{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-19_5_StR_587_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-19","aktenzeichen":"5 StR 587/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 587/59 2167 096\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Gerda Up verv. vi zer.\n\neus NEED,\ndort geboren am EB 1924,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 10.September 1959\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n-2_-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig\nerklärt, als Zeuginaoder Sachverständige eidlich vernommen\nzu werden, Sie hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nHergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrügen sind, soweit sie sich nicht mit\nder Sachrüge decken, offensichtlich unbegründet.\n\nII.\nAuch die Sachrüge kann nicht durchdringen.\n\nDie Angeklagte hat als Zeugin im Anfechtungsprozeß\ngegen ihr Kind bewußt falsche Angaben zu der Frage gemacht,\nwann sie ihren für tot erklärten Ehemann zum letzten Mal\ngesehen hatte. Sie hat diese falschen Angaben auch beschworen.\n\nDie Revision vermißt die Feststellung, der Angeklagten\nsei bewußt gewesen, daß ihre Aussage zu diesem Punkt unter\ndas Beweisthema und damit unter den Eid fiele. Ob eine\nsolche Feststellung stets erforderlich ist (vgl.BGHSt 1,148;\nBGH NJW 1953,1033), kann dahinstehen. Denn die Angeklagte\nhat, wie das Urteil sagt, erkannt, daß es auch auf diesen\nTeil des Beweisbeschlusses ankan.\n\nDaß die Strafkammer ihre Überzeugung hiervon damit\nbegründet, die Angeklagte habe diesen Teil der Aussage\nnicht nur nebenbei und unbeabsichtigt, sondern bewußt\ngemacht, ist nicht denkfehlerhaft. Die Strafkammer konnte\n\n\"aus der Tatsache, daß die Angeklagte sich genau dessen\n\n- 3.\n\n- 5; -\n\nbewußt war, was sie sagte, und daß sie das Gesagte nicht\nnur nebenbei, sondern ganz ausführlich dargelegt hat,\nschließen, daß die Angeklagte diesen Teil der Aussage\nals zum Beweisthema gehörig ansah, zumal kein Grund ersichtlich war, warum die Angeklagte diese Schilderung,\ndie ihr, wie auch die Revision ausführt, offensichtlich\nunangenehm war, sonst gemacht haben sollte. Daß diese\nAussage nicht von dem vernehmenden Richter in die Angeklagte hineingefragt worden sein kann, stellt das\nUrteil ausdrücklich fest.\n\nWas die Revision gegen die Nichtanwendung des\n§ 158 StGB anführt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt ° Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-587-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-587-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.772313+00:00"}}