{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-26_5_StR_512_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-26","aktenzeichen":"5 StR 512/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn 2158 065\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rafael B EB zus vu,\ngeboren am EEE 1904 in WW (Folen),\n\nqur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Januar 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (sn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Osnabrück vom 9.Juli 1959 samt\nden Feststellurgen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründezg\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet.\nDie Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§§ 169 GVG, 336 Nr.6 StPO) hat das Schwurgericht\noffensichtlich nicht verletzt.\n\n2. Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung des\nUrteils hat jedoch folgende Bedenken gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten ergeben. Das Schwurgericht hat zugunsten\ndes Angeklagten, dessen Darstellung es nicht widerlegen\nkonnte, angenommen, er habe sich in Notwehr befunden, hat\nihn aber wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt.\nHierzu heißt es im Urteil, der Angeklagte habe \"dabei die\nGrenzen der erforderlichen Verteidigung vorsätzlich weit\nüberschritten, indem er Kgpnicht nur kampfunfähig machte,\nsondern ihn töten wollte und auch tötete. Denn er habe\nselbst zugegeben, als er mit der scharfen Seite des Beils\nzugeschlagen habe, sei ihm klar gewesen, daß er Kg dadurch\ntöten könnte, es sei ihm jetzt 'völlig egal gewesen, ob\nX] davon totginge oder nicht'. Diese Einstellung des\nAngeklagten schließe das Vorliegen einer straflcsen Überschreitung der Notwehr im Sinne des § 53 Abs.3 StGB aus;\ndenn sie zeige, daß der Angeklagte nicht in Bestürzung,\nFurcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung\nhinausgegangen sei, sondern jetzt I] vorsätzlich töten\nwollten,\n\na) Hierbei fehlt es zunächst an einer ausreichenden\nBegründung, daß der Angeklagte in der Tat die Grenzen der\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nerforderlichen Verteidigung \"weit überschritten\" hat. Die\nUrteilsgründe lassen nicht erkennen, auf welche andere\nWeise der Angeklagte den Getöteten hätte \"kampfunfähig\"\nmachen können. Es scheint fraglich, ob dem Angeklagten\nüberhaupt andere Mittel zur Abwehr des Angriffes des I]\nzur Verfügung standen, als mit dem Beil zuzuschlagen,\nselbst wenn dies mit Tötungsvorsatz geschah. Immerhin war\n| körperlich kräftig, der Angeklagte dagegen klein\n\nund vorzeitig gealtert. Kuhn, der mehrfach gedroht hatte,\ner werde den Angeklagten totschlagen, hatte den Angeklagten\nnach dessen unwiderlegter Behauptung an den Hals gefaßt und\ngewürgt. Nachdem er durch die abwehrenden Faustschläge des,\nAngeklagten auf das Bett zurückgefallen war, wollte er sich\nwieder erheben (UA S.7,9).\n\nb) Das Schwurgericht hat außerdem nicht geprüft, ob\nnicht der Angeklagte geglaubt hat, die Schläge mit dem\nBeil seien zur Abwehr des Angriffes erforderlich. Ein\nIrrtum über die Grenzen der notwendigen Verteidigung\ninfolge einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke\ndes Angriffes wäre ein Tatbestandsirrtum (BGHSt 3,194,196).\nGlaubte der Angeklagte also, wovon das Schwurgericht zu\nseinen Gunsten ausgeht, daß Me ihn töten wollte (vgl.\nhierzu auch UA S.13 unten), so war zu prüfen, ob sich der\nAngeklagte nicht mit den für diesen Fall erforderlichen\nMitteln zur Wehr setzte, mag auch KB nicht die Absicht\ngehabt haben, ihn zu töten. Im übrigen war hierzu auch\nnoch zu berücksichtigen, daß unwiderlegt geblieben ist (UA\n3.9), der Beschwerdeführer habe gemeint, MP habe ein\nMesser in der Hand.\n\nc) Schließlich sind rechtliche Bedenken gegen die Aus- .\n\nführungen des Schwurgerichts zu § 53 Abs.3 StGB vorhanden.\nEs zieht allein aus dem Umstand, der Angeklagte habe Kuhn\nmit bedingtem Vorsatz töten wollen. den Schluß, er sei nicht\nin Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der\nVerteidigung hinausgegangen. Dabei kam es gerade darauf an,\n\n-4-\n\n- 4.\n\nob der Angeklagte auf Grund seiner Bestürzung oder aus\nFurcht oder Schrecken der Auffassung war, er müsse das\nBeil benutzen, selbst wenn dadurch Kg getötet werden\nkönnte. Zwar mag dem Angeklagten der Angriff nicht ganz\nunerwartet gekommen sein. Das braucht aber der Anwendbarkeit des § 53 Abs.3 StGB nicht entgegenzustehen (vgl.\nBGHSt 3,194,197/198). Auch ein lange geahntes und gefürchtetes Ereignis kann zu Bestürzung, Furcht oder Schrecken im\nSinne des § 55 Abs.3 StGB führen. Von einem Angegriffenen\nkann in einer solchen Lage nicht ohne weiteres verlangt\nwerden, daß er blitzschnell abwäge, welche Verteidigungsmittel ausreichen könnten. Hierbei muß auch berücksichtigt\nwerden, daß der Angeklagte, der dem Alkoholgenuß ergeben\nund unter Alkoholeinfluß ohne Hemmungen ist (UA S.3), zur\nTatzeit 2,93 % 00 Alkohol im Blut hatte (UA 8.7) und ein\nprimitiver, geistig einfältiger Mensch ist, der sich in\nstarker seelischer Erregung befand (UA S.13).\n\nSarstedt Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-512-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-26/5-str-512-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:40.012200+00:00"}}