{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-08_5_StR_106_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-06-21","aktenzeichen":"5 StR 106/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Vorlegungspflicht entfällt, wenn das andere\nOberlandesgericht auf Anfrage der Abweichung zustimmt.","text_plain":"2158 017\n\nNachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGVG § 121 Abs. 2\n\nDie Vorlegungspflicht entfällt, wenn das andere\nOberlandesgericht auf Anfrage der Abweichung zustimmt.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Juni 1960 - 5 StR 106/60\nI. AG Berlin-Tiergarten\n\n1I. LG Berlin\nIII. Kammergericht\n\n5 StR _106/60\n\nEesch1luß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n>\n\nden Fleischermeister Alfors zZ EEEB zus TE,\ngeboren am ED 1913 in NEE (Schlesien),\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes auf den\nVorlegungsbeschluß des Kammergerichts in Berlin vom\n\n8.Februar 1960 - (3) 1 Ss 400/59 (1356.59\n(531) 5 Ve Ns 77.58 (41.59) 1G Berlin\n99 Cs 8.58 AG Berlin-Tiergarten -\n\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\n\nvom 21.Juni 1960 durch den Senatspräsidenten Sarstedt und\ndie Bundesrichter Dr.Koffka, Siemer, Dr.Börker und Dr,.Faller\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Kammergericht zur Entscheidung\nin eigener Zuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nDas Kammergericht hat die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten von dem Urteil\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts. in Bremen vom 26.Januar 1955\n- Ss 3/55 - (JZ 1956,663) abweichen. Entgegen der dort vertretenen\nRechtsauffassung ist das. Kammergericht der Ansicht, daß die\nVerfolgung der fahrlässigen Körperverletzung ohne Strafantrag\nwegen Wegfalls einer Prozeßvoraussetzung unstatthaft werde,\nwenn die Strafverfolgungsbehörde ihre ursprünglich gemäß\n§ 232 Abs.1 StEB abgegebene Erklärung, daß ein besonderes\nöffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe, später\nwieder zurücknimmt.\n\n- 2.\n\nDer Senat hat dem Oberlandesgericht Bremen Gelegenheit\ngegeben, zu dem Vorlegungsbeschluß Stellung zu nehmen. Es hat\ndaraufhin mitgeteilt, daß es bereit sei, die in seinem Urteil\nvom 26.Januar 1955 - Ss 3/55 - niedergelegte Rechtsauffasung\naufzugeben und sich der Ansicht des Kammergerichts anzuschließen,\n\nNach Abgabe dieser Erklärung liegt ein Fall, der zur\nVorlegung verpflichtet, nicht mehr vor. Es bedarf deshalb\nkeiner Entscheidung des Bundesgerichtshofes.\n\n§ 121 Abs.2 GVG dient nach Wortlaut, Sinngehalt und\nEntstehungsgeschichte ausschließlich dem Zwecke, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter den verschiedenen Oberlandesgerichten und zwischen ihnen und dem Bundesgerichtshof\nsicherzustellen. Er ergänzt den § 136 StPO, der das gleiche\nZiel für die Rechtsprechung der verschiedenen Senate des\nBundesgerichtshofes verfolgt.\n\n8 121 Abs.2 GVG bietet daneben nicht die Möglichkeit,\nin Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofes herbeizuführen. Es fehlt für die\nOberlandesgerichte eine dem § 137 GVG entsprechende Vorschrift.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofes entfällt die Vorlegungspflicht\nnach § 136 GVG, wenn der Senat, von dessen Entscheidung\nabgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt, daß er an seiner\nfrüheren Rechtsansicht nicht mehr festhalte (RGSt 48,389,400;\n53,81,89; 55,12,13; 55,228,230;5 55,257,261; 57,347,349;\n63,139,144; 65,263,265 f; RGZ 93,142,143 f; BGHSt 4,316,319).\n\nDiese Rechtsprechung hat in der Geschäftsordnung des\nBundesgerichtshofes vom 3.März 1952 (BAnz Nr.83 vom 30.April 1952)\nihren Niederschlag gefunden. Nach § 9 hat der Senat, der von\nder Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, zunächst\nbei diesem anzufragen, ob er der Abweichung zustimmt. Wenn der\nandere Senat zustimmt, so bedarf es keiner Entscheidung der\nGroßen Senate oder der Vereinigten Großen Senate,\n\n- 3.\n\nDiese Gerichtspraxis hat sich bewährt. Sie dient der\nVereinfachung und trägt dem Zweck des Gesetzes, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, hinreichend Rechnung.\n\nDer Senat trägt daher keine Bedenken, daß auch bei der\nAnwendung des § 121 Abs.2 GVG entsprechend verfahren wird.\nZwar besteht für die Oberlandesgerichte keine Pflicht zur\nAnfrage, wie sie im Falle des § 136 GVG den Senaten des\nBundesgerichtshofs durch die Geschäftsordnung auferlegt\nworden ist, Es ist aber auch nicht ersichtlich, warum im\nFalle des § 121 Abs.2 GVG eine solche Anfrage verboten oder\ndie Erklärung des befragten Gerichts nicht rechtsverbindlich\nsein sollte. Nach Vorlegung der Sache kann auch der Bundesgerichtshof die Anfrage noch nachholen. Erklärt das andere\nOberlandesgericht, daß es an seiner früheren Entscheidung\nnicht mehr festhalte und der Abweichung zustimme, so entfällt\ndie Vorlegungspflicht wie im Falle des § 136 GVG (ebenso\nSchäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. Anm.16 d, und Schwarz,\nStPO 22.Aufl. Anm. 4 Bao, jeweils zu 121 GVG). Die Gefahr,\ndaß die Rechtsprechung der beiden Oberlandesgerichte in\nZukunft voneinander abweicht, ist gebannt, ohne daß es einer\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes bedarf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nBörker Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-106-60","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-06-21/5-str-106-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.566683+00:00"}}