{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-22_5_StR_471_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-22","aktenzeichen":"5 StR 471/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 471/59 2215 099\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter, jetzigen Verkaufsfahrer\n\nEugen H EEE zus em,\ngeboren am EEE 1911 ir sammen (GE),\n\n- Sachbezeichnung: Oi u.a. -\n\nwegen Meineides u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Dezember 1959, an der teilgenoumen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 9.Juni 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit es die Verurteilung wegen Betruges in drei Fällen,\nin zwei Fällen begangen in Tateinheit mit einfachen\nBankrott, und wegen einfachen Bankrotts in einem weiteren\nFall angreift.\n\nDie nur mit der Sachrüge angegriffene Verurteilung\nwegen Meineides (§ 154 StGB) hat gleichfalls Bestand.\n\nDer Angeklagte unterließ es bewußt, in dem beschworenen Vermögensverzeichnis anzugeben, daß er der\nInhaber des unter dem Namen seiner Ehefrau betriebenen\nGeschäfts war. Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO erstreckt sich zwar nicht auf solche Angaben, die lediglich den Firmenwert eines Geschäfts betreffen. Dies\nfolgt aus der Erwägung, daß der Offenbarungseid des\n8 807 ZPO nur dazu dient, alle Vermögensgegenstände\ndes Schuldners zutage zu fördern, aus denen der Gläubiger\nBefriedigung suchen kann, sowie aus dem Umstand, daß\nder Firmenwert eines Geschäfts kein pfändbarer Gegenstand ist (vgl.BGHSt 8,399). So liegt es hier aber nicht.\nDas Geschäft, das der Angeklagte verschwiegen hat, war\nim Gegensatz zu dem Fall, den der Bundesgerichtshof in\ndem mitgeteilten Urteil entschieden hat, in dem Augenblick, als der Angeklagte den Offenbarungseid leistete,\nnicht stillgelegt. Es wurde vielmehr von dem Angeklagten\nin der Weise betrieben, daß laufend Einnahmen erzielt\nwurden. Die Frage, ob der Angeklagte der wahre Inhaber\neines solchen Geschäfts war und daher die Einnahmen, die\nin dem Geschäft erzielt wurden, ihm gehörten, betrifft\naber nicht oder jedenfalls nicht nur den Firmenwert des\nGeschäfts, sondern die pfändbaren laufenden Einnahmen.\nUnrichtige oder unvollständige Angaben hierüber sind geeignet, den Zugriff des Gläubigers auf pfändbares Einkommen des Schuldners zu vereiteln oder mindestens zu\n\n- 53 -\n\n- 5, -\n\nerschweren oder zu verzögern, Sie werden daher von dem\nOffenbarungseid erfaßt. Das hat der Bundesgerichtshof\nbereits in seinem Urteil 4 StR 304/57 vom 15.August 1957\nentschieden. Es gilt auch für den vorliegenden Fall. Der\nZusammenhang des Urteils ergibt zur inneren Tatseite als\nÜberzeugung des Gerichts, daß es dem Angeklagten auch\ndarauf ankam, den Zugriff auf die Geschäftseinkünfte\n\nzu verhindern. —\n\nWas die Revision gegen die Verurteilung wegen\nMeineides im einzelnen ausführt, geht von einem anderen\nSachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Auf\nEinwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. -\n\nSarstedt Schmidt . Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/5-str-471-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/5-str-471-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.891660+00:00"}}