{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-02-02_5_StR_195_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-02-02","aktenzeichen":"5 StR 195/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2158 026\n\n5 StR 195/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Werner x ED zu: zum,\ndort geboren ar EEE 1934,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 1.Juli 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Faller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Februar 1960\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 =\n\nGründesz\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde mußte das angefochtene\nUrteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Die Begründung,\nmit der die Strafkammer den Antrag des Verteidigers abgelehnt\nhat, den Angeklagten durch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen über seinen Geis teszustand untersuchen zu lassen,\nentspricht nicht dem Gesetz. In dem ablehnenden Beschluß ist\nkeire r der Gründe einwandfrei dargetan, nach denen gemäß\n§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO die Hinzuziehung eines weiteren Sach-\n\"verständigen abgelehnt werden kann. Wenn die Strafkammer sagt,\nnach dem Gutachten der beiden gehörten Sachverständigen sei\n\"offenkundig\", daß bei dem Angeklagten kein Anhaltspunkt für\neine Störung der Geistestätigkeit bestehe, so ließe sich\nhieraus allerdings vielleicht entnehmen, es sei bereits das\nGegenteil der vom Verteidiger behaupteten Tatsache erwiesen.\nEine derartige Auslegung verbietet sich jedoch im vorliegenden Falle. Die Strafkammer sagt nämlich nur, es sei nach dem\nGutachten der Sachverständigen offenkundig, daß bei dem\nAngeklagten \"kein Anhaltspunkt\" für eine Störung seiner\nGeistestätigkeit vorhanden sei. Was das Urteil über das\nGutachten des Sachverständigen Dr.Klaue sagt, ergibt aber\nnur, daß der Angeklagte in die Heilanstalt Wittenau an\n18.September 1946 aus der Nervenklinik für Kinder nicht\nwegen Verdachtes der Geistesschwäche oder krankhafter\nStörung der Geistestätigkeit eingewiesen worden sei. Es\n158t aber nicht erkennen, aus welchem Grunde der Angeklagte\nin die Nervenklinik für Kinder eingewiesen worden ist.\n\nIm übrigen muß das Urteil insoweit auch auf die Sachrüge aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen vollendeten\nDiebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Insoweit\nbestehen Bedenken gegen die Ausführungen der Strafkammer\nüber die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach den\n\nvon ihm behaupteten vorhergegangenen Alkoholgenuss, Die\nStrafkammer beruft sich für ihre Meinung, der Angeklagte\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nsei höchstens im Sinne des § 51 Abs.2 StGB vermindert\nzurechnungsfähig gewesen, auf das \"überzeugende! Gutachten\ndes Sachverständigen Dr.Mallach. Dieser ist zu dem Ergebnis\ngekommen, es sei völlig ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nsoviel Alkohol getrunken habe, wie er behauptete. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß beim Angeklagten,\nwenn man seine Behauptungen über die in etwa fünf Stunden\ngetrunkene Menge Alkohol zugrunde lege, eine Blutalkoholkonzentration von 3,85 %o bestanden haben müßte. Bei einem\nsolchen Blutalkohslgehalt befinde sich ein Mensch \"grundsätzlich im Alkoholrausch\". Es sei daher völlig .ausgeschlossen, daß der Angeklagte diese \"enormen\" Mengen zu sich\ngenommen habe. Diese Ausführungen sind, jedenfalls so, wie\nsie in den Urteilsgründen wiedergegeben worden sind,\nunverständlich. Es ist nicht einzusehen, weshalb es völlig\nausgeschlossen sein soll, daß der Angeklagte die von ihm\ngenossenen Mengen zu sich genommen hat, weil er sich dann\n(grundsätzlich) im Alkoholrausch befunden haben müßte.\nGerade darum, ob dies als Folge des Alkoholmißbrauches\nzutraf, ging es.\n\nIm übrigen ist es fehlerhaft, wenn der Sachverständige\naus den \"vom Angeklagten angegebenen Einzelheiten\" schließt,\ndaß beim Angeklagten sovi lBewußtsein vorhanden gewesen sein\nmuß, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB nicht\nvorliegen. Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten ja die\n\n-4-\n\n- 4-\n\ntangegebenen Einzelheiten\" teilweise nicht. Sie können\ndaher nicht zum Nachteile des Angeklagten verwertet\nwerden. Die Strafkammer kann einem ärztlichen Gutachten,\nsoweit es dem Angeklagten nachteilig ist, nur folgen,\nwenn es von den Tatsachen ausgeht, die sie für erwiesen\nhält. Aus einer nachträglich erfundenen Schilderung des\nAngeklagten kann nichts über seinen Zustand zur Zeit der\n\nTat gefolgert werden.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Faller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-195-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-02-02/5-str-195-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.285778+00:00"}}