{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-09_5_StR_620_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-09","aktenzeichen":"5 StR 620/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 082\n\n5 StR_ 620/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Herbert K EB zus TE,\ngeboren am EB 1900 in pe\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 9.Februar 1960, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n2.Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 _\n\nGründee\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht,\ndaß die Strafkammer es unterlassen hat, einen Sachveıständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Hannelore\nVORM und Helga We zu vernehmen. Hierzu war die\nStrafkammer gemäß § 244 Abs.2 StPO verpflichtet. Der\nAngeklagte ist unbestraft. Hannelore Wis var zur Tatzeit zwölf, Helga WelllWäüreizehn Jahre alt. Beide Mädchen\nhaben über Handlungen ausgesagt, die der Angeklagte an\nihnen vorgenommen haben soll und die nach der Auffassung\nder Strafkammer unzüchtig waren. Bei einer solchen Sachlage\nbedarf es grundsätzlich der Zuziehung eines psychologischen\noder psychiatrischen Sachverständigen.\n\nHieran ändert im vorliegenden Falle nichts, daß der\nAngeklagte im Vorverfahren zugegeben hat, Helga We zweimal unter den Rock gefaßt und dabei ihre Oberschenkel\nberührt zu haben, Der Angeklagte hat zugleich ir Abrede\ngestellt, dies aus sexueller Lust getan zu haben (Bl.15\nd.A.). Die Strafkammer hat es bei ihrer untscheidung darüber,\nob der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte, auf die\nArt und Dauer der Berührungen abgestellt. Gerade zu diesem\nPunkt hat aber Helga WB, soweit ihre Aussagen den Vorfall im Wartezimmer des Dr.DEEW petreffen, in ihren\nAngaben gewechselt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung\nam 51,.0Oktober 1958 hat sie ausgesagt, der Angeklagte habe\nihr unter dem Rock, aber über der Hose mit mehreren Fingern\nin den Geschlechtsteil gedrückt (B1.8 d.A.). In der Hauptverhandlung vor der Strafkamer hat sie eine Berührung des\nGeschlechtsteils in Abrede gestellt (UA S.6) und bekundet,\nder Angeklagte habe lediglich an ihrem nackten Oberschenkel\nhochgefühlt (UA S.3), auf dem nackten Oberschenkel\ngestreichelt (UA S.8). Das ist eine wesentliche Abweichung\n\n- 3 -\n\n- 3-\n\nvon der früheren Aussage. Sie mußte der Strafkammer aufdrängen, einen Sachverständigen zuzuziehen. Bei Hannelore\nVo | fehlt es hiernach an jeder Tatsache, die geeignet\nwäre, ihre Bekundungen zu unterstützen.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit die\nStrafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Die Freisprüche\nsind rechtskräftig. |\n\nDie Rückverweisung an ein anderes Ländgericht beruht\nauf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt \"Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-620-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-620-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.673211+00:00"}}