{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1960-01-05_5_StR_575_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1960-01-05","aktenzeichen":"5 StR 575/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 095\n\n5 StR 575/59\n\nImNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Reinnerd J EEE :.: ze,\ndort geboren am ie 1931,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.Januar 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof (e\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten ID gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Mai 1959\nwird verworfen. Der Urteilsspruch wird dahin klargestellt:\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei (Wahlfeststellung)\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten verurteilt; die Untersuchungshaft\n\nist auf die Strafe angerechnet.\n\n- 2.\n\nII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIII. Die nach dem 5.Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Nonate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n3\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei\nverurteilt. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt, ist\nunbegründet. Aus den Urteilsfesistellungen ergibt sich,\ndaß die Strafkammer den Verdacht hat, der Angeklagte habe\ndie bei ihm vorgefundenen Feuerzeuge und Brennstoffpatronen\nselbst gestohlen. Die Strafkammer hat also eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen.\nEine solche Wahlfeststellung ist nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs grundsätziich zulässig (BGHSt 9,\n300,393; 12,386,388). Das Urteil ergibt auch eindeutig,\ndaß der Angeklagte die Sachen gehehlt hat, falls er sie\nnicht selbst gestohlen hat, Die Strafkammer schließt in\nzulässiger Weise aus dem Verhalten des Angeklagten bei dem\nVersuch, die Sachen zu veräußern, aus seinem Fluchtversuch\nund aus seiner Einlassung in der Hauptverkandlung, er habe\nschyn beim Erwerb der Sachen gewußt, daß es sich um Diebesgut handelte,\n\nMit Rücksicht darauf, daß nach § 261 StGB eine\nVerurteilung wegen Hehlerei, nicht aber eine solche wegen\nDiebstahls bei einer späteren Hehlereiverurteilung rückfall-\n'egründend wirken kann, erscheint es zweckmäßig, schon im\nUrteilsspruch klarzussellen, daß es sich um eine Wahlfeststellung handelt,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-05/5-str-575-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-01-05/5-str-575-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:39.014791+00:00"}}