{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-09_5_StR_610_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-09","aktenzeichen":"5 StR 610/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 610/59\n\n2158 099\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz L ED zus TED,\ngeboren an EEE 1916 in CD (Operiausitz),\n\n- Sachbezeichnung: SEE u.a. -\nwegen Untreue und Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Li wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 31.Juli\n1959 insoweit, als es ihn wegen Betruges verurteilt\nund eine Gesamtstrafe bildet, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründezg\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten Lege wegen\nUntreue zum Nachteil des Landwirts Mg wird von der\nRevision erfolglos mit der Sachrüge angegriffen.\n\nwie das Landgericht feststellt, ließ sich der Angeklagte\n\"von der Firma Gummi-Ggp pis zum 28.1.1958 Beträge von insgesamt 705 DM in bar auszahlen. Diese Beträge führte er nicht\non Sl oser se a0. Der wechsel wurde später\nauf Veranlassung des Angeklagten SW durch Lg\nbei EG | zurückgerufen\" (UA S.8/9). Das geschah also, wie\naus dem Worte \"später\" hervorgeht, erst nach dem 28.Januar\n1958.\n\nVon dem festgestellten Sachverhalt, der die Entschei-Jung des Landgerichts trägt, entfernt sich die Revision\naınzulässig, indem sie behauptet, der Angeklagte habe sich\nden Wechsel schon am 19.Dezember 1957 oder bald darauf von\n3er Firma Gummi-Ggß zurückgeben lassen. Auf die Ausführungen, die sie hieran knüpft, kommt es daher nicht an.\n\n2. Im Untreuefall Küggp enthält das Urteil weder Widersprüche noch Verstöße gegen allgemeingültige Erfahrungssätze. Die Angriffe der Revision bezwecken, die Beweissürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.\n\nDas ist unzulässig.\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwen-Jung des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB. Durch die\nAusstellung und Hingabe der beiden Akzepte über 500 und\n400 DM hatte Küggp dem Angeklagten die Befugnis eingeräumt,\nihn durch Weitergabe dieser Wechsel rechtswirksam zu verpflichten. Dazu war der Angeklagte jedoch im Innenverhältnis,\nsie auch die Revision anerkennt, nicht mehr berechtigt, als\nsich herausstellte, daß er sein Versprechen, den ersten\nWechsel über 900 DM an ig zurückzugeben, nicht erfüllen\nkonnte. Trotzdem brachte er die beiden kleineren Wechsel in\nseinem eigenen Interesse in den Verkehr. Damit mißbrauchte\ner seine nach außen hin fortbestehende Befugnis. Diese war\n\n- 3 -\n\nu ze\n\nauch, wie es beim Mißbrauchstatbestande erforderlich ist,\nwesensbestimmend für das Rechtsverhältnis zwischen den\nbeiden Partnern. Der Angeklagte verletzte also nicht, wie\ndie Revision meint, nur eine gewöhnliche schuldrechtliche\nVerpflichtung. In dem Beispiele, das der Beschwerdeführer\nbildet, besteht keine Befugnis, den Verkäufer nach außen\nhin zu verpflichten. Es unterscheidet sich also gerade in\ndem entscheidenden Punkte von dem vorliegenden Falle.\n\n3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil\nLi kann jedoch nicht bestehenbleiben. Beim sogenannten Stundungsbetruge liegt ein Vermögensschaden des Gläubigers nur dann vor, wenn seine Forderung infolge der\nVerzögerung wirtschaftlich an Wert verloren hat (BGHSt 1,\n262,264). Darüber enthält das Urteil, wie die Revision mit\nRecht rügt, keine Feststellungen. Weder seinem Wortlaute\nnoch seinem Zusammenhange läßt sich entnehmen, daß sich die\nVermögensverhältnisse des Angeklagten während des Aufschubes,\nden er sich durch Täuschung verschaffte, verschlechterten.\n\nMit dem Schuldspruche wegen Betruges muß auch die\nGesamtstrafe aufgehoben werden. Davon werden jedoch die\nStrafen wegen der beiden Untreuefälle nicht berührt. Es\nbesteht kein Anhalt zu der Annahme, daß sie deshalb, weil\nder Angeklagte auch wegen Betruges verurteilt worden ist,\nhöher ausgefallen sind, als sie sonst bemessen wurden\nwären.\n\nFa\n\nDie Revision des Angeklagten war daher entsprechend\ndem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siener\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-610-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-610-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.653861+00:00"}}