{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-28_5_StR_581_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-28","aktenzeichen":"5 StR 581/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 581/60 2180 035\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n3.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25,.April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte Gawens\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n' Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28.Januar 1960\n\n1. im Schuldspruch gegen den Angeklagten Nee»\ndahin geändert, daß dieser Angeklagte nicht des\n\n- 2.\n\ngemeinschaftlichen Totschlags in 17 und des\nversuchten gemeinschaftlichen Totschlags in\n7 Fällen, sondern des gemeinschaftlichen\n\nMordes in weiteren 17 und des gemeinschaftlichen\nMordversuchs in weiteren 7 Fällen schuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\na) der Angeklagte ZUENEEB wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen.verurteilt und gegen ihn\n\neine Gesamtstrafe verhängt,\n\nb) das Verfahren gegen den Angeklagten Oo )\n\neingestellt\n\nworden ist,\n\n3. Im Umfange .der Aufhebung wird die Sache an das\nSchwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\n\nder Revision zu befinden hat, soweit diese die Angeklagten\n\nZembok und Achtelik betrifft,\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Vw und zu\nwerden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die\n\nKosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte Mb außerdem die ”osten der ihn betreffenden Revision der Staats-\n\nanwaltschaft,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe:\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDas Rechtsmittel wendet sich mit Erfolg dagegen, daß\ndas Schwurgericht in insgesamt 24 Fällen nicht Mord oder\nMordversuch, sondern nur Totschlag oder Toschlagsversuch\nannimmt. Der Angeklagte MW hat in allen diesen Fällen\naus niedrigen Beweggründen getötet oder zu töten versucht.\n\nDer unmittelbare Anlaß der Taten war zwar, daß die\ngeistesschwachen Männer und Frauen nicht länger in dem\ngeräumten Krankenhause bleiben konnten, weil dieses im\nKampfgebiet lag und der Kampfkommandant ihre beschleunigte\nEntfernung aus dem Orte verlangte, Daß aber der Angeklagte\nMED und der NSDAP--Kreisgeschäftsführer SM in dieser\nLage dazu schritten, die geistesschwachen Menschen zu töten,\nberuhte auf einem niedrigen Beweggrunde, Es standen Fahrzeuge und Treibstoffe zur Verfügung, mit denen es möglich\ngewesen wäre, die Geistesschwachen mindestens bis in die\nGegend zu bringen, in der sich ein großer Teil der Ortsbewohner und die Krankenhausschwestern aufhielten. Von dieser\nMöglichkeit machten SW und der Angeklagte Vin\nbewußt keinen Gebrauch (UA S,33/34). Als überzeugte Nationalsozialisten sahen sie in den Geistesschwachen \"nur lebensunwerte, aus dem deutschen Volkskörper auszumerzende\nIndividuen\" (UA S.32). Aus dieser \"grundsätzlichen Einstellung, daß das Leben Geistesschwacher ohnehin nicht\nschutzwürdig\" sei (UA S.94), also aus \"Gleichgültigkeit,\nBequemlichkeit und Menschenverachtung\" (UA S.100) scheute\nder Angeklagte Mi \"die Umständlichkeit eines Abtransportes und der weiteren Unterbringung der Kranken\" (UA S.94).\nDiese Beweggründe, hilflose Menschen zu töten, waren niedrig.\nDafür ist Eigensucht (BGHSt 3,132), die hier nicht fest-\n\ngestellt ist, zwar ein häufiges, aber nicht, wie das Schwurgericht\n\n-4-\n\nmeint (UA S.94), susschließliches Kennzeichen.\n\nIn Übereinstimmung mit Gem Antrage des Generalbundesanwalts (vgl. § 354 Abs.1 StPO) ändert der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten MB, verhängt gegen ihn\nhiermit (vgl. § 260 Abs,4 Satz 3 StPO) in weiteren 17 Fällen\ndie absolut bestimmte Strafe lebenslangen Zuchthauses, in\nden weiteren 7 Fällen des versuchten Mordes die gesetzliche\nMindeststrafe von je 3 Jahren Zuchthaus (§ 8 211, 44 Abs.2 StGB)\nund bemißt die - vom Schwurgericht versehentlich nicht\ngebildete -— Gesamtstrafe aus den zeitigen Zuchthausstrafen\nauf die zulässige Mindestdauer von 5 Jahren und 1 Monat\nZuchthaus (RGSt 31,106,107; 61,147,150).\n\nDa sich die rechtliche Beurteilung der Haupttat ändert,\nmüssen der Schuldspruch gegen den Angeklagten Zw» wegen\nBeihilfe zum Totschlag in zwei Fällen und die Einstellung des\nVerfahrens gegen den Angeklagten Aw sufgehoben werden.\nAuch in diesen Punkten entspricht die Entscheidung dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts.\n\nIn der künftigen Hauptverhandlung ist das Schwurgericht\nnicht an die Feststellungen gebunden, die im Verfahren gegen\n7 über die Haupttaten getroffen worden sind. Es muß\nden Sachverhalt daher auch insoweit neu feststellen, Das\ngilt besonders für die Beweggründe der Haupttäter. Ob sie\nund die für ihre Bewertung maßgebenden Umstände den Angeklagten\nZU un: AED bekannt waren, wird zu untersuchen sein.\nAußerdem wird das Schwurgericht neu zu prüfen haben, ob die\n\nTötungen grausam ausgeführt worden sind und ob sich die Angeklagten ZW und ACEEEEW der Tatsachen bewußt waren,\ndie zu dieser Beurteilung führen,\n\nB. Revisionen der Angeklagten,\n\nI. Angeklagter Vgww\n\n1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) gibt nicht an,\n\n-5-\n\nwelche weiteren Beweismittel das Schwurgericht hätte\nbenutzen sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2,168).\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer dem Schwurgericht\nvorwirft, es habe den § 261 StPO verletzt, die Zeitumstände\nund angeblich offenkundige Tatsachen verkannt, gegen die\nDenkgesetze verstoßen, Zeugenaussagen nicht verwertet und\nunklare oder lückenhafte Feststellungen getroffen, soll in\nWehrheit nur die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des\n.Schwurgerichts unzulässig durch eine andere ersetzt werden,\nDasselbe gilt für die tatsächlichen Folgerungen der Revision\naus dem Brief des Angeklagten vom 14.November 1958 an die\nStaatsanwaltschaft (UA S.65/66).\n\n3. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen, von den\nunter A erörterten Fehlern zugunsten des Angeklagten abgesehen, seine Verurteilung als Mittäter mehrerer Morde,\nMordversuche, Totschlagsfälle und Totschlagsversuche.\n\na) Die Annahme der Mittäterschaft entspricht den festgestellten Tatsachen, insbesondere der dienstlichen und\npolitischen Stellung des Angeklagten, der Art seiner Mitwirkung bei der Planung und Durchführung der Taten und\nseiner inneren Einstellung zu diesen. Aus allem ergibt sich,\ndaß er den Tatablauf wesentlich mitbeherrschte,. Was die\nRevision hiergegen vorbringt, ist verfehlt, soweit es sich\nnicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen\nentfernt,\n\nb) Soweit der Angeklagte den geistesschwachen Menschen\nerfolglos Gift eingab, um sie zu töten, bewertet das Schwurgericht sein Vorgehen rechtlich zutreffend als heimtückisch\n(UA S.90/91). Die Finwendung der Revision, daß \"die Verwendung\nvon Tee als Trägerflüssigkeit eine seit Jahrtausenden übliche\nGepflogenheit ist\", liegt neben der Sache. Ihre Behauptung,\nder Angeklagte habe bei den Vergiftungsversuchen die Uniform\n\n-6-\n\ndes Deutschen Roten Kreuzes nur deshalb getragen, \"weil sie\n‚die für den Volkssturmarzt vorgeschriebene Bekleidung war\",\nentfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils\n(TA S.39), würde übrigens nichts daran ändern, daß die\nHandlungsweise des Angeklagten ohnehin heimtückisch war.\n\nc) Die spätere Frschießung von 21 geistesschwachen\nMännern und Frauen artete, wie das Schwurgericht sagt, \"in ein\nerbarmungsloses Massaker aus, bei welchem SEP wahllos\nauf die schreienden und flüchtenden Opfer einschoß\" (UA S.44).\nDaß dadurch mindestens einem Teil von ihnen besondere seelische\nQualen zugefügt wurden, legt das Schwurgericht rechtlich\neinwandfrei dar (UA S.96/97). \"Welche schonenden und beschleunigenden Vorkehrungen bei der gegebenen Situation am\n13;April 1945 möglich waren\", brauchte das Schwurgericht\nentgegen der Meinung der Revision schon deshalb nicht zu\nsagen, weil Fahrzeuge und Treibstoffe zur Verfügung gestanden\nhätten, um die geistesschwachen Männer und Frauen aus dem\nKampfgebiet zu schaffen (UA S.33). Es kommt hier auch nicht\ndarauf an, ob es in anderen Fällen grausam war, wenn \"von\neinem Frschießungskommando je 10 hintereinander aus 120 zu\nexekutierenden Personen erschossen\" wurden. |\n\nDer Angeklagte hatte die grauenvolle Art des Tatverlaufs\nvorausgesehen (UVA 8.44). Er nahm auch während des insgesamt\netwa halbstündigen Geschehens wahr, daß jedenfalls die sieben\ngeistig regsameren Opfer einige Zeit \"in Todesangst vor\nihrem auf sie schießenden Henker SEE zeschwebt haben\"\n\n(UA S.97). Damit ist hinreichend dargetan, daß sich in seiner\nMitwirkung eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung offenbart.\nWas die Revision hiergegen vorträgt, ist haltlos.\n\nII. Angeklagter ZU\n\nt. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch,\n\n- 7.\n\na) Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat\nder Angeklagte ZW nur zweimal reltend gemacht, der\nVerhandlung im Augenblick nicht mehr folgen zu können, Sein\nVerteidiger bat am dritten Verhandlungstage um eine kurze\nPause, am sechsten Sitzunestage um Beendigung der Verhandlung\nfür diesen Tag. Beiden Wünschen wurde sofort entsprochen.\n\nDiese Vorgänge brauchte das Schwurgericht nicht zum\nAnlaß zu nehmen, \"durch eine spezielle Untersuchung die\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen\", wie\ndie Revision meint. Ihre Behauptung, es sei \"auffällig\"\ngewesen, \"daß grundsätzlich am Ende eines jeden Verhandlungstages der Angeklagte ZU dem Gang der Verhandlung nicht\nmehr folgen konnte\", ist zu allgemein und unbestimmt gehalten, zumal die Revision zugibt, daß insoweit keine Anträge gestellt worden sind.\n\nb) Am zweiten Verhandlungstage gab die Vorsitzende\ndem Angeklagten ZB Selegenheit, in Ruhe und ohne Gegenwart des Gerichts über bestimmte Widersprüche in seiner\nEinlassung nachzudenken. Zugleich machte sie ihm die Auflage,\n\"mit keinem der im Saal Anwesenden, auch nicht mit seinem\nVerteidiger, vor Ablauf der Überlegungsfrist zu sprechen\",\n\nDiese Anordnung ist auch insoweit, als sie den Verteidiger\nbetraf, weder von diesem noch vom Angeklagten ZU nach\n§ 238 Abs.2 StPO als unzulässig beanstandet worden, wie der\nBeschwerdeführer zugibt. Auf sie kann die Revision daher nicht\ngestützt werden.\n\nc) Wieso § 338 Nr.7 StPO verletzt sein soll, ist nicht\nverständlich. Das Urteil hat viele Seiten Entscheidungsgründe,\n\nd) Daß das Schwurgericht die Beweise anders als der\nBeschwerdeführer würdigt, ist kein Verstoß gegen § 261 StPO.\n\n-B-\n\n2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die festgestellten\nTatsachen rechtfertigen den Urteilsspruch, Das Schwurgericht\nschließt insbesondere einen Notstand oder vermeintlichen\nNotstand des Angeklagten rechtlich einwandfrei aus (UA 3.104),\nAlle Einzelausführungen der Revision greifen nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts unzulässig an.\n\nDie Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten\nentspricht ebenfalls den Anträgen des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-28/5-str-581-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-28/5-str-581-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.204191+00:00"}}