{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-26_5_StR_584_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"5 StR 584/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2158° 092°\n\n5 StR 584/59\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz BGB aus re,\n\ndort geboren an EB 1915;\n- Sachbezeichnungs WWW u.a. -\n\nwegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei und wegen Hehlerei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nerkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten BB wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n19.Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Beschwerdeführer wegen Betruges\nin Tateinheit mit Hehlerei im Falle MB\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Strafausspruch, soweit der Beschwerde-\n\nführer im Falle Sc wegen\n\nHehlerei verurteilt worden ist,\n\n-— 2 m\n\n- 2.\n\n3. im Gesamtstrafausspruch.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch\nüber die Kosten des Rechtämittels - 'an das\nLandgericht zurückverwiesen. |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hgpwesgen\nBetruges in Tateinheit mit Hehlerei und wegen Hehlerei\nin zwei Fällen verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten,\ndie von seinem Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 StPO\nbegründet worden ist.\n\nDer Generalbundesanwalt ist der Auffassung, diese\nBegründung sei unzulässig, weil in ihr weder eine Verfahrensnoch eine Sachrüge enthalten sei (s. §§ 337, 344 Abs.2 StPO).\nEr hat daher beantragt, das Rechtsmittel insgesamt gemäß\n§ 349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n1. a) Diesem Antrage vermochte der Senat nicht zu\nfolgen, soweit es sich um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei im Falle\nMöller und wegen Hchlerei im Falle SC nandeıt.\n\nIn bezug auf diese beiden Verurteilungen läßt sich der\nRevisionsbegründung, die keine Verfahrensbeschwerde und auch\nnicht die sogenannte \"allgemeine Sachrüge\" enthält, auch\nweitgehend unzulässigerweise die Feststellungen des Landgerichts angreift, die Rüge entnehmen, das sachliche Recht\nsei deshalb nicht richtig angewendet, weil die Tatsachen,\nauf Grund deren der Beschwerdeführer den strafbaren Vorerwerb der Sachen \"annehmen mußte\", keine \"Umstände\" im\nSinne des § 259 StGB seien. Soweit die aufgeführten beiden\nStraftaten in Betracht kommen, liegt somit eine zulässige\nSachrüge vor. Diese bezieht sich zwar nur auf die Verurteilungen wegen Hehlerei. Sie zwingt aber, soweit es sich um\ndie Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei\nhandelt, nicht nur zur Prüfung, ob die Hehlerei zutreffend\ndargetan ist, sondern auch, ob die Voraussetzungen eines\nBetruges fehlerfrei festgestellt worden sind.\n\nb) Wie diese Prüfung ergibt, muß die Verurteilung\n\n- 4, -\n\n-4-\n\ndes Beschwerdeführers aus. §§ 263,259,73 StGB wegen Ankaufes\neines Fernseh- und eines Wagnstofongsrätes im Falle Möller\nund des anschließenden Verkaufs des Fernsehgeräts an den\ngutgläubigen Bartsch aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer durfte die nur mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB getroffene Feststellung, daß der\nBeschwerdeführer den strafbaren Vorerwerb des Fernsehgerätes gekannt habe, nicht zur alleinigen Begründung\ndafür verwenden, der Beschwerdeführer habe auch den gutgläubigen Erwerber vorsätzlich durch Täuschung zu einer\nschädigenden Vermögensverfügung veranlaßt, also den inneren\nTatbestand des § 263 StGB erfüllt. Die Buweisregel des\n§ 259 StGB gilt für den Betrug nicht. Der Schädigungs-.\nvorsatz des Beschwerdeführers, der auf der Kenntnis beruht,\ndas Fernsehgerät sei gestohlen, mußte vielmehr - entweder\nals unbedingter oder als bedingter Vorsatz - auf dem\ngewöhnlichen Wege nach § 261 StPO festgestellt werden. Das.\nist nicht geschehen. Die nur im Wege der Beweisregel des\n§ 259 StGB dort fehlerfrei getroffene Feststellung, dem\nBeschwerdeführer sei die strafbare Herkunft des Gerätes\nbekannt gewesen, reicht für eine Verurteilung nach\n§ 263 StGB nicht aus.\n\nDie somit fehlerhafte Verurteilung wegen Betruges\nzwingt den Senat, auch die tateinheitliche Verurteilung\nwegen Hehlerei aufzuheben, obwohl diese an sich nicht\nzu beanstanden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar.\n\nb) Soweit der Angeklagte nur wegen Hehlerei’ an den\n\nPelzen (Fall SEE) verurteilt worden ist, 15ßt das\n\nUrteil keinen Rschtsfehler erkennen. Auch insoweit hat\ndie Strafkammer ohne Rechtsirrtum vonder Beweisregel des\n§ 259 StGB Gebrauch gemacht. Die Art der Aufbewahrung der\nPelze, ihrer Übergabe an den Beschwerdeführer und der\nniedrige Preis waren \"Umstände\" im Sinne des § 259 StGB.\n\n-5.\n\nf\n\n-5-\n\nIn diesem Falle hat der Senat nur den Strafausspruch\naufgehoben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe\nder in diesem Falle vurhängten Strafe durch die Verurteilung\nim Falle MB zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt\nworden ist.\n\n2. Im Falle FEB wegen Hehlerei an gestohlenem Kaffee\nhat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, der Beschwerdeführer habe gewußt, die 30 kg Kaffee, die er und der frühere\nMitangeklagte WB ihres Vorteils wegen an sich gebracht\nhaben, seien gestohlen gewesen, Hier hat das Landgericht von\nder Beweisregel des § 259 StGB keinen Gebrauch gemacht,\nsondern festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit\nunbedingtem Vorsatz gehandelt. Auf diesen Fall kann sich die\nRüge, die von der Strafkammer festgestellten Tatsachen seien\nkeine Umstände im Sinne des § 259 StGB, daher nicht beziehen.\nDa sich die Revisionsbegründung, was diesen Fall anbelangt,\nnur darauf beschränkt, die Feststellungen der Strafkammer\nin tatsächlicher Hinsicht anzugreifen, ist der Senat in\nÜbereinstimmung mit der Bundesarwaltschaft der Auffassung,\ndaß die Revision unzulässig ist (s.§ 337 StPO).\n\nAus diesem Grunde kam im Falle Frielo auch eine Aufhebung\nim Strafausspruch nicht in Frage.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-584-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-584-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.087628+00:00"}}