{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-02_5_StR_608_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"5 StR 608/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 608/59 2158 084°\n\n—\n\nIm Namen des V‘.lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans-Joachim G mp zus ruEEEB\ngeboren am EEE 1923 ir zB,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnung: EB u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Februar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nIs Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 7.September 1959\n\nl. im Falle 3 b der Urteilsgründe dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wird,\n\n2. samt den Feststellungen aufgehoben in den\n\n[32\n\nStrafaussprüchen in Falle 3 bund im Gesanmtstrafausspruch.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die 1\nKosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 -\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall\nund wegen Betruges im Rückfall verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die in zulässiger Form nur\ndie Sachrüge erhebt, ist nur zum Teil begründet. Die Prüfung\ndes Urteils hat keinerlei Rechtsfehler ergeben, soweit der\nAngeklagte wegen schweren Diepstahls im Rückfall im Falle 3cC\nder Urteilsgründe und wegen Betruges im Rückfall (Fall 3 a)\nverurteilt worden ist. Auch die Revision hat in diesem Umfange\nkeine Einzelangriffa zum Schuldspruch vorgetragen.\n\nIm Falle 3 b der Urteilsgründe dagegen beanstandet die\nRevision mit Recht, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen\nzweier rechtlich selbständiger Taten verurteilt hat. Die\nRevision gibt selbst zu, der Angeklagte habe durch die Entwendung der Schlüssel und der Wagenpapiere des Fiat-Kombi aus\ndem Ford-PKW den Tatbestand des schweren Diebstahls und durch\nanschließende Wegnahme des auf demselben Parkplatz abgestellten\nFiat-Kombi den Tatbestand des einfachen Diebstahls erfüllt.\n\nSie legt jedoch zutreffend dar, daß beide Diebstahlshandlungen\nnur Teilakte einer Handlung im Rechtssinne sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob beide Diebstahlshandlungen als einheitliche\nHandlung anzusehen sind, Jedenfalls liegen die Voraussetzungen\neiner fortgesetzten Tat vor, wie sie in der in BGHSt 1,313,315\nabgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofes näher dargestellt worden sind. Denn die Strafkammer sieht als erwiesen\nan, daß der Angeklagte den Ford-FKW erbrochen und die Wagenschlüssel und -papiere aus iam entwendet hat, um mit dem Fiat-Kombi nach Berlin zu fahren und diesen damit für seine eigenen\nZwecke zu verwenden. Der Angeklagte hatte damit spätestens bei\nder Ausführung des ersten Teilaktes, des schweren Diebstahls,\n\n-4-\n\n- A -\n\nden zweiten - einfachen - Diebstahl nach Ort, Zeit und\nBegehungsart in seine Vorstellung zufgenommen. Wenn der Vorsatz des Angeklagten den von ihm von vornherein erstrebten\nGesamterfolg dergestalt umfaßte, so kann den beiden Einzelakten keine rechtliche Selbständigkeit zukommen Beide sind\nvielmehr Teile einer Fortsetzungstat. Dabei geh% der Tatbestang\ndes einfachen Diebstahls im Rückfall in dem erschwerten Tatbestand des Einbruchsdiebstahls im Rückfall auf.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts ermöglichen eine\nabschließende rechtliche Würdigung in diesem Sinne. Der\nAngeklagte ist zwar auf diese vom Eröffnungsbeschluß abweichende Beurteilung noch nicht nach § 265 Abs,1 StPO hingewiesen\nworden. Seine Verteidigung kann aber dadurch im vorliegenden\n‚Falle nicht beeinträchtigt sein. Der Senat hat daher den Schuldspruch geändert und die Strafaussprüche im Falle 3 b aufgehoben.\nJedoch sind die Feststellungen zum Rückfall von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen. Sie sind nicht zu beanstanden\nund bleiben daher bestehen.\n\nei!\n\nEs war nicht erforderlich, auch in den beiden übrigen\nFällen den Strafausspruch aufzuheben, Die Strafkammer hat den\nAngeklagten in beiden Fällen mildernde Umstände versagt und\nden angeklagten zu den sich danach ergebenden Mindeststrafen\nverurteilt. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkamner, ‘\nwäre sie nicht rechtsirrig zu der Annahme zweier selbständiger\nDiebstähle im Falle 53 b gekommen, in den Fällen 3 a und 3 c\nmildernde Umstände angenommen hätte. Was die Revision im übrigen\ngegen die Versagung mildernder Umstände vorbringt, ist unbeachtlich, weil sie nur unzulässigerweise das Ermessen des Landgerichts durch ihr eigenes ersetzen will.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß nit\n\n-5.\n\n-5-\n\nRücksicht auf § 358 Abs.2 Satz 1 StPO die im Falle 3b zu\nverhängende Einzelstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht\nübersteigen und die neu zu bildende Gesamtstrafe die frühere\nerreichen, aber nicht überschreiten darf.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-608-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-608-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.324308+00:00"}}