{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-26_5_StR_574_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"5 StR 574/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 095\n\n5 StR 574/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Johannes G IHRE\naus TED Xrei: Sum,\ngeboren am EEE 1909 in SEE (Westpreußen),\n\nwegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit vollendetem\nMißbrauch einer Abhängigen\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung\nvom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr es\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 26.Juni 1959 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Fosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerde geht fehl. Die Jugendkammer\nhat den Hilfsamtrag des Verteidigers, einen zweiten Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Antje\nGoldschmidt zu vernehmen, mit einer rechtlich einwandfreien\nBegründung abgelehnt.\n\nSie hat dabei insbesondere nicht ihre richterliche\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) verletzt. Die\nUmstände, die die Revision hervorhebt, brauchten es dem\nTatrichter nicht aufzudrängen, dem Hilfsbeweisamtrage\nstattzugeben.\n\nDas Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Prüfung\nstand. |\n\nDer Einwand der Revision, der innere Tatbestand sei\n\"nicht ausreichend festgestellt und nachgewiesen\", dringt\nnicht durch. Die Jugendkammer legt ausführlich dar, daß\nder Angeklagte mit seiner 15jährigen Tochter Antje nicht\nnur unzüchtige Handlungen vornehmen, sondern den Geschlechtsverkehr ausführen wollte, Die Beweiswürdigung enthält\nkeinen rechtlichen Fehler, insbesondere keinen unmöglichen\nSchluß, Der Einwand der Revision, infolge seines weichen\nCharakters entschuldige sich der Angeklagte sogar aus\nnichtigen Gründen, liegt unzulässig auf tatsächlichem Gebiet,\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht nicht\naus@rücklich die Frage des freiwilligen Rücktritts nach\n§ 46 Nr.1 StGB erörtert. Wie aber aus den Urteilsgründen\nhervorgeht, hatte der Angeklagte seine Tochter zunächst zum\nGeschlechtsverkehr überreden wollen. Als er auch handsreiflich wurde, erkannte er an ihrer kräftigen Gegenwehr,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndaß sie sich ihm nicht freiwillig hingeben werde. Selbst\nwenn er geglaubt heben sollte, den Geschlechtsverkehr\n\nmit Gewalt erzwingen zu können, läge kein freiwilliger\n\n. Ricktritt vom Versuch der Blutschande darin, daß er nichts\nunternakn, um seine widerstrebende Tochter nunmehr sogar\nzu notzüchtigen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-574-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-574-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.070707+00:00"}}