“; zu einen\nJahr Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil\ndie Sachrüge durchgreift.\n\nDie Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ZUEEEEW halten einer rechtlichen\nPrüfung nicht stand. Die Nichtanwendung des § 51 Abs.1l und ?\nStGB wird nur damit begründet, daß der Angeklagte, der vor\nder Tat Alk-hol genossen hatte, sich auf § 51 StGB nicht\nberufen, eine \"sehr detaillierte\" Schilderung des Tathergangs gegeben und nach einem gut durchdachten Plan gehandelt habe. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum: Das\nbrinnerungsvermögen des Angeklagten und die Planmäßigkeit\nder Tat schließen nicht aus, daß der Alkoholgenuß das\nHemmungsvermögen des Angeklagten aufgehoben oder erheblich\nvermindert hatte.\n\nDer Angeklagte war vor der Tat von Mitternacht bis\ngegen 4 Uhr in einer Gaststätte. Dort gaben der Angeklagte,\nder Mitangeklagte Ste sowie Ki und DEE abwechselnd\nLagen. Außerdem gab Pi nehrere Lagen Likör aus. Dabei\nkann der Angeklagte sehr wohl so viel Alkohol zu sich g0-\naommen haben, daß sein Hemmungsvermögen aufgehoben oder\nerheblich vermindert war. Dies gilt um so mehr, als es in\nlen Strafzumessungsgründen des Urteils heißt, der - zur\nTatzeit 21 Jahre alte, bisher unbestrafte - Angeklagte\nsei durch den Alkoholgenuß so enthemmt gewesen, daß ihm alle\nsntgegenstehenden sittlichen Regungen, die ihn sonst nit\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nSicherheit von der Tat abgehalten hätten, unbeachtlich\n\nerschienen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage ües Gineral\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-654-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-654-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.709648+00:00"}}