{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-02_5_StR_19_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"5 StR 19/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 19/60 2158 097\n\nIn Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden landwirtschaftlichen Arbeiter Egon M ED\n\naus AD Kreis rn\ngeboren am EEE 1925 in nam,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Februar 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter $Viemer\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Üuuun\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntıs\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n28.0Oktober 1959 nebst den Feststellungen\naufgehoben,\n\nl. soweit es den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt; insoweit wird das\nVerfahren auf Kosten der Landeskasse\neingestellt;\n\n2. hinsichtlich der Gesamtstrafe,\n\n2.\n\n3. hinsichtlich des Ehrverlusts.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie gesamte bis heute erlittene Untersuchungshaft wird auf die Zuchthausstrafe für die versuchte\nNotzucht angerechnet.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Ehrverlust an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe3\n\nWegen des Rückfalldiebstahls ist das Verfahren nicht\neröffnet worden. Die Staatsanwaltschaft hat wegen dieser\nTat zwar in der Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage\nerhoben; das Landgericht hat jedoch den nach § 266 Abs.1l\nstpO erforderlichen Einbeziehungsbeschluß nicht erlassen.\nEs fehlt insoweit also an einer Verfahrensvoraussetzung.\nDieser Fehler führt zur Einstellung des Verfahrens, obwohl\ndie Revision ihn nicht rügt.\n\nwas die Revision, abgesehen von der allgemeinen Sachrüge, ausführt, sind unzulässige Tatsachenangriffe und\nebenfalls unzulässige Angriffe gegen das tatrichterliche\nErmessen bei der Strafzumessung. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, einen Rechtsfehler\njedoch nicht gefunden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-19-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-19-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.268648+00:00"}}