{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-19_5_StR_559_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-19","aktenzeichen":"5 StR 559/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2167 097\n\nstR_ 559/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Helmut VCEEED au: :,\ngeboren am EEE 1511 :: Cam,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Januar 1960, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär giD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 25.August 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründesgz\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges zu\neiner Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit seinem neuen Tatsachenvortrag kann der Beschwerdeführer im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden. Unzulässig\nsind auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche.\nFür die strafrechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, ob\ndie Geschädigten den von ihnen unterzeichneten Vertrag vorher\ndurchgelesen hatten oder nicht; wie die Strafkammer richtig\nerkannt hat, kommt es vielmehr allein darauf an, ob die\nKreditsuchenden den unwahren Angaben des Angeklagten geglaubt\nhatten oder nicht. Den von der Revision in diesem Zusammenhange aufgestellten Erfahrungssatz gibt es nicht (\"Auch im\nGeschäftsleben noch so unerfahrene Zeugen wissen, daß bei\nAbschlüssen von Verträgen nicht die mehr oder weniger\nwohlklingenden Beteuerungen der Verkäufer maßgebend sind,\nsondern der schriftliche Inhalt der Vereinbarung\").\n\nSchließlich ist auch ohne erkennbaren Rechtsmangel\nfestgestellt worden, daß die Kreditsuchenden (mit Ausnahme\nvon CB una IE) bei Kenntnis des wahren Sachverhalts\nkeine Vermittlungsgebühr gezahlt hätten.\n\n2. Ebenfalls vergeblich wendet sich die Revision\ngegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndas Vermögen der Getäuschten vorsätzlich geschädigt. Hierfür genügt, daß die Kreditsuchenden sich in wirtschaftlichen Verhältnissen befanden, die ihnen Aufwendungen für\neinen in seiner Erfolgsaussicht ungewissen \"Darlehensvermittlungsanspruch\" nicht gestatteten, und daß der\nAngeklagte dies wußte. Beides geht aus dem Urteil hervor.\n\n3. Den Umfang der Schuld stellt das Urteil im einzelnen\nfest, indem es für jeden Teilakt des fortgesetzten Tuns\nden Sachverhalt mitteilt. Bei dieser genauen Beschreibung\n\n- 3 -\n\n- 3 .-\nder Tat kommt es auf etwaige Unklarheiten über ihren Beginn\nnicht an.\n\n4. Da auch die Strafe von keinem Rechtsmangel beeinflußt ist, war die Revision entsprechend dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen..\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt‘ Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-559-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-559-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.758017+00:00"}}