{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-05_5_StR_615_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-05","aktenzeichen":"5 StR 615/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 615/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Horst DEEB zus IB»\ndort geboren an EEE 1925,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n- Sachbezeichnungs WBu.a. -\n\nwegen schweren nückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Januar 1960, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrickter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Diem ira\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n9.April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründejg\n\nDer Angeklagte DEE ist wegen gemeinschaftlichen\nschweren Rückfalldiebstahls verurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil hat Erfolg.\n\nl. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\nsind überwiegend offensichtlich unbegründet oder, soweit\nsie sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung\nals solche richten, unzulässig.\n\n2. Mit Recht aber rügt der Beschwerdeführer, daß die\nDarlegungen des Landgerichts über den Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten zur Tatzeit rechtlich bedenklich sind.\n\na) Der Wert, den das Landgericht - im Anschluß an\nden Sachverständigen Dr.Osterhaus - seinen Berechnungen\nüber die Elimination des Alkohols in einer Stunde zugrunde\nlegt, entspricht nicht den von der Wissenschaft allgemein\nanerkannten Grundsätzen. Bei Männern wird im allgemeinen\nfür Ausscheidung und Abbau von Alkohol zusammen mit einem\nStundenwert von 0,15 %o gerechnet (vgl.u.a. Mueller,\nGerichtliche Medizin 1953 3.755, insbesondere Tabelle 14).\nDie in Einzelfällen (durch unterschiedliche Körperverfassung) bedingte Erhöhung der Elimination ist geringfügig, keinesfalls führt sie zu dem Wert von 1,5 %o, den\ndas Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.\n\nb) Die den Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nbetreffenden Berechnungen des Urteils sind noch von einem\nanderen Mangel beeinflußt. Irrigerweise knüpft nämlich\ndie Strafkammer unmittelbar an das \"Ende des Trinkens\" an,\nohne zu beachten, daß der Gipfelpunkt der Blutalkoholkonzentration hiermit nicht zusammenfällt. Selbst bei geringem\nFüllungszustand des Magens ist die Hauptmenge des Alkohols\nfrühestens nach 30 Minuten, im allgemeinen aber erst nach\n1 - 1 1/2 Stunden resorbiert (vgl.Mueller aaO S.755,763).\n\n- 3 _\n\n- 3.\n\nBei den bisherigen Feststellungen ist also der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Angeklagte hätte zur Tatzeit\neinen Blutalkoholgehalt von ungefähr 2 %Yoo gehabt,\nunrichtig, weil er unter zweifacher Verletzung allgemeingültiger wissenschaftlicher Grundsätze gewonnen wurde. Es\nist möglich, daß diese rechtlich beachtlichen Fehler auch\ndie Entscheidung beeinflußt haben, der Beschwerdeführer\nsei zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig gewesen.\n\n3. Auf die allgemeine Sachrüge war weiterhin zu\nberücksichtigen, daß sich die Strafkammer nicht hinreichend\nmit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte\nwegen fehlenden Hemmungsvermögens zurechnungsunfähig war.\nDas angefochtene Urteil behandelt im einzelnen nur die\nFrage, ob er fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen.\nGerade bei rauschbedingten Einflüssen auf die Zurechnungsfähigkeit verdient aber die Frage des Hemmungsvermögens\nbesondere Beachtung. Auch wegen dieses Mangels konnte die\nVerurteilung des Beschwerdeführers nicht bestehenbleiben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\n‚übrigens berücksichtigen müssen, daß die Einsichtsfähigkeit eines Angeklagten im allgemeinen nicht schon deshalb\nbejaht werden darf, weil er nicht \"sinnlos\" betrunken war.\nDie bisherige Entscheidung gründet sich überwiegend auf\ndiesen Gesichtspunkt.\n\n-4-\n\n- A -\n\nUnabhängig von alldem bleibt es dem Tatrichter selbstverständlich überlassen, sich auf Grund des Verhaltens\ndes Angeklagten davon zu überzeugen, daß seine Angaben\nüber die Menge des genossenen Alkohols nicht zutreffen.\n\nGemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an eine\nandere Strafkammer verwiesen worden.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-05/5-str-615-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-05/5-str-615-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.055644+00:00"}}