{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-09_5_StR_642_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-09","aktenzeichen":"5 StR 642/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 642/59 2158 100\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Karl Y u »\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am sp 1909 in Sem\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls i.R.u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr AED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Ey\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 24.Juli 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 24.Juli\n1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nlas Lanägericht kat den Angeklagten wegen eines\nvollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall, letzteren in Tateinheit nit einem Vergehen gegen\n§ 245a StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\nnur die Verurteilung wegen des vollendeten schwuren Diebstahls im Rückfall mit der Sachrüge angreift, ist unbegrürdet,\n\nZwar macht die Revision des Angeklagten zutreffend\ndarauf aufmerksam, daß die Ausführungen der Strafkammer zur\nVerurteilung wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls\nan folgendem Rechtsfehler leiden:\n\nNach den Urteilsfeststellungen zu diesem Falle hat\nder Angeklagte sich am 10.Januar 1959 mit einem Nachschlüssel oder Dietrich Linlaß ia die Geschäftsräume der\nFirma VB verschafft und dort eine Collegtasche,\neine Plaschce \"NVampe Schimmelgespann\", eine Büchse Zigaretten, 250 g Kaffee und zwei Kugelschreiber entwendet. An\nnächsten oder einem der rächsten Tage brachte der Angeklagte\ndie Collegtasche, die Flasche *Mampe\" und die Büchse\nZigaretten mit in die dastwirtscheft Cl: Er vot\nanderen Gästen Zigaretten aus der Büchse an und trank mit\nihnen die Flasche teilweise aus. Die C’ llegtasche verkaufte er, als die Inhaberin des Lokals bei Geschäftsschluß\nhierfür interesse zeigte, unter Preis für 8,-- DM.\n\n‚am 1,.Februar 1959 wurde der Angeklagte beim Einbruch\nin die imbißstube Beggßb festgenommen. Bei seiner Vernehmung am folgenden Tage bestritt der Angeklagte, auch\nden Diebstahl bei WE vesangen zu haben. Als ihn\nsein Verhalten in der Gaststätte vorgehalten\nwurde, erklärte er lediglich, er habe seine eigene Aktentasche der Frau CEEEEEB:.r :ufbewahrung übergeben. Erst\nam 23.Februar 1959 gab der Angeklagte die Vorgänge in der\n\n- 3.\n\n-3-\n\nGastwirtschaft CB zu, insbesondere den Verkauf der\nCollegtasche. Er behauptete aber, die Collegtasche wit den\nZigaretten und der Flasche darin von einem ihm nur unter\ndem Namen \"St bekannten Manne mit dem Auftrage\nbekommen zu haben, die Collegtasche zu verkaufen. Diese\nEinlassung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung\naufrechterhalten, allerdings mit dem Unterschieä, er habe\n\"StB\" nicht auf der Potsdamer Straße, sondern\nim Caf& \"Madrid\" getroffen.\n\nDie Strafkammer hält den Angeklagten für überführt,\nden Diebstahl bei der Firma WOEEEEED begangen zu haben,\nund seine Einlassungen zu diesen Falle für unwahr. Sie\nerwägt unter anderems Es hätte nahegelegen, die Herkunft\nder Tasche von \"StB - wenn sie der wahrheit\nentspräche - sofort bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung zu klären und der Polizei Nachforschungen zu\nermöglichen. \"Denn damals waren seit dem angeblichen\nAufenthalt des \"St im Caf& \"Madrid\" nicht\nviel mehr als ein Tag vergangen.\"\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen\nnit den Feststellungen über dis Tatzeit des ersten\n(vollendeten) Einbruchs und den Tag der ersten Vernehmung\ndes Angeklagten unvereinbar sind.\n\nAuf diesem Fehler kann aber das Urteil nicht beruhen.\nDenn die Strafkammer bezeichnet später \"die ganze Einlassung bezüglich StB als \"ganz unglaubhaft\".\nSie kommt auch bei ihren abschließenden Ausführungen zur\nBeweiswürdigung (UA S.12) auf die oben wiedergzegebene\nUrteilsstelle nicht zurück.\n\nDie übrigen Angriffe der Revision zum Diebstahl im\nFalle VE sinä unbeachtlich. Sie entfernen sich\nunzulässigerweise von den Feststellungen des LandgerichtsS-\n\n_— A -\n\n- 4 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-642-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-642-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.691184+00:00"}}