{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-22_5_StR_540_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-22","aktenzeichen":"5 StR 540/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2215 032\n\n5 StR 540/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schweißer Friedrich H (ED\naus HD,\ndort geboren an EEE 1914,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 20.August 1959\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründejg\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf, Unzucht mit Kindern\nbegangen zu haben, freigesprochen worden. Die Strafkammer\nhat es abgelehnt, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse\nauf zuerlegen-\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Entgegen ‚der Meinung des Beschwerdeführers hat die\nStrafkammer den Begriff des \"begründeten Verdachtes\" im\nSinne von § 467 Abs.2 Satz 2 StPO nicht verkannt.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt\n- wie die Revision selbst zutreffend geltend macht - im\nallgemeinen dann kein begründeter Verdacht mehr vor, wenn\ndie Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, daß der Freispruch einen solchen wegen erwiesener Unschuld nahekomnmt\n(BGHSt 11,383 ff). Dabei ist nicht entscheidend, ob die\nStaatsanwaltschaft bei Kenntnis aller Umstände eine\nAnklage erhoben haben würde. Bedeutsam ist vielmehr nur,\nob die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden\nbelastenden Umstände so gering sind, daß sie eine Gleichstellung mit einem Unschuldigen rechtfertigen (aa0 S.385).\n\nDavon kann aber hier keine Rede sein. Vier der sechs\njugendlichen Belastungszeuginnen haben die Kleidung des\nTäters sowie das von ihm benutzte Herrenfahrrad nebst großer\nLampe genau beschrieben, und der Angeklagte hat eingeräumt,\n\n\"solche Sachen zu besitzen, Erwiesen ist weiterhin, daß der\nAngeklagte versucht hatte, seiner Feststellung durch die\nFlucht zu entgehen. Schon diese'Umstände belasten ihn\nerheblich, so daß die Strafkammer mit Recht von einem\n\"begründeten Verdacht\" spricht.\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nVergeblich beruft sich die Revision demgegenüber auf\ndie Bekundungen der Alibizeugen. Das Landgericht hat\ndiese Aussagen nicht für \"zuverlässig\" angesehen und\nseine Ansicht in rechtlich unanfechtbarer „eise begründet\n(jede denkgesetzlich mögliche Folgerung ist der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge entzogen). Die Aussagen\nder Alibizeugen haben also den gegen den Angeklagten\n\"bestehenden, begründeten Verdacht nicht beseitigt.\n\n2. Die Intscheidung nach § 467 Abs.2 Satz 1 StPO ist\nebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die\ntatsächlichen Umstände, auf die der Beschwerdeführer sich\nberuft, ergeben sich nicht aus dem Urteil und können\ndeshalb unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten nicht\nberücksichtigt werden.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers war daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\nSarstedt . Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/5-str-540-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/5-str-540-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.956547+00:00"}}