{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-13_5_StR_155_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1966-07-05","aktenzeichen":"5 StR 155/66","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GzE aF vom 13. Januar 1960 § 3\n\nEin Einberufungsbescheid, durch den der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung einen Ersatzdienstpflichtigen -\nzur Dienstleistung in einer anerkannten Organisation\n\ngemäß § 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (GzE)\nin der alten Fassung vom 13. Januar 1960 (BGBl I, 10)\neinberufen hat, ist nicht deshalb nichtig, weil der\nEinberufene den in § 5 GzE aF vorgeschriebenen Antrag\nnicht gestellt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nGzE aF vom 13. Januar 1960 § 3\n\nEin Einberufungsbescheid, durch den der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung einen Ersatzdienstpflichtigen -\nzur Dienstleistung in einer anerkannten Organisation\n\ngemäß § 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (GzE)\nin der alten Fassung vom 13. Januar 1960 (BGBl I, 10)\neinberufen hat, ist nicht deshalb nichtig, weil der\nEinberufene den in § 5 GzE aF vorgeschriebenen Antrag\nnicht gestellt hat.\n\nBGH, Beschl. v. 5. Juli 1966 - 5 StR 155/66 -\nAG Lübeck\nLG Lübeck\nOLG Schleswig\n\n5 StR 155/66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Installateur Alfred B u»\n\naus TEE SEEN,\ngeboren am UNE 1940 in Teouuiiin ,\n\n2. den Bundesbahnassistenten a.P. Gerhard I an\n\naus Mi,\ngeboren am im 1940 in Beim,\n\nwegen Dienstflucht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Juli 1966 durch den Senatspräsidenten\nProf.Dr.Sarstedt, die Bundesrichterin Dr.Koffka und die\nBundesrichter Schmitt, Dr.Börker und Kersting auf den\nVorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom\n19.Januar 1966 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nfolgenden Rechtssatz beschlossen:\n\nEin Einberufungsbescheid, durch den der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen _\nErsatzdienstpflichtigen zur Dienstleistung in einer\nanerkannten Organisation gemäß § 3 des Gesetzes\nüber den zivilen Ersatzdienst (GzE) in der alten\nFassung vom 13.Januar 1960 (BGBl 1,10) einberufen\nhat, ist nicht deshalb nichtig, weil der Einberufene\nden in § 5 GzE aF vorgeschriebenen Antrag nicht.\ngestellt hat.\n\nGründe\n\nDie Angeklagten DE und TB, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören, sind als\nKriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt\nworden und nach § 25 des Wehrpflichtgesetzes (WPf1G)\nzum zivilen Ersatzdienst verpflichtet. Der Angeklagte\nBraun wurde durch Bescheid des Bundesministers für Arbeit\nund Sozialordnung vom 30.August 1963 und der Angeklagte\nIhde durch Bescheid desselben Ministers vom 29.August 1963\nzum Ersatzdienst für die Zeit vom 1.Oktober 1963 bis\n: zum.31.März. 1965 einberufen. Dabei wurden beide aufgefordert, sich am 1.Oktober 1963 zum Dienstantritt zu melden,\nund zwar DW bei dem Städtischen Krankenhaus in Lübeck,\n\n- 3.\n\nITEM bei der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt\nHamburg. Die Angeklagten erhoben Widerspruch. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat beide Widersprüche zurückgewiesen. Die Angeklagten haben weder Klage\nvor dem Verwaltungsgericht erhoben noch die Einberufung\nzum Ersatzdienst befolgt. |\n\nDas Schöffengericht in Lübeck hat die Angeklagten\ndaraufhin durch Urteil vom 23. März 1964 wegen Dienstflucht\n(Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes) nach § 37 Abs.1\ndes Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (GzE)aF vom\n13.Januar 1960 (BGBl I,10) in Verbindung mit § 25 WPflG\nverurteilt.\n\nDas Landgericht in Lübeck hat die Berufungen der\nAngeklagten durch Urteil vom 4.September 1964 verworfen.\nBeide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision\neingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht Schleswig beabsichtigt, den\nRevisionen aus sachlichrechtlichen Gründen stattzugeben.\nEs ist der Ansicht, daß die in Rede stehenden Einberufungsbescheide nichtig seien, weil ein Ersatzdienstpflichtiger\nzur Tatzeit nach 85 GzE ar nur auf seinen Antrag zur\nDienstleistung in einer anerkannten Organisation (statt.\nin einer Ersatzdienstgruppe) einberufen werden durfte und\nsölche Anträge ‚hier fehlten, die Angeklagten daher allenfalls wegen versuchter Dienstflucht strafbar seien. Es\nsieht 'sich en dieser Entscheidung aber durch das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Celle in MDR 1965, 598 gehindert,\nin dem eine abweichende Rechtsansicht vertreten wird, und\nhat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundes-.\ngerichtshof vorgelegt.\n\n-4-\n\nDer Senat hat den oben in der Beschlußformel mitgeteilten Rechtssatz beschlossen. Dabei hat er sich von\n“ folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n' Fehlerhafte Verwaltungsakte sind nach einhelliger\nAuffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre grundsätzlich\nnicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit eines\nVerwaltungsakts ist stets eine besondere Ausnahme von dem\nGrundsatz, daß ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung\nseiner Gültigkeit in sich trägt (vgl. BVerwGE 1,67;\noVG Hamburg in VerwRspr Bd.4,146,151).\n\nHieraus folgt allerdings zunächst, daß Verwaltungsakte\nausnahmsweise nichtig sind, wenn ihre Ungültigkeit für\njedermann derart augenscheinlich ist, daß sie gleichsam\nden \"Stempel\" der Nichtigkeit auf der Stirn tragen; denn\nin solchen Fällen wird die erwähnte Vermutung der Gültigkeit\nschon durch Form und Inhalt des Verwaltungsakts selbst.\neindeutig widerlegt. Daß dies für die Bescheide, um die\nes sich hier handelt, nicht zutrifft, liegt auf der Hand.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht stützt seine Ansicht,\ndaß die Bescheide nichtig seien, auch nicht auf das Vorliegen augenscheinlicher Mängel im dargelegten Sinne, sondern\nauf die Rechtsgrundsätze, die Rechtsprechung und Rechtslehre\nüber die Nichtigkeit sogenannter zweiseitiger Verwaltungsakte, bei denen die für ihre Wirksamkeit erforderliche\nMitwirkung (Antrag oder dergleichen) des Betroffenen fehlt,\nentwickelt haben. Auch dies kann jedoch die vom vorlegenden\nGericht vertretene Rechtsansicht nicht begründen.\n\nSoweit jene Rechtsgrunäsätze aus dem Rechtsschutz-\n\nbedürfnis des Betroffenen hergeleitet werden, haben sie\nihre Bedeutung durch die Einführung der Generalklausel\n\n.5-\n\n-5-\n\n(heute § 40 Verw60), die es jedem von einem Verwaltungsakt\nBetroffenen ermöglicht, den Verwaltungsakt innerhalb gesetz=-\nlich bestimmter Fristen mit gesetzlich bestimmten Rechtsbehelfen anzufechten (vgl. §§ 69,70,74 VerwGO), weitgehend\nverloren. Dies schließt allerdings nicht schlechterdings\n\naus, daß es auch heute noch Fälle gibt, in denen ein\nsogenannter zweiseitiger Verwaltungsakt mangels der erforderlichen Mitwirkung des Betroffenen nichtig ist, weil ein\nunbefristetes Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen oder\nandere besondere Umstände dies verlangen. Unter welchen\nbesonderen Umständen ein Mangel der erforderlichen Mitwirkung des Betroffenen zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts\nführt, kann hiernach nur nach dem \"negativen Gewicht\" des\nMangels \"für das in Frage stehende öffentlichrechtliche\nVerhältnis\" beurteilt werden (vgl. das zur Veröffentlichung\nbestimmte Urteil des BVerw$ VII CB 149/64 vom 11.Februar\n1966). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts - auch eines\nsogenannten zweiseitigen Verwaltungsaktes- ist nur in weniger\nschwerwiegenden Fällen anzunehmen (vgl. BSGE 15,264,266 im\nGegensatz zu BSGE 12,265,268). Der Mangel der gesetzlich\ngeforderten Mitwirkung äes Betroffenen am Verwaltungsakt\nmacht diesen in aller Regel nur nichtig, wenn die Mitwirkung\nso bedeutsam ist, daß die Vornahme des Verwaltungsakts ohne\nsie mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar\nist (vgl. BVerwG aa0). Von alldem kann hier nicht die Rede sei\n\nWesentlicher Inhalt der Bescheide des Bundesministers\nfür Arbeit und Sozialordnung war die Einberufung der\nAngeklagten zum Ersatzdienst. Eines Antrages des Betroffenen\nbedurfte es dafür nicht (vgl. § 9 Abs.2 GzE ar). Der Ersatzdienstpflichtige hatte den Ersatzdienst, wenn die Voraussetzungen des § 5 aaO nicht erfüllt waren, bei einer\nErsatzdienstgruppe zu leisten. Auch insoweit bedurfte es\nkeines Antrages des Betroffenen (§ 6 Abs.i aa0). Sein in\n\n-6-\n\n8 5 aa0 vorgesehener Antrag, der in den vorliegenden Fällen\nfehlte, war daher keine wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einberufung zum Ersatzdienst, zielte vielmehr nur darauf ab, den Ersatzdienst mit - übrigens\njederzeit widerruflicher -— Zustimmung des Bundesministers\nfür Arbeit und Sozialordnung bei einer gemäß § 3 aaO\nanerkannten Organisation statt bei einer Ersatzdienstgruppe\nleisten zu dürfen. Er betraf lediglich die Entscheidung\ndarüber, wo der Einberufene seinen Ersatzdienst leisten\nsollte, also eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Einberufung zum Ersatzdienst als solcher von untergeoräneter\nBedeutung war. Ein solcher Antrag ist nicht so bedeutsam,\ndaß die Vornahme des Verwaltungsakts ohne ihn mit der\nRechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar wäre. Dem\nRechtsschutzbedürfnis des Betroffenen wird in Fällen dieser\nArt hinreichend dadurch genügt, daß der Betroffene den Verwaltungsakt mit den gesetzlich bestimmten Rechtsbehelfen\nanfechten kann (ebenso im Ergebnis und im wesentlichen auch\nin der Begründung BVerwG aa0; ebenso ferner im Ergebnis das\nUrteil des OLG Oldenburg NJW 1966,789).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmitt\n\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/5-str-155-66","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1966-07-05/5-str-155-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.426133+00:00"}}