{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-22_5_StR_503_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-22","aktenzeichen":"5 StR 503/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"795 00n\n\n5 StR 503/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Helfer in Steuersachen Alfred W (uEmEmEEEEEEED\n\naus\n\nCo, j\ngeboren an EEE 155: ir vum,\n\n2. den vereidigten Buchprüfer Dipl.-Kfn. Rudolf S ggg\naus G\n\n’\ngeboren am ED 1911 in rege,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww>\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntr\n\n1. Die Revision des Angeklagten WPD zezgen\ndas Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom\n12.Mai 1959 wird verworfen,\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen,\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten SED wird das\nangefochtene Urteil\n\n-2.-\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser\nAngeklagte wegen Vergehens gesen § 402 AbgO\nin vierzehn Fällen verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu ‘aufgehoben, soweit es die Verurteilung\nnach § 402 AbgO angeht,\n\nDie weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers\nwird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhehung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten S@D - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nunter Ye\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden;\n\n2. WORD wesen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 2.000 DM;\n\n2. Sg wezen eines Vergehens gegen § 402 AbgO zu 1000 DM\nGeldstrafe und wegen zweier Verstöße gegen § 413 AbgO zu\nGeldstrafen von 20 und 30 DM.\n\nA.\nRevision des Angeklagten VE :\n\nl. Vergeblich wendet sich dieser Beschwerdeführer\ngegen die Annahme des Urteils, es habe zwischen beiden\n\nAngeklagten ein Arbeitsverhältnis bestanden, durch das\neine Pflicht zur Zahlung von Lohnsteuer begründet worden\nsei.\n\na) Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine\nVerletzung des § 267 StPO beruft, ist sein Vorbringen\nangesichts der eingehenden Begründung des Urteils abwegig,\n\nb) Aber auch unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten kann dieser Angriff nicht durchdringen.\n\naa) Der für das Steuerrecht maßgebende Begriff des\nArbeitnehmers ist weder dem bürgerlichen Recht noch dem\nArbeitsrecht noch dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen,\nDie Begriffe stimmen in den verschiedenen Rechtsgebieten\nnicht immer überein, Deshalb ist es möglich, daß jemand\nnach einem dieser Gesetze als Arbeitnehmer anzusehen ist,\nnach anderen dagegen nicht, Für die steuerliche Beurteilung\nist nur der für das Steuerrecht maßgebende Arbeitnehmerbegriff zugrunde zu legen (BFH vom 20.Januar 1955 = BB 1955,\n340). Dabei ist von der Vorschrift des § 1 1IStDV 1959\nauszugehen, deren Fassung den früheren Lohnsteuerdurchführungsverordnungen entspricht (vgl.u.a. LStDV vom\n12,Februar 1952 BGBl I 97). Nach Absatz 2 des § 1 aaO sind\n\n-4-\n\n4 --\n\nu.a, solche Personen Arbeitnehmer, die in privatem Dienst\nbeschäftigt sind und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Gemäß Absatz 3 aaO liegt ein Dienstverhältnis\nvor, \"wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person\nin der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der\nLeitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen\nOrganismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen\nverpflichtet ist\". Es kommt also vor allem darauf an, ob\nder Beschäftigte eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit ausübt. Diese Frage kann aber nur\n\"nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entschieden werden!\"\n(BFH aa0, im Anschluß an RFH vom 31.Juli 1941 - RStBL\n1941,8753 -— und vom 25.Februar 1943 - RStBl 1943,299 -),\n\nbb) Die angefochtene Entscheidung trägt diesen Gesichtspunkten Rechnung.\n\nZwar war der Beschwerdeführer Wa \"freier\nMitarbeiter\" des Mitangeklagten Sg; er konnte sich seine\nArbeit selbst einteilen und war daher insoweit selbständig.\nHierauf kommt es jedoch für das Gebiet des Steuerrechts\nnicht entscheidend an, weil WE die ihm übertragenen\nArbeiten nicht im eigenen Namen, sondern im Namen und für\nRechnung des Mitangeklagten SB ausführte, und weil er\nausschließlich für dessen Betrien arbeitete und nicht\nnebenher noch für andere Auftraggeber tätig war. Im Sinne\ndes Steuerrechts hatte der Beschwerdeführer WEEEEND\ndeshalb eine unselbständige Stellung; er schuldete \"nach\ndem Gesamtbild der Verhältnisse\" dem SB Seine Arbeitskraft,\n\nDie Feststellungen des Urteils weisen somit deutlichauf das Bestehen eines lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnisses hin, Unter diesen Umständen ist es ohne\nBedeutung, daß sich die Strafkammer bei der rechtlichen\nWürdigung mit dieser Frage nicht noch näher auseinandergesetzt\n\n-5.-\n\na\n\n-5-\n\nhat. Hierzu bestand übrigens auch deshalb kein Anlaß,\n\nweil beide Angeklagte die Lohnsteuerpflicht des Beschwerdeführers WEB friner nie bestritten hatten. Der\nMitangeklagte Sg@hatte stets einen Teil der Lohnsteuer\nangemeldet und abgeführt, und der Beschwerdeführer\nWartemann hatte dies nicht nur geduldet, sondern sogar\nwiederholt Anträge auf Iohnsteuerjahresausgleich gestellt.\nBei solcher Sachlage durfte das Landgericht - zumal\n\nbeide Angeklagte besondere Kenntnisse auf dem Cebiete des\nSteuerrechts haben -— ohne nähere Begründung davon ausgehen, daß beiden Beteiligten der unselbständige Charakter\nder Tätigkeit Ws bewußt war.\n\nDie Feststellungen des Urteils sind in Bezug auf die\nLohnsteuerpflicht auch widerspruchsfrei, Die Nachzahlung\nvom 28.Dezember 1953 wird auf Seite 3 UA ausdrücklich als\n\"Arbeitslohnrestforderung\" bezeichnet, Dieser Rechtsgrund\nwird auf Seite 12 UA nicht -- wie die Revision meint -\nin Frage gestellt, Die Darlegungen dieses Teils der\nEntscheidungsgründe befassen sich lediglich mit der\nVerteidigung des Angeklagten und heben hervor, es sei\nunklar, was er unter Berufung auf diese Nachzahlung\nerreichen wolle.\n\n2. Unvereinbar mit den Entscheidungsgründen ist die\nBehauptung der Revision, der Angeklagte habe die Nachzahlung\nvon 15.968,15 DM nach ihrem Empfang auf das Finkommen der\nfrüheren Jahre umgelegt und allein hierdurch die Differenz\nzwischen den ursprünglichen Lohnsteuerangaben und dem\nspäter ermittelten tatsächlichen Finkommen hervorgerufen,\nwie die Strafkammer bei ihren Feststellungen übersehen habe.\n\nDieses Vorbringen wird sch:n dadurch widerlegt, daß\nder Angeklagte Lohnsteuer in Bezug auf einen erheblich\nhöheren \"Mehrlohn' (26.424,08 DM) hinterzogen hat. Mit der\nNachzahlung von 15.968,15 DM kann diese Hinterziehung also\nnicht erklärt werden. Im übrigen hat die Strafkamner auf\n\n-6-\n\n-6 -\n\nSeite 6 UA ausdrücklich festgestellt, \"laut Journal\" habe\nder Angeklagte den ermittelten höheren Lohn jeweils in den\nJahren 1949 bis Ende Mai 1954 \"erhalten\". Damit kommt\ndeutlich zum Ausdruck, daß diese Beträge an ihn schon\nfrüher ausgezahlt worden waren und mit der Nachzahlung\n\nvom 28.Dezember 1953 nichts zu tun haben.\n\nHiervon abgesehen, greift auch die selbständige\nHilfsbegründung des Urteils gegenüber dem Revisionsvorbringen durch, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nnämlich in den Jahren 1949 bis Mai 1954 sein Bruttoeinkommen\nstets genau gekannt (\"er ist in finanziellen Dingen sehr\ngenau und hat darüber intern stets genau Buch geführt „..\"\n\n- UA S.10). Weiterhin war \"ihm als Steuerfachmann klar\",\ndaß mit seinen Anträgen auf Jahressteuerausgleich \"eine\nendgültige Fixierung vorgenommen\" wird (UA S.12). Da der\nAngeklagte überdies seine Lohnangaben auch nach Zahlung\n\ndes Betrages von 15.968,15 DM dem Finanzamt gegenüber nicht\nberichtigt hat, ist seine Verteidigung, er habe die genaue\nKlärung der Lohnverhältnisse abwarten wollen, vom Landgericht mit Recht als \"unwirksam\" angesehen worden.\n\n3. Auch die Annahme des Urteils, der Beschwerdeführer\nhabe eine fortgesetzte Handlung begangen, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision stellt dies im einzelnen nur in Frage,\nsoweit es die Feststellung des Landgerichts angeht, der\nAngeklagte wäre - seinem schon früher gefaßten Vorsatze\nentsprechend -— ohne die Steuerprüfungen vom 28,Mei und\n6./7.Juli 1954 während des \"gesamten Steuerjahres\" 1954\n„ steuerunehrlich gewesen. Das Landgericht folgert das aber\nwiderspruchsfrei aus dem Verhalten des Angeklagten in den\nvorangegangenen Jahren. Diese Folgerung ist denkgesetzlich\nmöglich und kann deshalb im Revisionsrechtszuge nicht\nnachgeprüft werden,\n\nee\n\nna\n\na\n\n4. Da der Angeklagte Wartemann auch noch Steuern,\ndie nach dem 51.Dezember 1952 entstanden sind, hinterzogen\nhat (vgl. § 4 Abs.1 Nr.1 StFG 1954), und weil es sich\ninsgesamt um ein (fortgesetztes) Tun handelt, kann das\nStraffreiheitsgesetz 1954 auf sämtliche Tatteile nicht\nangewendet werden,\n\nSeine Revision war daher in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nB.\nRevision des Angeklagten Sg\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe dieses Beschwerdeführers führen zur Änderung des Schuldspruchs und zur\nAufhebung des Strafausspruches der Verurteilung nach\n§ 402 AbgO, sreifen aber im übrigen nicht durch.\n\nI. Verurteilung nach 8 402 AbgO:\n\nNach den Feststellungen hat dieser Beschwerdeführer\nals Arbeitgeber des Mitangeklagten Wege dessen Lohnkonto ständig geprüft, Es ist ihm deshalb auch \"sofort\naufgefallen, daß WB in allen Jahren nur Monatspauschbeträge angegeben hat. Mindestens von 1952 an wußte\ner, de VB nicht jeden Monat 600 DM brutto und im\nDezember zweimal 600 DM brutto eingenommen haben kann\",\n\"Sggp>sah auf dem Gehaltskonto We die immer gleich-\n\nbleibenden Monatsbezüge und die immer gleichbleibenden\n\nLohnsteuerbeträge, er mußte weiter annehmen, was auch\ngeschah, daß diese auf dem Lohnkonto befindlichen Lohnsteuerbeträge in die Gesamtsumme der von ihm getätigten\nVoranmeldung und der von ihm getätigten Überweisung der\nLohnsteuerbeträge einbezogen wurden; daß diese Beträge\n\nin Wahrheit höher waren, was der'Fall war, damit mußte er\nrechnen. Demzufolge hatte er eine Nachprüfung vorzunehmen,\nmindestens eine Hilfskraft mit der Nachprüfung zu betrauen,\n\n-8-\n\n-B-\n\nWenn er das nicht getan hat, hat er nicht nur leicht\nfahrlässig, sondern grob fahrlässig, also leichtfertig\ngehandelt; dies um so mehr, als er es ja war, der für die\nAbführung dieser Steuerbeträge in erster Linie verantwortlich\nwar. Sein Gesundheitszustand entschuldigt ihn nicht.\"\n\nNach Meinung des Landgerichts ist der Beschwerdeführer Sg»\n\"eines Vergehens nach § 402 AbgO schuldig\".\n\nl. Die sachlichrechtlichen EFinzelangriffe der Revision\ngegen diese Verurteilung greifen nicht durch,\n\na) Soweit auch dieser Beschwerdeführer das Bestehen\neines lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses bestreitet,\nkann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten\n\nWEB V erwiesen werden,\n\nAbwegig ist der Einwand, lediglich der Mitangeklagte\nBrätte die Pflicht gehabt, die Lohnsteuer zu\nermitteln, voranzumelden und abzuführen. Nach der Vorschrift\ndes § 38 Abs.3 EStG sowie den Bestimmungen der §§ 30,41\nIStDV 1952 - BGB1 I 97 - ist der Arbeitgeber hierzu _\\\nverpflichtet,\n\nSoweit die Revision diesen Angriff durch ein neues\noder in Widerspruch mit den Feststellungen stehendes Tatsachenvorbringen unterstützt, kann sie hiermit im Revisionsrechtszuge nicht gehört werden,\n\nDas angefochtene Urteil stellt wiederholt fest, daß der\nBeschwerdeführer Sgggp die Lohnsteuer für Wim (allerdings in zu geringer Höhe) monatlich ermittelt, monatlich\nvorangemeldet und dann an das Finanzamt abgeführt hat\n(UA S.4,13). Diese (bindende) Feststellung verträgt sich\nzwangler mit der Darlegung des Urteils, Vo habe die\nKundengelder zum größten Teil selbst kassiert, sich dabei\nseinen Anteil abgezogen und dann über die Einnahme von\nAundengeldern in unregelmäßigen Zeitabständen mit dem\nBeschwerdeführer sg abgerechnet (UA S.3). Die Art und\n\n-9-\n\n- 9.\n\nWeise der Lohnabrechnung hat nämlich nichts mit der\nregelmäßigen Abführung der angemeldeten Lohnsteuer durch\nden hierfür haftenden Arbeitgeber zu tun.\n\nDer Beschwerdeführer durfte sich auch nicht darauf\nverlassen, daß WEB vis 1952 stets Lohnsteuer jahresausgleich beantragt hatte, Denn hierdurch wurden, wie der\nAngeklagte Sg (als erfahrener Steuerfachmann) wußte, nur\nzuviel gezahlte Steuern ausgeglichen,\n\nEbenfalls fehl geht der Hinweis auf etwaige Werbungskosten des VW. Soweit diese nicht bereits auf der\nLohnsteuerkarte vermerkt worden waren, durften sie von dem\nArbeitgeber Sg weder bei der Anmeldung der Steuern\nnoch bei deren Abführung berücksichtigt werden.\n\nb) Auch gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit wendet\nsich die Revision vergeblich. Da der Angeklagte Sg nach\nden Feststellungen \"wußte\", daß die Angaben des Journals\nüber die gleichbleibenden Monatsverdienste seines Mitaerbeiters WW unrichtig sein mußten, war er als\nArbeitgeber in der Tat verpflichtet, diese Angaben\nnachzuprüfen oder durch eine Hilfskraft nachprüfen zu\nlassen. Dieser Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer\nnicht etwa - wie die Revision meint - dadurch enthoben,\ndaß der Angeklagte Wi \"ein in Steuersachen sehr\nerfahrener Experte\" ist, Denn WB war nicht\nsteuerlicher Berater, sondern Angestellter des Beschwerdeführers, und nach den oben angegebenen Steuervorschriften\nhaftete dieser als Arbeitgeber für die ordnungsgemäße\nEinbehaltung, Anmeldung und Abführung der Lohnsteuern\naller Angestellter zunächst ganz allein. Mit Recht hat die\nStrafkammer daher sein Verhalten als leichtfertig im Sinne\ndes § 402 AbgO angesehen, '\n\nc) Was die Revision sonst noch im einzelnen vorbringt,\nist entweder offensichtlich unbegründet oder unzulässig,\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nweil es sich auf neue Tatsachen stützt oder die Feststellungen\ndes Urteils nicht genügend berücksichtigt.\n\n2, Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu\nberücksichtigen, daß die Annahme des Landgerichts rechtlich\nbedenklich ist, der Angeklagte habe sich \"eines\" Vergehens\ngegen § 402 AbgO schuldig gemacht. Die angefochtene Entscheidung begründet dies nicht näher.\n\na) Fine fortgesetzte (grob) fahrlässige Steuerverkürzung\nhat das Landgericht wohl nicht angenommen. Denn fahrlässige\nStraftaten können ganz allgemein nicht \"fortgesetzt\" (im\nSinne der Rechtsprechung zur fortgesetzten vorsätzlichen\n\nStraftat) begangen werden,\n\nb) Es kann daher nur so sein, daß die Strafkammer das\nVerhalten des Beschwerdeführers als eine fahrlässige\nDauerstraftat angesehen hat, Dagegen bestehen aber ebenfalls\n\nAurchgreifende Rechtsbedenken, Denn ein Dauervergehen der\nleichtfertigen Steuerverkürzung liegt nach der Rechtsprechung\nnur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige eines in\ndauernder Unachtsamkeit bestehenden Gesamtverhaltens\n\nschuldig macht, aus dem mehrere, bei gehöriger Achtsamkeit\nvoraussehbare Verletzungen der Steuerpflicht von selbst,\n\nalso ohne sein weiteres Zutun entspringen (RGSt 76,68,70;\n176,283,284/285; dem hat sich der BGH angeschlossen:\n\n1 StR 180/52 vom 17.März 1953). Das würde z.B. zutreffen,\nwenn der Beschwerdeführer es ein für allemal versäumt hätte,\nsich die nötige Kenntnis seiner Steuerpflichten zu\nverschaffen, und wenn als Folge dieser einen Fahrlässigkeit\ndie (hier allmonatliche) Finbehaltung, Anmeldung und\nAbführung der Lohnsteuern unterblieben wären, ohne daß sich\ninzwischen neue Anlässe zur Behebung des rechtswidrigen\nZustandes ergeben hätten. Werden aber für die einzelnen\nSteuerabschnitte die Lohnsteuern jeweils unrichtig angemeldet\nund abgeführt, so hat der Titer jedesmal auf Grund neuer\n\n- 1-\n\nSe Pe Kl She\n\n- 11 -\n\nSachlagen die Frage von neuem zu prüfen und einen neuen\nEntschluß zu fassen; damit wird er jedesmal von neuem\n\nauf seine Pflicht zur Achtsamkeit hingewiesen. Es liegt\ndann kein einheitliches Verschulden mit mehreren rechtswidrigen Teilerfolgen, sondern eine Kette einzelner\nZuwiderhandlungen mit gleichartiger Verschulden vor\n\n(RG aa0 mit weiteren Hinweisen), Ein Dauervergehen ist\n\nalso nur in der Form des (wirklichen) Unterlassens pflichtgemäß gebotenen Handelns denkbar, Wird der Tatbestand des\n\nN 402 AbgO durch Handeln verletzt (wie es hier in Wahrheit\nist), so scheidet diese Möglichkeit, mehrere Rechtsverlet2ungen zu einer Tinheit zusammenzufassen, aus\nHartung, Steuerstrafrecht 2,Aufl. Anm. IV 2 zu 8 402 AbgO;\nHübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenorädnung\nAnm. 14 zu § 402).\n\ne) Das vorwerfbare Verhalten des Beschwerdeführers\nzerfällt also in mehrere strafbare Einzelhandlungen. Da\ndie tatsächlichen Angaben des landgerichtlichen Urteils\nerschöpfend sind, konnte das Revisionsgericht von sich aus\nden Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs,.1.StPO ändern. Diese Änderung beruht auf folgenden\nErwägungen;\n\naa) Die Strafkammer hat für das von ihr als einheitlich\n\nangesehene Vergehen gegen § 402 AbgO eine Geldstrafe von\n\n1000 DM, ersatzweise 50 Tage Gefängnis, verhängt, Die\nErsatzfreiheitsstrafe für alle Verstöße des Angeklagten:\ngegen § 402 AbgO übersteigt also nicht drei Monate. Auch\nin der neuen Verhandlung kann keine schwerere Strafe gegen\nihn verhängt werden (§ 358 Abs.2 StPO). Da er nach den\nFeststellungen bisher noch nicht bestraft worden ist, muß\n\n\"also auf einen Teil der Verstöße das Straffreiheitsgesetz\n\n1954 angewendet werden,\n\nGemäß § 4 aaO wird für Steuervergehen im Sinne des\n§ 392 AbgO (um solche Vergehen handelt es sich hier)\n\n- 12 -\n\nStraffreiheit gewährt, wenn die Steuerforderung, auf\n\ndie sich die Tat bezieht, bis zum 31.Dezember 1952 entstanden und die Tat vor dem 1.Dezember 1953 begangen\n\nworden ist (§ 4 Abs.1 Nr.l a StFG 1954). Wann eine\nSteuerforderung entstanden ist, ergibt sich u.a. aus § 3\nSteueranpassungsG, Für Steuerabzugsbeträge bestimmt\n\n§ 3 Abs.5 Nr.1l a StAnpG, daß ‘die Steuerschuld im Zeitpunkt\ndes Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte\nentsteht, In Bezug auf alle Lohnzahlungen an den Angeklagten\nVE bis zum 31.Dezember 1952 kann dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs.1 Nr.1l a StFG 1954 eine leichtfertige\nSteuerverkürzung also nicht mehr vorgeworfen werden, weil\ndas Verfahren insoweit einzustellen war. Daß die letzte\ndieser Taten vor dem 1.Dezember 19553 begangen worden ist,\nergibt sich aus den Urteilsfeststellungen in Übereinstimmung\nmit den hier in Betracht kommenden Steuervorschriften.\n\nbb) Dem Beschwerdeführer gefallen daher nur\nleichtfertige Steuerverkürzungen für einen Lohnzahlungszeitraum vom l.Januar 1953 bis 31.März 1954 zur Last,\n\nDie Zahl der Steuerverkürzungen in dieser Zeit beurteilt\nsich nach der Zahl der jeweiligen Fälligkeitstermine, zu\ndenen eine geringere Lohnsteuer als geschuldet abgeführt\nworden ist. Im Unterschied zu den Veranlagungssteuern\nwerden Steuerabzugsbeträge, also auch die Lohnsteuer, allein\nauf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften fällig, so\ndaß hier eine Hinterziehung immer dann vollendet war, wenn\ndie gemäß ‘§ 38 Abs.1 EStG, § 30 Abs.1 IStDV 1952 einzubehaltende Steuer bis zu diesen Zeitpunkt ganz oder zum\nTeil noch nicht bei der Finanzkasse eingegangen war. Bei\nder Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuern, wie sie im\nvorliegenden Falle in Betracht kamen, mußte der Beschwerdeführer die Abzüge entsprechend der Vorschrift des 8 41\nAbs.2 Nr.1 LStDV 1952 spätestens am zehnten Tage nach.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nAblauf eines jeden Kalendermonats in einem Betrage\nabführen. Besonderheiten im Sinne des § 30 Abs.2 LStDV\n1952 scheiden hier aus. Denn nach den Feststellungen hatte\nsich der Angeklagte SgBkeine \"genaue Lohnabrechnung\n\nfür einen längeren Zeitraum\" vorbehalten oder vorbehalten\nwollen, Das ergeben die Darlegungen auf Seite 4 der\nUrteilsabschrift deutlich; im übrigen geht dies auch\ndaraus hervor, daß nie eine Nachabrechnung stattgefunden\nhat und daß auch die Nachzahlung vom 28.Dezember 1953 bei\nder steuerlichen Abrechnung von keinem Angeklagten\nberücksichtigt worden ist,\n\nEs kommen deshalb insgesamt fünfzehn Fälligkeitstermine aus der Zeit vom 10,Februar 1953 bis 10.April 1954\nfür Steuerverkürzungen in Betracht. Nach den Feststellungen\nist die Lohnsteuer in diesem Zeitraum lediglich einmal\nnicht verkürzt worden (bei der am 10.Februar 1954 gezahlten,\nd.h. im Januar 1954 für \"gm entstandenen Lohnsteuer\nhatte der Beschwerdeführer Sg den Steuersollbetrag sogar\nüberschritten). Die anderen (vierzehn) leichtfertigen\nVerkürzungen werden ohne erkennbaren Rechtsmangel im Urteil\nfestgestellt, Der Schuldspruch war daher entsprechend zu\nändern.\n\nd) Das Landgericht wird in diesem Umfange über die\nStraffrage neu verhandeln und vierzehn Finzelstrafen festsetzen, dabei aber die Vorschrift des § 358 Abs.2 Satz 1 StPO\nbeachten müssen,\n\nII. Verurteilungen nach § 413 Abe0:\n\nl. Fehl geht der Finwand des Beschwerdeführers, \"nach\ndem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 413 Abs.? AbgO)\" sei\n\"die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht\nstrafbar\",\n\nSchon für die alte Fassung des § 413 AbgO hatte der\nBundesgerichtshof entschieden, daß es sich bei Nichtabführung\n\n- 14 -\n\nN - 14 —\n\noder bei unzureichender Abführung von Lohnsteuern nicht\n\nun bloße \"Versäumung eines Zahlungstermins\" handelt\n\n(1 StR 296/51 vom 11.März 1952 = BR 1952,484). Die seit dem\n15.Mai 1956 (also auch für die Tatzeiträume) geltende\nFassung des § 415 Abs.1 Nr.l a AbgO stellt dies mit den\nWorten \"nicht rechtzeitig\" nunmehr völlig außer Zweifel,\n\n2, Ebenfalls vergeblich bestreitet die Revision, daß\nvorsätzliche Verstöße vorliegen. Die Darlegungen des Landgerichts hierzu (vgl. S.17 UA) sind mit Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Im übrigen hatte der Unfall des Angeklagten\nbereits im Februar 1956 stattgefunden und nur zu einer\nArbeitsunfähigkeit von \"mehreren Monaten\" geführt (UA S.16).\nAuch deshalb können die Verstöße vom 10.0ktober 1956 und vom\n10.Januar 1957 durch die Unfallfolgen nicht beeinflußt sein,\n\n3. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\n‘keine Rechtsmängel dieser Verurteilungen erkennen ließ,\nwar die Revision insoweit zu verwerfen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchnitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/5-str-503-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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