{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-26_5_StR_590_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"5 StR 590/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21E7 074\n\nStR_590\n(alts 5 StR 70/59)\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer, zuletzt Aushilfsarbeiter Hans 5 SEEEEEEED\n\naus BEE,\ndort geboren am EEE 1916,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ‚iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 1,September 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 1.September\n1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hatte durch Urteil vom 7.November 1958\nden Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft\nzu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm\n\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und das bei\nder Tat benutzte Fahrrad eingezogen. Auf die Revision des\nAngeklagten hatte der Senat durch Urteil vom 16.Juni 1959\ndieses Urteil im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben, jedoch die Einziehungsanordnung und die\nFeststellung der Rückfallvoraussetzungen aufrechterhalten.\nDie Strafkammer hat in der erneuten Verhandlung dieselben\nStrafen und Sicherungsmaßnahmen gegen den Angeklagten verhängt\nwie in dem ersten Urteil.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachiichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolge.\n\nWas in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung der\nSachrüge vorgetragen wird, ist unbegründet.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß die Ausführungen\nauf Seite 10 und Seite 14 UA nicht miteinander vereinbart\nwerden können. Es ist zwar richtig, daß auf Seite 10 UA gesagt wird, daß das Einkommen des Angeklagten, der von\nGelegenheitsarbeiten lebte und im Durchschnitt 10 DM täglich\nverdiente, \"kaum ausreichte\", um die Kosten für den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten, den er mit seiner Braut führte,\nDies bedeutet jedoch nicht, daß der Angeklagte gezwungen\ngewesen wäre, alles Geld, das er durch Gelegenheitsarbeiten\neinnahm, jeweils noch an demselben Tage auszugeben,und daß\ner außerstande gewesen wäre, sich einmal über zwei Tage ohne\nArbeit und Verdienst hinwegzuhelfen.\n\nDie Sachrüge kann auch nicht darauf gestützt werden,\ndaß die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Straf-\n\n- 3.-\n\n3.\n\nausspruch den Feststellungen widersprächen, die die\nStrafkammer in ihrem ersten Urteil hierzu getroffen hatte.\nDer Senat hat durch sein Urteil vom 16.Juni 1959 diese\n\"Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Es 1äßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwaits.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-590-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-590-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.107427+00:00"}}