{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-02_5_StR_598_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"5 StR 598/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“StR 598/59\n® 2158 998\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n4. die Kauffrau Ilse M DB zeborene PB aus\nGeben am GE 1920 in SC Kreis: sog,\n\n2. den Kaufmann Karl\ngeboren am 1923 in S ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft, .\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 2.Februar 1960 in der Sitzung vom 23.Februar\nAg 60, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (>\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\ndür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Ilse und\nKarl MB vwirä das Urteil des Landgerichts in\nHamburg vom 23.April 1959 samt den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit die\nAngeklagte Ilse MED wegen Meineides und\nder Angeklagte Karl MED wesen Anstiftung\nzum Meineid verurteilt sind;\n\n-2-\n\n2. im Strafausspruch, soweit die Angeklagte\nIlse MB wegen gemeinschaftlichen\nfortgesetzten Betruges verurteilt ist;\n\n3. im Gesamtstrafausspruch gegenüber beiden\nAngeklagten.\n\nII. Die weitergehende Revision der Angeklagten\nIlse Mb wirä verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen - W\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Ilse Fl wegen\ngemeinschaäftlichen fortgesetzten Betruges, Meineides,\nKonkursvergehens und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr Gefängnis,\nden Angeklagten Karl MB ::gen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges, Anstiftung zum Meineid und Anstiftung\nzur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt\nund sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten Karl Mill sreift nur\nseine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid und die\nGusamtstrafe an, die Revision der Angeklagten Ilse vie\ngreift ihre Verurteilung wegen Mcineides und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges sowie die Gesamtstrafe an.\n\nI.\n\nDie Revisionen haben Erfolg, soweit sie die Verurteilung der Angeklagten Ilse NEW wesen Meincides und des\nAngeklagten Karl MED wesen Anstiftung zum Meineid betreffen.\n\nDie Angeklagte Ilse M@WWr=et an 13.Mai 1957 den\nOffenbarungseid geleistet. Die Frage nach Sachen, die sie\nfreiwillig verpfändet oder zur Sicherheit übereignet habe,\nhat der Angeklagte Karl Mg. der für sie das Vermögensverzeichnis ausgefüllt hat, mit \"keine!\" beantwortet. Die\nAngeklagte hat dieses Vermögensverzeichnis beschworen. Nach\nden Urteilsfeststellungen hatte aber die Angeklagte Ilse\nvB einen Brillantring im Herbst 1956 an einen alten\nJugendfreund, VÖ zur Sicherheit für ein Derlehen von\n600 DM übereignet. UöggB var zur Zeit der Leistung des\nOffenbarungseides noch im Besitz des Ringes, er hat ihn\nerst am 16.Juli 1957 im Einverständnis mit den Angeklagten\ndurch Verkauf an einen Juwelier verwertet. Beide Angeklagte\n\n4 -\n\n- 4 -\n\nwußten nach den Feststellungen, duß der Ring noch nicht\nverwertet war und daß er Geshalb im Vermügensverzeichnis\naufgeführt werden mußte,\n\nDie Strafkanmmer macht ferner den Angeklagten die\nNichtangabe von zwei Strickmaschinen in der Rubrik, in der\nnach zur Sicherheit überuvigneten Suchen gefragt war, zum\nVorwurf. Diese Strickmäschinen, die ursprünglich im Eigentum des Karl MB gestanden hatten, hatte dieser im\nJahre 1947 und 1951 an die Angeklagte Ilse MM zur\nSicherung für ein angebliches Darlehen übereignet. Karl\nYO natte sie dann am 28.Juni 1956 im Auftrage und mit\nEinwilligung von Ilse gg dem Finanzant HeiiiiiENED>\nfür eine Steuerschuld zur Sicherheit übereignet. Im \"\nSicherungsübereignungsvertrage ist Karl Mg als Steuerpflichtiger und Eigentümer der Maschinnangezeben. In § 6\ndes Vertrages heißt ess \"Nach vollständiger Bezahlung der\nerwähnten Schuld wird das Finanzamt die Sachen auf den\nSteuerpflichtigen zurückübereignen,\"\n\nDie Urtvilsfeststellungen lassen nicht mit Sicherheit\nerkennen, daß zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides\nIlse MB noch irgendwelche Ansprüche bezüglich der dem\nFinanzamt übereigneten Naschinen hatte. Auf Grund des\nzwischen den beiden Angeklagten abgeschlosscnen Sicherungsübereignungsvertrages war zunächst Ilse Mg Eigentümerin\nund Karl MW 1einiger unmittelbarer Besitzer der. |\nMaschinen. Ob später auch der unmittelbare Allein- oder Mitbesitz auf Ilse Meusel als formelle Firmeninhaberin übergegangen ist, läßt sich dem Urteil nicht mit voller Sicherheit entnehmen, es ist aber anzunehmen.\n\nDie Sicherungsübercignung an das Finanzamt hat Karl\nMB \"in Auftrage unä mit Zustimmung\" der Ilse Mg\nvorgenommen. Das Finanzamt wurde nunmehr Eigentümerin. Karl\nvg. nicht Ilse “>: hatte nach § 6 des mit dem\nFinanzamt abgeschlossenen Vertrages den Anspruch auf Rückübereignung der Maschinen, wenn die Steuerschuld beglichen\nworden wäre. Ob Karl “> im Verhältnis zwischen den beiden\n\n-5-\n\n-5-\n\nAngeklagten diesen Anspruch endgültig erwerben sollte oder\nob er verpflichtet sein sollte, bei einer vtwaigen Rückübertragung als stiller Stellvertreter der Ilse ME]\ntätig zu werden oder abur an sie das Eigentum dann weiterzuüberträgen, hängt von den ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen zwischen den briden Angeklagten und\nihrer Auslegung ab. Dem Urteil 1äßt sich hierüber nichts\nentnehmen. Nach seinen Feststellungen hat Karl MWin\neinem Offenbarungseid, den er später, nämlich im Dezember\n1957, geleistet hat, das noch bestehende Sicherungseigentum des Finanzamts aufgeführt, Ob er in diesem Offenbarungseid auch etwas von irgendwelchen Ansprüchen seiner\nFrau an diesen Maschinen gesagt hat, läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen. Dies könnte für die Frage, wie die\nAngeklagten die Rechtslage der Ilse Mg nach Übersignung\nder Sachen an das Finanzamt angesehen haben, von Bedeutung\nsein.\n\nDa der Fehler hinsichtlich der Maschinen den Schuldumfang beim Meineid betrifft, muß die Verurteilung der\nAngeklagten Ilse Mg wesen Meineides und des Angeklagten\nKarl Mg wegen Anstiftung dazu in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne daß das Revisionsgericht zu der Frage\nStellung zu nehmen braucht, ob hinsichtlich des Brillantrings der objektive und subjektive Tatbestand des .leineides\nausreichend festgestellt worden ist.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, seine in der Revisionsschrift gemachte Darlegung, beide Angeklagten hätten angenommen, daß durch\neine Pfändung seitens des Finanzamts, von der das Urteil\nnichts erwähnt, das Sicherungseigentum untergeguangen sei,\nzu wiederholen.\n\nII.\n\nDie Angriffe der Revision der Angeklagten Ilse Vin\ngegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betruges\ngehen fehl. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die\nAngeklagten Witte 1956 übereingekommen, ihr Unternehmen in\n\n- 6-\n\n- 6 -\n\nder bisherigen \\vise fortzuführen, nichts von ihrer mißlichen Lage nuch außen bekuanntwerden zu lassen und gugenüber allen Li-Turunten eine betont optimistische Haltung\neinzunehmen. Damit haben sie zumeinsum geplant, ihrc\nkünftigen Liefsranten betrügcrisch zu schädigen. Dabei\nliegt die Täuschungshandlung nicht, wie das Urteil meint,\nin einem Unterlassen. Vielmehr lisgt jeder Bestellung\neines Kaufmanns uuf Kredit die stillschweigende Erklärung\nzugrunde, daß seine gegenwärtigen wirtschäftlichen Verhältnisse einer solchen Lieferung nach kaufmännischen\nGrundsätzen nicht entgugenstehin. Darauf, ob ausreichend\nfestgestellt ist, daß die Angeklagte Ilse Meusel von jedem\neinzelnen betrügerischen Geschäft ihres Ehemannes Kenntnis\nhatte, Kommt es nicht an, Wenn sie als Geschäftsinhaberin\nmit ihrem Ehemann eine solche Verabredung traf, so handelte\nsie bei den einzelnen Betrugshandlungen, soweit nur ihr\nEhemann die Kunden täuschte, zusammen mit ihm, wobei sie\nihn als ihr doloses Werkzeug benutzte. Das genügt zur\nMittäterschaft. Daß die Angeklagte Ilse IgWrnicht nur\nGehilfin ihres Ehemannes war, sondern Mittäterin, hat die\nStrafkammer zutreffend dargelegt.\n\ngun\n\nPPn\n\n- 1-\n\nDa es sich nicht ausschließen läßt, daß die Höher der\nBetrugsstrafe durch die Mein.idsstrafe beeinflußt ist,\nmußte das Urteil gegen Ilse U zuf ihre Revision\nhinsichtlich der Betrugsstrafe aufgehoben werden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-598-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-598-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.306014+00:00"}}