{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-19_5_StR_589_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-19","aktenzeichen":"5 StR 589/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 stR_ 589/59\n\n—\n\n2158 084\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Mex L EB , «hne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an 91915 ir Vammmummumm\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshsfs in der Sitzung\nvom 19.Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EREEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretärgD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 29,Juni 1959, soweit\nes das Verfahren einstellt, dahin geändert, daß der\nAngeklagte in diesem Punkte freigesprochen ist,\n\nDie weitergehende Revisirn wird verworfen.\n\nDie nach dem 29.Juni 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate ütersteigt, auf die\nZuchthausstrafe angerechnet,\n\nDer Beschwerdeführer hat äie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist unbegründet,\n\nLaut Sitzungsniederschrift (§§ 273 Abs.1, 274 StPO)\nhatte der Staatsanwalt beantragt, den Kraftfahrer Holm\nTOD 215 Zeugen zu vernehmen, und der Verteidiger hatte\nhierzu keinen Antrag sestellt. Er tat dies auch dann nicht,\nals der Staetsanwalt den Beweisamtrag auf Anregung des\nGerichts zurückzog. Es trifft also nicht zu, daß die Strafkammer \"einem Beweisamtritt der Verteidigung nicht nachgekommen\" sei, wie die Revision behauptet,\n\nDen Kraftfahrer von Amts wegen als Zeugen zu hören,\nbrauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, Dazu\nnötigten insbesondere nicht die Angaben des Angeklagten\nin der Hauptverkandlung (UA S.19,22). Die Revision stellt\nseine Einlassung zwar anders dar, Diesen Vortrag kann das\nRevisionsgericht aber nicht nachprüfen. Es hält sich daran,\nwie das Urteil die Behauptungen des Angeklagten wiedergibt,\nDanach bestand kein Anlaß, zu seiner Entlastung den Kraftfahrer als Zeugen zu vernehnen,\n\nII,\nDie Sachbeschwerde bleibt im wesentlichen erfolglos,\n\n1, Soweit der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten einen\nDiebstahl zur Last legte, hat die Strafkammer nur eine Übertretung des § 370 Abs.1 Nr.5 StGB angenommen und das\nVerfahren eingestellt, weil der Strafantrag des Geschädigten\nfehlt, der nach § 370 Abs.2 StGB erforderlich ist, In\nsolchen Fällen ist der Angeklagte jedoch, wie die Revision\nmit Recht geltend macht, von dem Vorwurfe des Diebstahls\nfreizusprechen (BGHSt 1,231,235; 7,256,261). Das kann der\nSenat nach § 354 Abs.1 StPO selbst tun,\n\n-3.-\n\n- 3 _\n\n2. Die drei Verbrechen des Rückfallbetruges sind im\nUrteil rechtlich einwandfrei dargetan. Die Behauptung des\nBeschwerdeführers im Schriftsatze vom 28.0kt-ber 1959, er\nhabe gegen Jung eine Gegenforderung vn 122,50 DM gehabt,\nentfernt sich. unzulässig von den Feststellungen des Tatrichters,.\n\n3, Die Revisi‘n wendet sich besonders dagegen, daß die\nStrafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung\nanordnet. Auch in diesen Punkten enthält das Urteil jedoch\nkeinen rechtlichen Fehler.\n\na) Die Revision wirft dem Landgericht zu Unrecht vor,\nes würdige nicht die Vortaten, sondern nur die Strafen, Der\nSachverhalt der strafbaren Handlungen, die im Rahmen des\n§ 20a Abs.1l StGB als sogenannte Symptomtaten herangezogen\nwerden (UA S.28), wird im Urteil mitgeteilt (UA S.9,10) und\nverwertet (UA S.30,31),\n\nDie Strafkammer kommt mit rechtlich einwandfreien\nAusführungen zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte \"von einem\ndurch Anlage und Übung bedingten unausrottbaren Hang immer\nwieder zu Rechtsbrüchen getrieben\" wird (UA S.29-31), Was\ndie Revision hiergegen vorträgt, geht fehl. Da der Angeklagte\nan einem Schwachsinn geringsten Grades (\"Debilität\") leidet\nund einen haltlosen, willensschwachen Charakter hat, sieht\ndie Strafkammer zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs.2 StGB als unwiderlegt an (UA S.26,27). Bei der\nGesamtwürdigung nach § 20a Abs.1 StGB wird mit Recht auf\ndie Haltlusigkeit und Willensschwäche hingewiesen (UA 5.31).\nEntgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das\nLandgericht in diesem Zusammenhange nicht auch mit den\ngeringen Schwachsinn des Angeklagten ausdrücklich auseinanderzusetzen, Er ist kein rechtliches Hindernis, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bezeichnen, Zu diesem Personenkreis gehören im Gegenteil\n\n-A-\n\n-\n\n-A--\n\nviele, bei denen ein leichter Schwachsinn mit den\nCharaktermängeln zusammentrifft, die der Angeklagte auf-\n\nweist,\n\nZu Unrecht rechnet die Revision den Angeklagten\nschließlich unter \"die Gelegenheitsverbrecher, die aus\nunabwendbarer Not handeln\". In solcher Lage war der Angeklagte bei seinen Betrügereien nicht. Das ergibt sich\naus den Feststellungen über die einzelnen Betrugsfälle,\nDas Landgericht legt außerdem dar, daß der Angeklagte,\nwenn er aus der Strafhaft gek>mmen war, stets einen\nRückhalt an seinen Verwandten hätte haben können und zunächst auch Arbeitsmöglichkeiten fand (UA S.29).\n\nb) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDer Beschwerdeführer meint, sie könnte durch die Betreuung in einer zuverlässigen Familie ersetzt werden,\nDiese und ähnliche Maßnahmen sind jedoch nach seinem\nbisherigen Verhalten so aussichtslos, daß die Strafkammer\nsie nicht ausdrücklich zu erörtern brauchte,\n\nDie von der Revision vorgeschlagene Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder FPflegeanstalt setzt nach\n§ 42b StGB voraus, daß die verminderte Zurechnungsfähigkeit\nerwiesen ist, Das Landgericht hat sie aber nicht feststellen\nkönnen, sondern nur zugunsten des Angeklagten angenomnen,\nAußerdem wird die Entscheidung des Tatrichters durch seine\nErwägung getragen, daß der Angeklagte weder heil- noch\npflegebedürftig ist und es aus diesem Grunde unangebracht\nwäre, ihn nicht in Sicherungsverwahrung zu nehmen, sondern\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (vgl.\nBGHSt 5,312).\n\n5.\n\n4. Der Teilerfolg der Revision vetrifft nur einen\nunbedeutenden Nebenpunkt und gibt dem Senat daher keinen\nAnlaß, nach § 475 Abs.1 Satz 3 StPO die Gebühr zu ermäßigen\noder die Auslagen zu verteilen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes-\n\nanwaltschaft,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-589-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-589-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.792446+00:00"}}