{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-15_5_StR_616_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-15","aktenzeichen":"5 StR 616/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 616/58\n\nES\n\n2215 002\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHorst-Günther I m aus BEE,\ngeboren am EEEEEEEB 1919 ir vum,\nzur Zeit in Strafhaft\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 15.Dezember 1959\nbeschlossen;\n\nDas Gesuch des Verurteilten vom 24.November 1959,\nihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Verurteilte will mit seinem Gesuch in die Lage\nversetzt werden, weitere Verfahrensbeschwerden gegen das\nUrteil des Landgerichts vom 17.November 1956 vorzubringen,\nGegen dieses Urteil hatte der Verurteilte Revision eingelegt,\ndie nur zum Teil Erfolg hatte. Die in der damaligen\nRevisionsbegründung erhobenen Verfahrensbeschwerden waren\nzum großen Teil nicht vorschriftsmäßig erhoben und somit,\nwie im Revisionsurteil vom 14.Januar 1958 dargelegt worden\nist, unzulässig. Der Verurteilte will nun darlegen, daß\ndiese Unzulässigkeit nicht von ihm verschuldet sei und\nsomit die Verwerfung der Verfahrensbeschwerden für ihn\nauf einem unabwendbaren Ereignis beruhe,\n\nDas Gesuch des Verurteilten ist unzulässig, und zwar\nselbst dann, wenn man entgeren der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1,44) eine Wiedereinsetzung\nzur Geltendmachung versäumter oder vorschriftswidrig\n\nPro Zu\n\n-2_-\n\nerhobener Verfahrensbeschwerden in einem Falle wie dem\nvorliegenden für zulässig ansehen wollte, Denn der\nVerurteilte hat das Wiedereinsetzungsgesuch nicht in der\nnach § 45 StPO vorgeschriebenen Frist von einer Woche\nnach Beseitigung des Hindernisses angebracht. Vielmehr\nwar der geltend gemachte Hinderungsgrund für die rechtzeitige Erhebung formgerechter Verfahrensbeschwerden\ngegen das landgerichtliche Urteil vom 17.November 1956\nschon weitaus früher beseitigt. Denn der Verurteilte\nhatte jedenfalls schon am l1.April 1958 davon Kenntnis,\ndaß der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom\n14.Januar 1958 (5 StR 524/57) die gegen das Strafkammer-\n\"urteil vom 17.November 1956 gerichteten Verfahrensbeschwerden als zum großen Teil nicht vorschriftsmäßig\nerhoben angesehen hat. Das ergibt sich aus der zur\nNiederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nTiergarten erklärten Revisionseinlegung des Verurteilten\nvom l.April 1958 gegen das Urteil des Landgerichts vom\n25.März 1958, |\n\nSarstedt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-616-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-616-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.641140+00:00"}}