{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-05_5_StR_611_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-05","aktenzeichen":"5 StR 611/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_611/59 2167 098\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl J EW aus Oo,\n\ndort geboren an EEENEED 1921,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Notzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.Januar 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17.September\n1959 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechts\nmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht war\nauf die Sachrüge aufzuheben.\n\nDas Landgericht stellt zwar ohne Rechtsirrtum fest, daß\nIrene Sg nit dem Tun des Angeklagten keinen Augenblick\neinverstanden war. Es fehlt aber an einer hinreichenden\nFeststellung, daß der Angeklagte sich dessen auch noch im\nletzten Teile des Tatgeschehens bewußt war.\n\nDie Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon\naus, Irene SGB habe \"den Annäherungsversuchen des\nAngeklagten lediglich einen mehr passiven Widerstand\ngeleistet und sich nicht aktiv gegen ihn gewehrt, insbesondere nicht gekratzt, gebissen oder geschrien\" und\nsei ihm \"ohne starke Gegenwehr\" auf den Rücksitz des Kraftwagens gefolgt.\n\nUnter diesen Umständen wäre eine nähere Begründung\ndafür erforderlich gewesen, daß der Angeklagte auch noch\nunmittelbar vor oder bei der Vereinigung der Geschlechtsteile mit einem ernstgemeinten Widerstand seines Opfers\nrechnete, mag er auch früher bewußt versucht haben, den\nentgegenstehenden Willen Irene SgBs nit Gewalt zu\nbrechen (vgl.hierzu BGH Urteil vom 18.Dezember 1952, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953,147). Bei dem zu seinen\nGunsten angenommenen Verhalten Irene s@äEBs konnte er\nder Meinung sein, diese habe nunmehr ihren Widerstand aufgegeben.\n\nDie in diesem Zusammenhange weiterhin angeführten\nTatsachen beziehen sich nur auf die vorangegangenen Versuche des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen,\ndie er wegen des erkannten Widerstandes seines Opfers\naufgegeben hat. Nachdem ihm jedoch Irene SB onne\nstarken Widerstand auf den Rücksitz des \\Yolkswagens gefolgt\nwar, ergab sich eine völlig neue Lage. Jedenfalls konnte\nunter diesen Umständen auch der bedingte Vorsatz des\n\n- 3-\n\n-3_\n\nAngeklagten nicht schon dann bejaht werden, wenn der Angeklagte sich \"nicht mit Sicherheit über das Einverständnis\nder Zeugin vergewisserte\",\n\nSollte der Angeklagte unmittelbar vor oder bei der\nAusübung des Geschlechtsverkehrs auch nicht mit bedingten\nVorsatz gehandelt haben, so könnte wegen der vorhergehenden\nGewaltanwendungen unter Umständen eine Verurteilung wegen\nversuchter Notzucht in Betracht kommen. Einer Anwendung\ndes § 46 Nr.1 StGB könnte es dabei entgegenstehen, daß\nder Angeklagte auf die Ausführung der beabsichtigten Handlung nicht endgültig verzichtet hatte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-05/5-str-611-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-05/5-str-611-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.035981+00:00"}}