{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-22_5_StR_455_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-22","aktenzeichen":"5 StR 455/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 455/59\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Fritz 5 EEEEEEEEED\naus FEED. zeboren an EEE 1905 in vu\nKreis EEE\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bückeburg vom 27.Juli 1959\nwird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch im Falle Sci\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Falle\nin Tateinheit mit fortgesetzter, Urkundenfäls>hung\nverurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nLie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\n\nfortgesetzter Untreue in einem besonders schweren Fall\nin Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und fortgesetzter Urkundenfälschung (Fall Schönbier),\n\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung (1.Fall To);\n\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem\nBetrug (beide in einem besonders schweren Falie) und mit\nfortgesetzter Urkundenfälschung (2.Fall TB) una\n\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfälschung in zwei Fällen (v. LE uni Te\n\nzu einer Zuchthausstrafe von insgesamt zwei Jahren und\narei Monaten. drei Jahren fihrverlust und fünf Geldstrafen\nnebst Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Zu Recht beanstanäet die Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten im Fall Sc auch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung verurteilt hat. Nach\nden Feststellungen des Urteils wollte der Angeklagte\njeweils schon in dem Zeitpunkte, in dem er die Gelder\nfür die An- und Verkaufsgenossenschaft von dem Sohn ihrer\nSchuldnerin SCHW entgegennahm, einen Teil der Gelder\nfür sich verbrauchen. Schon dadurch, daß er die\nForderungen der An- und Verkaufsgenossenschaft gegen\nFrau SCHE mit diesem Willen einzog, hat er im Sinne\ndes § 266 StGB der Genossenschaft Nachteile zugefügt.\nUnterschlagen hat er erst dadurch! daß er später einen\nTeil der Gelder für sich behielt und verbrauchte. Bei\ndieser Sachlage werden die Unterschlagungshandlungen\n\n- 3; -\n\ndurch die Bestrafung wegen Untreue mitbestraft (vgl.\nBGHSt 8,254,260).\n\nDies hat der Senat von hier aus richtiggestellt.\nDer Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.\n\n2. Im 1.Fall TB liest in Gegensatz zur Auffassung der Revision Betrug nicht vor. Es fehlt an einer\nTäuschungshandlung des Angeklagten. Die Feststellungen\ndes Urteils schließen aus, daß der Angeklagte bereits\nbei der Entgegennahme des Schecks, den FEB ihm aushändigte, damit er ihn bei der Genossenschaft abgebe,\nden Scheck für sich behalten und einlösen wollte. Das\nUrteil stellt fest, daß der Angeklagte diesen Entschluß\nerst faßte, nachdem er den Scheck erhalten hatte (vgl.\nS.12 UA).\n\nDie Strafkamner hat in diesem Fall den Angeklagten\nohne Rechtsirrtum auch wegen tateinheitlich verübter\nUnterschlagung verurteilt. Der Angeklagte hat hier\nUntreue und Unterschlagung durch ein und dieselbe\nHandlung begangen, nämlich dadurch, daß er den Scheck,\nstatt ihn nflichtgemäß abzuliefern, für sich behielt\nund einlöste.\n\n3. Rechtlich bedenkenfrei ist, daß die Strafkammer\ndie Taten des Angeklagten als fünf im Sinne des\n§ 74 StGB selbständige Straftaten beurteilt hat. Die\ngegenteilige Meinung der Revision verkennt das Merkmal\ndes Gesamtvorsatzes, den der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt (vgl.hierzu BGHSt 1,\n313,315).\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\ndas Urteil in vollem Unfange geprüft, Es läßt - abgesehen\n\n- 4 -\n\nvon dem oben unter 1 dargelegten Mangel - keinen\nsachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-22/5-str-455-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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