{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-19_5_StR_549_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-19","aktenzeichen":"5 StR 549/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9159 098\n\n5 StR 549/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Heinz NP aus Bi,\ngeboren am EEE 1915 ir seumm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schnitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 23.April 1959 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 23.April 1959\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n- Vın Rechts wegen —\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung ’des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne\nErfolg.\n\nI;\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet,\n\n1. Die Strafkammer hat den Beweisamtrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß die Pakete und Konserven\nbeim Herabfallen aus Schulterhöhe beschädigt worden wären,\nmit der Begründung abgelehnt, daß das Gericht selbst die\nerforderliche Sachkunde besitze. Diese Begründung entspricht\nder Vorschrift des § 244 Abs.4 Satz 1 StPO. Sie ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, Daß die Strafkammer bei\nder Beantwortung der Beweisfrage auch die Erfahrungen\nverwertet hat, die der Zeuge SW nach seiner Bekundung\nmit Paketen der in Rede stehenden Art gemacht hat, ändert\nhieran nichts,\n\n2. Es bedeutet keinen Verfahrensverstoß, insbesondere\nkeine Verletzung des § 58 Abs.1 StPO, daß Zeugen nach ihrer\nVernehmung im Sitzungsraum bleiben. Das Gesetz verbietet dem\nTatrichter auch nicht, solche Zeugen, nachdem sie inzwischen\nErklärungen des Angeklagten gehört haben, über diese\nergänzend zu vernehmen,\n\n53. Es gibt keine Vorschrift, die dem Tatrichter gebietet\noder auch nur gestattet, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, weil der Zeuge \"mit Zuchthaus und Ehrverlust\" bestraft ist. Soweit die Revision etwa geltend machen will,\nder Zeuge Lade hätte gemäß § 60 Nr,3 StPO nicht vereidigt\nwerden dürfen, weil er der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sei,\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nist ihr Vorbringen gleichfalls ohne Erfolg. Das Urteil\nergibt, daß die Strafkammer zur Zeit der Verejidigung einen\nsolchen Verdacht nicht mehr hatte.\n\n4. Die Strafkammer hat die dem Tatrichter gemäß § 244\nAbs,2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch\nverletzt, daß sie es unterlassen hat, einen Schriftsachverständigen darüber zu hören, ob die mit dem Namen Sc\nunterzeichnete Quittung über die Bezahlung des Faufpreises\nfür eine Jacke echt sei. Dies brauchte sich schon deshalb\nnicht aufzudrängen, weil der angebliche Arbeitskollege\nSCHE nicht ermittelt werden konnte und daher ein Schrift-\n‚sachverständiger gar nicht in der Lage gewesen wäre festzustellen, ob die Unterschrift des angeblichen Arbeitskollegen Schulz echt ist,\n\n5. Auf die Behauptung, daß die Polizei es unterlassen\nhabe, Ermittlungen anzustellen, die der Angeklagte nach\nseiner Festnahme begehrt habe, kann eine Verfahrensrüge\nnicht gestützt werden. Das Urteil beruht nicht auf dem\nErmittlungsverfahren der Polizei, sondern auf der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat im übrigen ausweislich der\nUrteilsgründe als wahr unterstellt, daß der Angeklagte\nsofort nach seiner Festnahme Ermittlungen über den Rentner\nSc», die Pakete und etwaige Fingerabdrücke verlangt hat\nund daß diese Ermittlungen unterblieben sind. Daß die Strafkammer trotzdem aus dem Inhalt der Hauptverhandlung die\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen\nhat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nIl.\n\nDie Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch. Dies\n‘braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert Zu werden:\n\nl, Zu Unrecht hält die Revision die Ausführungen auf\nSeite 27 UA für unvereinbar mit den Feststellungen auf Seite\n17 bis 19 UA. Diese ergeben allerdings, daß die Entfernung\n\n-A-\n\n-4-\n\nzwischen der Schi Caststätte, vor der Sg den\n\nAngeklagten einholte,und der Stelle, von der aus Schmidt\n\nden Angeklagten erkannte, als er gerade die Pakete aus dem\nLieferwagen entwendet hatte und die Tür zuschlug, etwa\n\n63 m beträgt. Dem widerspricht aber nicht, daß es auf\n\nSeite 27 UA heißt, Siilllhabe den Angeklagten schon\neingeholt, nachdem dieser mit den Paketen 10-15 m gegangen\nsei. Diese Ausführungen betreffen eine andere Entfernung,\nnämlich die Entfernung zwischen der SchlB-Gaststätte\nund der Stelle, an der der Angeklagte nach seiner Einlassung\ndie Pakete von dem angeblichen Dieb erhalten haben will.\n\n2. Richtig ist, daß das Urteil im Fall VB a1s\nTatzeit \"Sonnabend, den 6,Aurust 1958 gegen 12,30 Uhr\"\nfeststellt, daß aber der 6.August 1958, an dem der Diebstahl\nbegangen wurde, kein Sonnabend, sondern ein Mittwoch war,\nDies kann indessen den Bestand des Urteils nicht gefährden,\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der\nAngeklagte am 6.August 1958 gegen 12.30 Uhr die Aktentasche\ndes Kaufmanns Yw aus dessen VW-Transporter wegnahn,\naus dem Umstand geschöpft, daß der Angeklagte, in dessen\nWohnung die Aktentasche gefunden wurde, geltend gemacht hat,\ner habe die Aktentasche Ende August 1958 von Ig erhalten,\nder Zeuge I aber in Abrede gestellt hat, dem Angeklagten\neine Aktentasche gegeben zu haben, und die Zeugin Sen\nbei der der Angeklagte wohnte, glaubhaft bekundet hat, der\nAngeklagte habe die Aktentasche schon seit 4-5 Wochen vor\nseiner am 4,September 1958 erfolgten Festnahme besessen,\nInwiefern der Umstand, daß der 6.August 1958 kein Sonnabend,\nsondern ein Mittwoch war, an dieser Feststellung etwas ändern\nkönnte, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst\nersichtlich,\n\nDer Angeklagte hat nun allerdings in der Hauptverhandlung\nvor der Strafkammer geltend gemacht, er sei sonnabends\n\n-5-\n\n-5.-\n\nregelmäßig ab 12 Uhr zu.H\"use gewesen. Die Zeugin Ser\nhat dies bestätigt. Ihre Bekundung hat indessen die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten\nnicht erschüttert, weil die Zeugin nicht mit Sicherheit\nsagen konnte, daß der Angeklagte auch am 6.August 1958\n\nab 12 Uhr daheim gewesen sei, Daß der Angeklagte etwa auch\nmittwochs ab 12 Uhr zu Hause gewesen sei und daß hierfür\nirgendwelche Beweismittel vorhanden seien, hat die Revision\nnicht geltend gemacht,\n\nWas in den Revisionsbegründungen des Angeklagten und\nseines Verteidigers sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet,\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das\nUrteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-19/5-str-549-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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