{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-09_5_StR_580_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-09","aktenzeichen":"5 StR 580/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_5R 580/59 2158 097\n\nImNamen des Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Otto MM] aus IWW (Ostfriesland),\ngeboren an EEE 1915 ir MH ve: SC,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.Februar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iin\n\nals Vertreter der Bundesamaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten Nggp wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom\n\n15.Juli 1959 im Falle mp rnit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Schwurgericht zurück-\n\n- 2 -\n\n- 2 -\n\nverwiesen, das auch über die Kossen des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\njedoch ertfällt im Falle CB iie tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\ndie Revisinn des Angeklagten ist nur zum Teil Lezründet.\n& =}\n\nI. F21ı En\n1. Vorfahrersbeschwwerden.\n\nDie Pevision beanstandet im Falle FÜ die “blennung von zwei Hilfsbeweisunträgen.\n\na) Der Verteidiger des Beschwcrdeführers hat hilfsweise die Besichtigurg des Tatortes beantragt, um damit zu\nbeweisen, daß der Zeuge lien Beschwerdeführer bei\nder Verfolgung EPs nicht habe sehen können.\n\nDas Schwurgerich. hat diesen Antrag in den Urteilsgrünlen abgelehnt- Soweit es diese Ablehnung darauf gestützt\nhat, die Bewsisbehauptung sei durch die Bekundung Reis\nwiderlegt, begegnen dem allerdings Bedenken (vgl.BG!ist 8,\n177). Das Schwurgericht hat aber weiterhin dargeleg“;, daß\nes an Hand der Skizze und der Aufnahmen die örtlichen Verhältnisse beurteilen könne und daß sich die Darstellung\nRO zum Teil mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers decke. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden\n(§ 244 Abs.5 StPO).\n\nb) Suweit der Verteidiger beantragt hatte, die ir dem\nVerfahren gegen RED und Begiiwernommenen ärztlichen Sachverständigen Dr.Heilmann und Dr.Flieger über\ndie bei Auffindung und späterer Untersuchung erhobenen\nobjektiven Befunde zu vernehmen, handelte es sich um einen\nBeweisermittlungsamtrag. Als solchen brauchte ihn das\nSchwurgericht nicht zu bescheiden, Er konnte aber für den\nUmfang der Aufklärungspflicht des Schwurgerichts von Bedeutung sein (§ 244 Abs.2 StPO), falls sich nänlich - wie\ndie Revision dartun will -— die angeregte Beweiserhebung\ndem Schwurgericht aufgedrängt hätte. Das war jedoch nicht\nder Fall. Nach dem ordnungsgemäß verlesenen Gutachten des\nStaatlichen Gesundheitsamtes in Forchheim von 25.Juni 1945\nwar der Tod HB infolge einer \"kombinierten Schlagund Schußeinwirkung\" eingetreten, Hiernach und nach dem\n\n- A.\n\n-4-\n\nfestgestellten Tathergans konnte kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer auf jeden Fall vorsätzlich den Tod EB: herbeigeführt hat, sei es durch die\nSchläge auf den Kopf des H@EEW, sei es durch die Pistolenschüsse. Die ärztlichen Sutachten im Strafverfahren gegen\nFO uni Be zaven im Gegensatz zur Auffassung\n\nder Verteidigung keinen Anlaß, die Sachverständigen auch\nin diesem Verfahren zu vernehmen. Die Meinungsverschiedenheiten, die damals zutage getreten waren, betrafen lediglich den Umfang der Schuld Rs und Be@ilB>, nicht\naber des Beschwerdeführers.\n\n2. Sachrüge.\n\nDie Verurteilung des Buschwerdeführers wegen Mordes\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raub ist frei von\nkechtsfehlern. Die Angriife der Revision, ] habe nicht\ngetötet, um eine Straftat zu verdecken, gehen ins Leere.\nDas Schwurgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, der\nBeschwerdeführer habe auch getötet, um die gewaltsame Wegnahme des Fuhrwerks, also eine Straftat, zu ermöglichen.\nwas die Revision sonst mit der Sachrüge zu diesem Falle\nvorträgt, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.\n\nII. Fell Ta.\n\nDie Revision greift die Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle EEE nur mit üer Sachrüge an. Diese\nist begründet.\n\nSie geht zutreffend davon aus, daß eine bloße, völlig\nuntätige Anwesenheit zur Annahme der Mittäterschaft nicht\nausreicht. Hierzu genügt es auch nicht, daß jemand die Tat\neines anderen lediglich billigt. Erforderlich ist vielmehr,\ndaß er einen Tatbeitrag leistet, der an der Begehung der\nTat ursächlich mitwirkt.\n\nAllerdings braucht der Mittäter kein Tatbestandsmerkmal zu verwirklichen oder sich an der Ausführung selbst\nbeteiligt zu haben; es genügt auch eine bloße Vorbereitungs-\n\n-5.\n\n-5.-\n\nhandlung. Als solche käme hier nur die Übergabe der Pistole\n\non StB in Frage. Die Feststellungen des Schwurgerichts\nergeben aber nicht, daß der Beschwerdeführer die Waffe\n\nin dem Bewußtsein oder zu dem Zwecke übergeben hat, Ste werde\ndamit einen später auftauchenden Polizeibeamten erschießen,\n\nBei Untersuchung der Fiage, ob der Beschwerdeführer\noder StB den Polizeibeamten Pe rschossen habe,\nerwägt das Schwurgericht zwar, es erscheine glaubwürdig,\ndaß MB öie Pistole, um beim Arbeiten (dem Zerteilen des\nSchweines) nicht behindert zu werden, an Stgi> übergeben\nhabe, \"der noch dazu als Aufpasser eventuellen Überraschungen mit der Pistole begegnen konnte\", Abgesehen davon, daß\nhierin nicht die Feststellung gesehen werden kann, der\nBeschwerdeführer habe sich durch die Übergabe an einem\nMorde beteiligen wollen, bezieht sich diese Erwägung nur\nauf die Zeit bis zur Beendigung des Diebstahls.\n\nNun könnte der Beschwerdeführer sich noch durch Unterlassen an dem bei StB fehlerfrei festgestellten Morde\nbeteiligt haben. Mittäterschaft durch einverständliches\nUnterlassen ist rechtlich ebenso möglich wie Täterschaft\ndurch Unterlassung (RGSt 66,71,74; BGHSt 2,150; 4,20).\nBeide setzen allerdings eine Rechtspflicht zum Handeln\nvoraus. Diese konnte sich jedoch aus dem vorangegangenen\nTun des Beschwerdeführers, aus der Übergabe der Pistole\nergeben. In diesem Zusammenhange war es nicht erforderlich,\ndaß NggB schon bei der Übergabe der Waffe damit rechnete,\nSt werde davon gegenüber später auftauchenden Polizeibeamten Gebrauch machen.\n\nDas Schwurgericht hat die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Mittäterschaft durch Unterlassung schuldig\ngemacht hat, nicht geprüft. Es fehlen bisher Ausführungen\ndarüber, ob die Unterlassung - einer Warnung an Pie\n\noder einer Einwirkung auf StB - für den Tod Dep:\nursächlich war, d.h. ob der Erfolg bei Vornahme der unter-\n\nlassenen Handlungen nicht eingetreten wäre.\n\n-6-\n\nBm.\n\n- 6.\n\nIII. Fall C-\n\nDie Revision macht zu diesem Falle mit Recht geltend,\nwas das Revisionsgericht ohnehin von Amts wegen zu prüfen\nhatte, daß die tateinheitliche Freiheitsberaubung verjährt\nsei. Die Tat ist im März 1948 begangen worden. Die letzte\nrichterliche Unterbrechungshandlung, bevor am 2.Mai 1959\nim vorliegenden Verfahren die Voruntersuchung auf diesen\nFall erweitert wurde, war durch den Haftbefehl des Amtsgerichts in Starnberg vom 8.April 1949 vorgenommen worden.\nDas Vergehen nach § 239 StGB ist somit gemäß § 67 Abs.2\nStGB verjährt. Daß die Verjährung auch bei tateinheitlichen\nZusammentreffen für jede einzelne Straftat gesondert zu\nbeachten ist, hat die Revision zutreffend dargelegt.\n\nDer Senat hat den Fehler durch Berichtigung des Schuldspruchs behoben.\n\nIm Gsgensatz zur Auffassung der Revision war es nicht\nerforderlich, den Strafausspruch im Falle CD auf -\nzuheben. Die Strafe ist dem § 250 StGB entnommen worden.\n\nDie bei Ablehnung mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe von fünf Jahren ist nur unwesentlich erhöht worden.\nHierbei hat, wie die Strafzumessungsgründe einwandfrei\nergeben, die gleichzeitig begangene Freiheitsberaubung keine\nRolle gespielt. Im übrigen wäre das nicht einmal rechtsfehlerhaft gewesen. Auch verjährte Taten können strafschärfend berücksichtigt werden (BayObLG HESt 3,63,66).\n\n- 7-\n\nTr\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantr“gt, die Revision\nin vollem Umfange zu verwerfen, das Urteil jedoch dahin\nzu berichtigen, daß im Falle CüEWi:e tateinheitlichc\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.\n\nSarstedt Schmitt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-09/5-str-580-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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