{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-26_5_StR_554_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"5 StR 554/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 554/59 2158 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurergesellen Werner K mE zu: ve,\ngeboren am Ey 1936 ir OiEEEEEEB(Ostor.),\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom\n14. August 1959 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch sie dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Landeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war beschuldigt worden, mit der\n13jährigen Helga BD teilweise unter Gewaltanwendung\nunzüchtige Handlungen (Berührungen des Geschlechtsteils)\nvorgenommen zu haben. Die Jugendschutzkammer hat ihn freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDaß weder die Voraussetzungen des § 237 StGB noch die\ndes § 176 Abs.1 Nr.1 oder 3 StGB erwiesen sind, hat die\nStrafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt. Insoweit erhebt\ndie Staatsanwaltschaft auch keine Einzelbeanstandungen.\nSie führt nur aus, die Strafkammer habe den inneren Tatbestand des § 1§ 5 StGB zu Unrecht verneint. Das Revisionsgericht vermag ihr nicht zu folgen.\n\nII.\n\nZutreffend geht die Strafkımmer davon aus, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllt\nhabe, weil die Einwilligung der Helga in die unzüchtigen\nHandlungen wegen ihres kindlichen Alters unbeachtlich\ngewesen sei.\n\nZur inneren Tatseite der Beleidigung führt die Strafkammer folgendes aus: Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Angeklagte\ngewußt oder damit gerechnet habe, er mißachte durch seine\nHandlungsweise die Ehre des Mädchens, und daß er die\nEhrenkränkung trotzdem gewollt und gebilligt habe. Dem\nAngeklagten sei es, wie sein ganzes Verhalten beweise\nund er auch zugegeben habe, darauf angekommen, mit Helga\ngeschlechtlich zu verkehren. Es habe sich um ein völlig\nfremdes Mädchen gehandelt, das er für 16 Jahre alt ge-\n\n- 3.\n\n-3-\n\nhalten habe. Dieses Mädchen habe sich zu Likör und Sekt\neinladen lassen und sich sehr \"damenhaft\" gegeben. Es\nhabe seine Küsse erwidert und weitergehende Annäherungsversuche, wenn überhaupt, nur schwach abgewehrt, sich\nauch weiteren, nach Lage der Dinge mit Sicherheit zu\nerwartenden Zudringlichkeiten nicht entzogen, nachdem\nihre Freunäin beim Aussteigen geäußert habe, die beiden\nanderen sollten auch mal \"zum Schuß kommen\". Es liegt\nnahe, daß die Strafkammer mit djesen Darlegungen zum\nAusdruck bringen wollte, der Angeklagte sei, wenn auch\nirrigerweise, von der Annahme ausgegangen, daß Helga die\nBedeutung der Geschlechtsehre erfaßt und erkannt habe,\nsie gebe diese durch die Duldung der unzüchtigen Berührungen preis. Lag es so, dann hat die Strafkammer mit\nRecht den Beleidigungsvorsatz verneint (BGHSt 8,357,358).\n\nIndessen kann dahingestellt bleiben, ob die Darlegungen des Urteils insoweit klar genug sind, um ihren\nSinn mit Sicherheit zu ermitteln. Denn nach den weiteren\neindeutigen Urteilsausführungen hat der Angeklagte\nmindestens im entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt.\n\nDaß dem Angeklagten nicht zu widerlegen ist, er habe\nan die Einwilligung der Helga sowie daran geglaubt, diese\nEinwilligung schließe eine Raleid'.surg aus, mache sein\nTun also erlaubt, ist im Urteil klar dargelegt. Es enthält insoweit auch weder Widersprüche noch Verstöße\ngegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Wenn der Angeklagte an die Wirksamkeit der Einwilligung der Helga nicht\ndeshalb geglaubt haben sollte, weil er annahm, sie habe\ndie Bedeutung der Geschlechtsehre erfaßt und erkannt,\ndaß sie diese durch die Duldung der unzüchtigen Berührungen preisgebe, sondern deshalb, weil er irrig angenommen hat, die Einwilligung schließe auf jeden Fall\neine Beleidigung aus, so handeite er im Verbo‘sirrtum.\nDaß ein solcher etwaiger Yerbotsirrtum bei dem Angeklagten unvermeidbar war, legt das Urteil rechtsirrtumsfrei\ndar. Seine Ausführungen lisgen im wesertlichen auf tat-\n\n-4-\n\nurn rn ren\n\nram\n\n-4-\n\nsächlichem Gebiet und sind insoweit unangreifbar. Die\nStrafkammer folgert die Unvermeidbarkeit eines etwaigen\nVerbotsirrtums \"aus der äußerst primitiven geistigseelischen Entwicklung des Angeklagten und seinem nicht\nhohen Bildungsgrad\". Diese Darlegung steht entgegen der\nAuffassung der Revision nicht in Widerspruch zu dem zu\nBeginn des Urteils kurz geschilderten Lebenslauf des Angeklagten. Sie beruht im übrigen offensichtlich auf dem\nEindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat. Bei der Art des Delikts und der Besonderheit\nder Einzelumstände bedurfte es eingehenderer Darlegungen\nzum Verbotsirrtum nicht.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision nicht ver-\n\ntreten.\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-554-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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