{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-26_5_StR_612_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"5 StR 612/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 612/59 2167 073\n\n'alts 5 StR 194/59)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahn-Leitungsmeister, jetzigen Zeitarbeiter\n\nAugust WED zu: OD (01a),\ndort geboren an EEE 1510,\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 5.September 1959\nwird verworfen. Der Strafausspruch wird jedoch\ndahin geändert, daß die Einziehungsanordnung entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren in\ndrei Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer\nGesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt und die\nbei dem Angeklagten sichergestellten Magazine und Bilder\neingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist\nim wesentlichen ohne Erfoig.\n\nDie Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher\nHinsicht, daß die Strafkammer - 3.Große Ferienstrafkamnmer\ndes Landgerichts in Oldenburg -— in der Hauptverhandlung\nam 5.September 1959 in der Person des Landgerichtsrats\nDr.MOB nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die\nRüge ist unbegründet. Hierbei braucht der Senat nicht zu\nentscheiden, ob der Beschluß des Präsidiums vom 5.September\n1959, nach dem an der Hauptverhandlung am 5.September 1959\nanstelle des Landgerichtsrats Dr. I der Lanädgerichtsrat Dr.N@B teilzunehmen hatte, rechtlich zulässig war.\nHierauf kommt es nicht an. Die dienstliche Äußerung des\nLanädgerichtspräsidenten vom 22.0Oktober 1959 ergibt nämlich,\ndaß der Beschluß des Präsidiums vom 5.September 1959,\nsoweit er hier in Betracht kommt, den Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsferien 1959 vom 25.duni 1959 nicht\ngeändert, sondern nur bestätigt hat, was in diesem bereits\nbestimmt war. Nach ihm war Landgerichtsrat Dr. iD\nständiges Mitglied der 3.Großen Ferienstrafkammer. Landgerichtsrat Dr.MB> zenörte zu den Richtern, die für\nden Fall der Verhinderung der ständigen Mitglieder der\n3.Großen Ferienstrafkammer als regelmäßige Vertreter bestimmt waren. Die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten beweist, daß Landgerichtsrat Dr. IB und\nalle Richter, die nach dem Geschäftsverteilungsplan vom\n25.Juni 1959 vor Landgerichtsrat Dr.MÜEB als regelmäßige\n\n-3-\n\nVertreter berufen waren, an der Hauptverhandlung am\n5.September 1959 nicht teilnehmen konnten, weil sie verhindert waren.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\n‚Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\n. \"Zu Bedenken gibt nur Anlaß, daß die Strafkamner die\nsichergestellten Magazine und Bilder eingezogen hat. Diese\nEntscheidung. war nach.§ 358 Abs.2 StPO nicht mehr zulässig, weil das erste Urteil der Strafkammer, das der\nSenat im Strafausspruch aufgehoben hat, keine Einziehungsanordnung enthielt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des. Generalbundesanwalts..\n\n\"Sarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker '","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-612-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-612-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.122932+00:00"}}