{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-02_5_StR_628_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"5 StR 628/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 628/59 Rarn\nz16/ 0\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Wachtmeister der Bereitschaftspolizei\n\nvao J EEE Zus DEEREEED,\ndort geboren an EEE 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n75\n\nwegen gemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahme unzüchtiger\n\nHandlungen an einer Frau u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 2.Februar 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisicn 307 Angeklagten Ti» gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom l,.April 1959\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten ICE wird die in dieser\nSache nach dem 1.April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründesz3\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Zeugin\nKarin DW ist nach ärztlicher Untersuchung vernommen\nworden; nach Überzeugung der Strafkammer war sie vernehmungsfähig. Was die Revision einen Hilfsbeweisamtrag nennt, war\nkein solcher, sondern nur eine Anregung. Denn die Behauptung,\ndaß dem Angeklagten für bestimmte Handlungen \"der Schutz\ndes § 51 Abs.1 StGB zugebilligt werden muß\", zielt nicht\nauf eine ärztliche, sondern auf eine rechtliche Beurteilung\nab. Wäre der Antrag so auszulegen, daß eine Bewußtseinsstörung behauptet werden sollte, so hat die Strafkammer ihn\nzutreffend beschieden. Die Dauer der Hauptverhandlung\nüberstieg bei der Art des Gegenstandes nicht das Zumutbare.\nDaß auch der Verteidiger dieser Ansicht gewesen sein muß,\nergibt sich daraus, daß er nach seiner eigenen Darstellung\nkeinen Gerichtsbeschluß über die Frage der Unterbrechung\nbeantragt hat.\n\nAuch die Sachrüge ist erfolglos. Daß Edith KEEEEEEEED\nmit den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten nicht einverstanden war, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Was\ndie Revision dagegen ausführt, sind unzulässige Tatsachenangriffe. Selbst wenn das anfängliche Verhalten dieses\nMädchens den Eindruck hätte erwecken können, sie sei mit\neinem gewöhnlichen Liebesabenteuer einverstanden, so heißt\ndas keineswegs, sie habe gegen ein derart übles und rohes\nVorgehen ebenfalls nichts einzuwenden. Das angefochtene\nUrteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte\ndie Ernstlichkeit ihres Widerstandes erkannt habe. Die\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nStrafkammer hat diese Feststellung jedoch ersichtlich\n\n. nur. deshalb nicht niedergeschrieben, weil sich das für sie\n.. von selbst verstand. Daß dem Angeklagten mildernde Umstände\n\nversagt worden sind, enthält keinen Rechtsfehler.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\n.- Sarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-628-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-628-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.344020+00:00"}}