{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-22_5_StR_538_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-22","aktenzeichen":"5 StR 538/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 538/59\n\nImNamen des Voıke&#79r\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Bruno D Emm „zus Ha»\ngeboren am EEE 1907 in zu.\n\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten De wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.Juni 1959\nsamt den Feststellungen aufgehoben\n\nl. im Schuläspruch, soweit der Beschwerdeführer\n\nin den Fällen G (1 Nr.2), 4\nII nd S IINr.4), M\nII Nr.5), L (II Nr.6) und TED\n\nII Nr.7 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist;\n\n2. in allen den Beschwerdeführer betreffenden\nStrafaussprüchen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufheßung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht\nzurückverwie sen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision des Angeklagten\nDEE in den Fällen B II Nr.2 bis 7 der Urteilsgründe\ngegen die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall. Sie\nbeanstandet mit Recht die Ausführungen über den vom\nAngeklagten der Warenkreditgesellschaft (WEG) zugefügten\nVermögensschaden. Die Strafkammer findet ihn ausschließlich\nin der Vernögensgefährdung, die bei der WKG dadurch entstand,\ndaß die Kunden entgegen den Angaben des Angeklagten die\nfür eine Kreditgewährung erforderliche Anzahlung von\n20 v.H. des Kaufpreises nicht an die \"Luruper\" geleistet\nhatten. Dadurch, so meint die Strafkammer, habe es der\nWKG an dem von ihr verlangten '\"Wertmesser\" für die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Kunden gefehlt. Das ist\naus Rechtsgründen nicht haltbar. Durch den bloßen Mangel\neines \"Wertmessers\" für die Zahlungskraft und -bereitschaft\ndes Darlehensnehmers (der Kunden der \"Luruper\") wird das\nVermögen des Darlehensgebers (der WKG) nicht ohne weiteres\ngefährdet. Das käme nur dann in Betracht, wenn die Kunden\naus mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit die\nAnzahlung nicht geleistet hätten und der Beschwerdeführer\nsich dessen bewußt gewesen wäre. Das hat das Landgericht\nnicht festgestellt. Es läßt sich auch dem Zusammenhange\nder Urteilsgründe nicht entnehmen. Das gilt insbesondere\nfür den Fall B II Nr.3 (UA 8.26). Der Kunde KW (nicht\nGEB, wie es auf UA S.26 unten irrtümlich heißt) hat den\nKredit bei der WKG in voller Höhe abgedeckt. Es ist auch\nnicht zu ersehen, daß dies etwa mit beachtlicher Verzögerung\noder nach besonderen Anstrengungen der WKG geschehen ist.\nEs ist also sehr wohl möglich, daß er zahlungswillig und\n-fähig war, obwohl er keine Anzahlung geleistet hatte, und\ndaß die Forderung der WKG niemals,so ernstlich gefährdet\nwar, daß ihr Wert dem hingegebenen Darlehen nicht gleichgekommen wäre. Im Falle B II Nr.? (Gelahr) 1äßt das Urteil\n\n- 3.\n\na\n\nnicht erkennen, ob der Kunde das Darlehen zurückgezahlt\n\nhat; ebenso liegt es im Falle B II Nr.7. In den übrigen\nFällen haben zwar die Kunden das Darlehen nicht (jedenfalls\nnicht voll) zurückgezahlt. Das Landgericht sagt jedoch nicht,\ndaß die Kunden schon zahlungsunmwillig oder -unfähig waren,\nals sie den Kreditantrag einreichten, und daß der Beschwerdeführer das auch erkannt oder für möglich gehalten hatte,\n\nIm Falle B II Nr.7 stand allerdings der Kredithingabe\ndurch die WKG keine ausreichende Sicherheit. entgegen, weil\neine Sicherungsübereignung der Möbel nicht zustande gekommen\nwar. Das Urteil ergibt aber nicht, daß auch das - anders\nals bei dem Mitangekl.gten Kr - dem Beschwerdeführer\nbekannt war.\n\nNach alledem mußte das Urteil in den Fällen B II Nr.2\nbis 7 aufgehoben werden. Nicht zu beanstanden ist die\nVerurteilung dagegen im Falle B II Nr.1 (UA S.24/25). In\ndiesem Falle ergeben sich sämtliche Tatbestandsmerkmale\ndes Betruges ausreichend aus den Urteilsgründen, insbesondere\nbestehen hier keine Bedenken hinsichtlich des Vermögensschadens der WKG. Die Strafkammer hat es hier nicht darauf\nabgestellt, daß die Forderung der WKG durch die falsche\nAngabe über die Anzahlung gefährdet sei, sondern daß die\nEmpfangsbestätigung und die Sicherungs- und Übereignungserklärung bei der WKG eingereicht wurden, obwohl - wie\nder Angeklagte wußte - die Möbel zum Teil noch gar nicht\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nbei der \"Luruper\" waren. In dicsem Falle hat der Senat\n\nnur den Strafausspruch aufgehoben, weil nicht auszuschließen\nist, daß er durch die übrigen Verurteilungen beeinflußt\nworden ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/5-str-538-59","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/5-str-538-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.939986+00:00"}}