{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-26_5_StR_560_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"5 StR 560/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EEE 50/59) 2167 099\n\nInNanen dus Volkes\n\nIn äcr Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmaın Horst 5 EP zus ze,\ngeboren un EEE 1922 in ıireis On\n\n(Oberschlesien),\nwegen Vergehens nach § 81a GmbHG\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Januar 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBunädesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nin Hamburg vom 3.September 1959 insoweit aufgehoben,\nals es keine Gesamtstrafe nach § 79 StGB bildet.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nDie Sache wird zur Festsetzung einer Gesamtstrafe\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründesz3\n\nDer Schuldspruch wegen Vergehens nach § 8la GmbHG war\nschon durch das Urteil des Senats vom 30.dJuni 1959 rechtskräftig geworden.\n\nDie Revision des Angeklagten will mit der allgemeinen\nSachrüge nur die Gefängnis-, die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe angreifen. Die Bemessung der genannten\nStrafen enthält jedoch keinen rechtlichen Fehler.\n\nWie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt,\nhätte das Landgericht aus der Freiheitsstrafe im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Winsen vom 13.September 1956\nund der jetzt verhängten Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe\nbilden müssen. Die Voraussetzungen des § 79 StGB liegen\nvor. Dem steht nicht, wie die Strafkammer meint, entgegen,\ndaß das angefochtene Urteil erklärt, die jetzt festgesetzten\nStrafen seien durch die Untersuchungshaft verbüßt. Es\nkommt nicht hierauf, sondern nach dem klaren Wortlaute des\n§ 79 StGB allein darauf an, daß die Freiheitsstrafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Winsen bisher weder vollstreckt\nnoch verjährt oder erlassen ist,\n\nWegen dieses Fehlers, der mit der Revision geltend\ngemacht werden kann (BGHSt 12,1), muß das angefochtene\nUrteil insoweit, als es die Festsetzung einer Gesamtstrafe\nablehnt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben\nwerden. Das hat auch auf die Revision des Angeklagten zu\ngeschehen. Indem sie den Einzelstrafausspruch angreift,\nerstreckt sie sich notwendig auch auf die davon abhängige\nEntscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe.\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nSarstedt Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-560-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-560-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.051199+00:00"}}