{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-12_5_StR_447_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-12","aktenzeichen":"5 StR 447/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"158 062\n\n5 StR 447/59\n\nImNanmnen des Vo1lkes9€\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Dr.jur. Ernst W iD\n\naus EEE,\ngeboren am GEM 1595 in VammmEiEimEmm,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichterin Dr.T’offka\nals Vorsitzende,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 22.Januar 1959 aufgehoben,\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich des\nRevisionsverfahrens fallen der Landeskasse zur Last,\n\n- Von Rechts wegen —\n\n„2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen\nFalscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.\n\nDer Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob ein\nEröffnungsbeschluß vorhanden ist, der Voraussetzung und\nGrundlage der Hauptverhandlung sein durfte, Dabei ist dem\nFehlen eines Eröffnungsbeschlusses der Fall gleichzustellen,\ndaß der Eröffnungsbeschluß derart mit unheilbaren Mängeln\nbehaftet ist, daß er jeder rechtlichen Gültigkeit entbehrt\n(vgl.RGSt 31,100,104). Keiner dieser beiden Fälle liegt hier vor,\n\nDie Strafkammer hatte durch Beschluß vom 1,Juli 1953\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, daß Art.46 Abs.2 GG, nach dem ein Abgeoräneter des\nBundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur\nmit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen\nwerden darf, der Eröffnung des Hauptverfahrens entgegenstehe, weil der Beschuldigte nach Erhebung der Anklage etwa\nEnde Mai/Anfang Juni 1953 Abgeordneter des Bundestages\ngeworden sei und der Bundestag eine Genehmigung zur Strafverfolgung bisher nicht erteilt habe (vgl.Bd.I B1.170/171 d.A.).\nDer Strafsenat des Oberlandesgerichts in Oldenburg hat auf\ndie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluß\nvom 21.Juli 1953 den Beschluß der Strafkammer aufgehoben\nund das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Er\nist hierbei von der Auffassung ausgegangen, daß das\nVerfahrenshindernis des Art.46 Abs.2 GG der Eröffnung des\nHauptverfahrens nicht entgegenstehe, weil es sich um ein\nsogenanntes mitgebrachtes Verfahren handele, daß bereits\neingeleitet worden war, bevor der Angeklagte Abgeordneter\n\n- 3.\n\n3.\n\ndes Bundestages wurde (vgl.Bd.I B1.178-181 d.A.).\n\nDas Revisionsgericht braucht im vorliegenden Fall\nnicht zu entscheiden, ob diese Rechtsansicht richtig ist\n(vgl.hierzu Bonner Kommentar zum GG Art,46 Anm.II 4;\n\nv. Mang:1dt/Klein, Bonner Grundgesetz 2.Aufl, Art.46\n\nIV 5 f). Selbst wenn man der Auffassung ist, daß der\nEröffnungsbeschluß nicht erlassen werden durfte, weil der\nAngeklagte damals Abgeoräneter des Bundestages war, würde\nes sich hierbei nicht um einen unheilbaren Mangel handeln,\nder den Eröffnungsbeschluß rechtlich ungültig machte, Das\nVerfahrenshindernis des Art.46 Abs.2 GG ist nur ein vorläufiges Verfahrenshindernis, Es entfällt, wenn der Beschuldigte aufhört, Abgeordneter zu sein. Der Umstand, daß\nein Anreklagter zur Zeit des Eröffnungsbeschlusses Abgeordneter des Bundestages war, steht daher einer Hauptverhandlung auf der Grundlage dieses Eröffnungsbeschlusses\nnicht entgegen, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr Abgeordneter ist. So liegt es hier,\nDie Hauptverhandlung hat erst ungefähr fünf Jahre nach der\nEröffnung des Hauptverfahrens, nämlich in der Zeit vom\n28.0ktober 1958 bis zum 22,Januar 1959 stattgefunden. Zu\ndieser Zeit war der Angeklagte nicht mehr Abgeordneter des\nBundestages,\n\nDer Eröffnungsbeschluß vom 21,Juli 1953 ist entgegen\nder Meinung der Revision nicht rechtlich ungültig, weil der\nStrafsenat, der die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen\nhat, der einzige Strafsenat des Oberlandesgerichts in\nOldenburg war. Die §§ 116, 117 und 120 bis 122 GVG ergeben\nnicht, daß bei jedem Oberlandesgericht mehrere Strafsenate\ngebildet werden müßten. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts\nin Oldenburg hat daher bei seiner Entscheidung auch ‚nicht\ngegen § 16 Satz 2 GVG verstoßen.\n\nRechtlich unbedenklich ist im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision, daß der Strafsenat des Oberlandesgerichts in\n\nu\n\n-4-\n\nOldenburg sich nicht darauf beschränkt hat, den von der\nStaatsanwaltschaft nach § 210 Abs.2 StPO mit der sofortigen\nBeschwerde angefochtenen Beschluß der Strafkammer aufzuheben,\nsondern zugleich das Hauptverfahren gegen den Angeklagten\neröffnet hat. Nach § 309 Abs.2 StPO hat das Beschwerdegericht, wenn es die Beschwerde für begründet erachtet,\nzugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung zu\ntreffen, Das gilt auch für die Entscheidung über eine\nsofortige Beschwerde nach § 210 Abs.2 StPO. Dies beweist\ndie Vorschrift des § 210 Abs.3 StPO, die bestimmt, daß das\nBeschwerdegericht, das der Beschwerde stattgibt, die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den\nangefochtenen Beschluß erlassen hat, oder vor einem anderen\nGericht gleicher Ordnung eröffnen kann. Diese Vorschrift\n‚setzt voraus, daß das Beschwerdegericht, das der Beschwerde\nstattgibt, zugleich das Hauptverfahren eröffnet. Hieran\nändert auch nichts, daß im vorliegenden Fall die Strafkammer\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens nur mit der Begründung\nabgelehnt hatte, daß das Verfahrenshindernis des Art.46\nAbs,2 GG ihr entgegenstehe, also nicht darüber entschieden\nhatte, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei. Dem\nAngeklagten ist dadurch, daß der Strafsenat des Oberlandesgerichts das Hauptverfahren eröffnet hat, keine Instanz\ngenommen worden. Das Gesetz stellt ihm insoweit ohnehin\nnicht zwei Instanzen zur Verfügung. Nach § 210 Abs.1 StPO\nkann der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet\nworden ist, von dem Angeklagten nicht angefochten werden,\n\nDer Eröffnungsbeschluß vom 21.Juli 1953 entspricht\nauch seinem Inhalt nach dem Gesetz (§ 207 StPO). Er führt\nnicht nur die Strafgesetze an, gegen die der Angeklagte\nverstoßen haben soll, sondern bezeichnet auch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nach Ort und Zeit ihrer\nBegehung und gibt die konkreten Handlungen an, durch die der\nAngeklagte die Tat begangen haben soll. Daß der hinreichende\n\n-5-\n\n-5.-\n\nTatverdacht im Eröffnungsbeschluß näher begründet wird,\nist nicht erforderlich.\n\nDer Beschluß ist ausweislich der Akten am 7.August 1953\ndem damaligen Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden,\nDer Senat ist überzeugt, daß der Angeklagte hierdurch von\nseinem Inhalt Kenntnis erhalten hat,\n\nDie weiteren Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert\nzu werden, weil die Sachrüge durchgreift,\n\nDie Strafkammer hat den fahrlässigen Falscheid allein\ndarin gesehen, daß der Angeklagte es unterließ, darauf ur\nhinzuweisen, daß seine Aussage eine Zusammenfassung aus\neigenen Kenntnissen und Schlußfolgerungen aus Mitteilungen anderer\nsei, Dies hält einer Nachprüfung nicht stand, Das Landgericht hat nur noch einen sehr allgemeinen und unbestimmten\nInhalt der Bekundungen des Angeklagten feststellen können,\nWas der Angeklagte im einzelnen darüber hinaus gesagt hat,\nhat sich nicht klären lassen, Das Revisionsgericht konnte\ndaher nur von dem festgestellten Aussageteil ausgehen, Wenn\n“die Aussage so summarisch gefaßt war, war es, zumal sie\nauch innere Vorgänge, nämlich die Kenntnis Dritter von\nbestimmten Dingen betraf, ohne weiteres erkennbar, daß sie\nden Sinn hatte, der Angeklagte wisse das, was er sage,\nteils aus eigener Wahrnehmung, teils folgere er es aus ı\\\nMitteilungen anderer, Anzugeben, für welche Einzelheiten das\neine und für welche das andere gelte, ist der Angeklagte,\nsoweit der Tatrichter noch hat feststellen können, nicht\nausdrücklich aufgefordert worden; ihm ist, wie das Urteil\nsagt, \"offenbar von keiner Seite ein entsprechender Vorhalt\ngemacht worden\" (vg1.5.88 UA). Dann erübrigten sich ausärückliche Erklärungen des Angeklagten darüber,\n\nDer Senat hält es, zumal seit der Eidesleistung\ninzwischen über acht Jahre verstrichen sind, für ausgeschlossen, daß eine erneute Verhandlung vor dem Tatrichter\n\n-6-\n\n-6-\n\nzu abweichenden Feststellungen führen kann, die eine\nVerurteilung des Angeklagten rechtfertigen würden, Der\nAngeklagte muß daher freigesprochen werden,\n\nDas Verfahren hat jedoch weder die Unschuld des An.\ngeklagten ergeben noch dargetan, daß gegen ihn kein\nbegründeter Verdacht mehr besteht (§ 467 Abs.2 Satz 2 StPO).\nDer Senat sieht auch sonst keinen Grund, die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen\n(§ 467 Abs.2 Satz 1 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nKoffka Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/5-str-447-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-12/5-str-447-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.340297+00:00"}}