{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-05_5_StR_217_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-05","aktenzeichen":"5 StR 217/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 217/60 2158 034\n\n(alt: 5 StR 273/59)\n\nImnmNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurergesellen Aloys S EEEEED\n\ns IDG bei Emstek Kreis m\nzeboren an GEB 1931 in Hagen bei von,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1,Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom 5.Februar 1960\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zu neun Monaten Gefängnis verurteilt; sie hat es\nabgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI. Verfahrensrüge:\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag\ndes Angeklagten auf Vernehmung des Regierungsrats LEE\nund der anderen Mitglieder der Musterungskommission im\nUrteil unrichtig beschieden, dringt im Ergebnis nicht durch.\n\nEs ist der Revision zwar zuzugeben, daß die Wahrunterstellung im Urteil sich nicht völlig mit dem Beweisamtrag\ndeckt. Der Beweisamtrag ging u.a. dahin, daß die Zeugin\nve peim Eintreffen der Musterungskommission im \"Braunen\nHirsch\" schon beschwipst war und mit der Musterungskommission\nnoch etwa 10 Schnäpse getrunken hat, während das Urteil als\nwehr unterstellt, Fräulein Wegg> habe mit den Herren der\nMusterungskommission etwa 10 Schnäpse getrunken, so daß sie\nbeschwipst war. Es trifft zu, daß das Beweisthema des Angeklagten einen höheren Grad der Alkoholbeeinflussung des\nFräulein WB ergab als die Wahrunterstellung des Gerichts.\nDas ist ein Rechtsfehler. Auf ihm kann aber das Urteil nicht\nberuhen. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Strafkammer\nihre Überzeugung von der erkennbaren Ernsthaftigkeit des\naußerordentlich starken Widerstandes der Zeugin Wei» gesenüber den Versuchen des Angeklagten, sie zum Geschlechtsverkehr\nzu zwingen, in erster Linie aus den Bekundungen der früheren\nMitangeklagten HB und den Beobachtungen der Polizeibeamten\nund des Arztes nach der Tat entnommen. Die Strafkammer wäre\ndeshalb zu keinem anderen Ergebnis gekommen, wenn sie den\nBeweisamtrag seinem vollen Inhalt nach als wahr unterstellt\nhätte,\n\n-3-\n\nDer Wortlaut des Beweisamtrages ergibt, daß damit auch\ndie allgemeine Unglaubwürdigkeit der Zeugin Wggiiipbewiesen\nwerden sollte. Die Strafkammer brauchte sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Zeugin\nWerner deshalb weniger glaubwürdig in dem Hauptpunkt war,\nweil sie zu der Frage ihres Alkoholkonsumes unrichtige Angaben gemacht hat. Die Strafkammer hat offensichtlich eine\netwaige Unwahrhaftigkeit der Zeugin Wein diesem Punkte\nfür unerheblich hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit in dem\nHauptpunkt gehalten, weil eben ihre Angaben in dem Hauptpunkt durch die Bekundungen anderer Zeugen bestätigt wurden,\n\nII. Sachrüge:\n\nl. Sachlichrechtliche Bedenken zum Schuldspruch könnten\nsich nur gegen die Ausführungen ergeben, mit denen die\nStrafkammer die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen\nin Verbindung mit den Darlegungen zur Strafaussetzung zur\nBewährung nicht sehr klar sind.\n\nIndessen ergibt der Zusammenhang der Ausführungen doch,\ndaß die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen ist. Sie legt zunächst dar, daß\nder Alkoholeinfluß beim Angeklagten so hochgradig war, daß\nbei ihm zur Tatzeit eine Bewußtseinsstörung vorgelegen hat.\nDiese Bewußtseinsstörung hat, wie insbesondere die Ausführungen zur Strafzumessung ergeben, das Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Daß nach der Überzeugung der Strafkammer weder das Einsichts- noch das\nHemmungsvermögen des Angeklagten völlig ausgeschlossen war,\nergibt sich daraus, daß sie zunächst sagt, daß dieses Vermögen erheblich eingeschränkt war, und später dann, daß eine\nvöllige Unzurechnungsfähigkeit nicht vorgelegen hat. Wenn\nes dann bei Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\nheißt, der Angeklagte könne wegen seiner besonderen\nPersönlichkeitsstruktur unter dem Alkoholeinfluß sein Triebleben nicht zügeln, so bedeutet das nicht etwa, daß Alkoholeinfluf\n\nde 0 © U;\n\n-4-\n\nbei dem Angeklagten zu einer Bewußtseinsstörung führe, die\n\ndie Hemmungsfähigkeit ausschließe. Denn die besondere\n\npersönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf die das Urteil\nan dieser Stelle hinweist, besteht, wie die Ausführungen\nzur Strafzumessung (UA S.13) ergeben, derin, daß es dem\nAngeklagten infolge seiner an sich nicht krankhaften\nPersönlichkeit an dem erforderlichen Verständnis für die\nsittlichen Allgemeinvorstellungen mangelt. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist also der Angeklagte infolge eines\nnicht krankhaften Persönlichkeitsmangels unter Alkoholeinfluß nicht in der Lage, die erforderlichen Hemmungen einzuschalten. Das ist keine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne\ndes § 51 Abs.1 StGB.\n\n2. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung\nist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gerade die zuletzt\nerwähnten Ausführungen der Strafkammer ergeben, daß nach\nihrer Überzeugung die Persönlichkeit des Angeklagten nicht\nerwarten läßt, er würde unter Einwirkung einer Strafaussetzung zur Bewährung künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes\nLeben führen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-05/5-str-217-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-05/5-str-217-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.542839+00:00"}}