{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-15_5_StR_544_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-15","aktenzeichen":"5 StR 544/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/59\n\nIm Namen des Volkes 2194 008\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Mechaniker Felix S EEE ;\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren amp 1897 in zum,\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n' Bundesanwalt Dr u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Juli 1959\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründegz\n\nDas Landgericht hat gemäß § 42b StGB die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\nDie Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und\nrügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Sie\nberuft sich zu Unrecht auf § 247 Abs.1 Satz 3 StPO. Diese\nVorschrift ist für das Sicherungsverfahren nicht anwendbar.\nIn diesem gilt die Sonderbestimmung des § 429c Abs.3 StPO.\nHiernach kann das Gericht mit Rücksicht auf den Zustand des\nBeschuldigten oder zur Ermöglichung einer ordnungsmäßigen\nDurchführung der Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren\nnach Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht\noder nur zeitweise zugegen ist. Eine gesetzliche Pflicht,\nden Beschuldigten, nachdem er wieder vorgelassen worden ist,\nvon dem wesentlichen Inhalt des inzwischen abgelaufenen\nVerhandlungsteils zu unterrichten, besteht nicht (vgl.Kl,\nStPO 4.Aufl. § 429c Anm.4 S.1112 oben; Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 20.Aufl. § 429c Anm.l c).\n\n2. Im Gegensatz zur Verfahrensbeschwerde ist jedoch\ndie Sachrüge begründet. Zwar gehen die Einzelangriffe der\nRevision fehl. Die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten\nist entgegen ihrer Auffassung ausreichend dargetan. Die\nauf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt\njedoch, daß die Voraussetzungen des § 42b StGB nicht\nausreichend festgestellt worden sind.\n\nDer nur unbedeutend und nicht einschlägig vorbestrafte\nBeschuldigte hat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit\nein Vergehen nach § 137 StGB und ein Vergehen nach § 242 StGB\nbegangen. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist daher anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert, d.h. wenn von dem Täter mit bestimmter\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nWahrscheinlichkeit weitere, erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind. Eine Unterbringung ist dann nicht erforderlich und somit nicht\n\nzulässig, wenn von dem geistig erkrankten Täter nur\nunerhebliche Störungen zu befürchten sind.\n\nDie hiernach erforderlichen Voraussetzungen müssen im\nUrteil eingehend dargelegt werden, weil es sich bei der\nAnstaltsverwahrung um einen schweren Eingriff in die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des Beschuldigten\nhandelt. Die Strafkammer hat jedoch weder näher dargelegt,\nder Beschuldigte werde mit bestimmter Wahrscheinlichkeit\nweitere Straftaten begehen - die Tatsache, daß die Geisteskrankheit des Beschuldigten nicht gebessert werden kann und\ner alleinsteht, reicht hierzu nicht aus -, noch daß die etwa\nzu erwartenden Straftaten erhebliches Gewicht haben. Hierzu\nheißt es allerdings in den Urteilsgründens\n\n\"Die Straftaten stellen nicht nur Belästigungen\ndar, sondern sie berühren die öffentliche Ordnung\nund Sicherheit und gefährden deren Aufrechterhaltung. Die von dem Beschuldigten zu\nbefürchtenden weiteren Angriffe auf die Rechtsordnung würden erhebliches Gewicht haben. Dies\ngilt insbesondere für Diebstähle, die im\nwiederholten Rückfall gemäß § 244 StGB als\nVerbrechen angesehen werden. Bei Begehung\nweiterer ähnlicher Straftaten würde also der\nAngriff auf dieses von der Rechtsoränung\nbesonders geschützte Rechtsgut bald erheblichen\nUmfang annehmen und damit eine beträchtliche\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit\ndarstellen.\"\n\n- 4 -\n\n- 4 -\n\nDiese Ausführungen ergeben, daß die Strafkammer die\nGefährlichkeit hauptsächlich aus der Tatsache ableitet,\nkünftige Diebstähle des Beschuldigten würden Rückfalldiebstähle und damit Verbrechen sein. Die Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit kann aber bei Dieben nicht ganz\nallgemein bejaht werden, noch dazu mit dem Hinweis, daß\nauf Diebstähle im wiederholten Rückfall ein besonders\nstrenges Gesetz anzuwenden sei. Abgesehen davon, daß ein\nZurechnungsunfähiger die Voraussetzungen des § 245 StGB\ngar nicht erfüllen könnte, jedenfalls die jetzige Tat\ndes Beschuldigten nie rückfallbegründend wäre, ist es für\ndie Frage, ob die Öffentliche. Sicherheit gefährdet ist,\nnur von Bedeutung, was und unter welchen Umständen gestohlen worden ist und welcher Art weitere zu befürchtende\nDiebstähle sind. So können unbedeutende Diebstähle, wie\nallgemein anerkannt ist, unter Umständen eine unerhebliche,\nzur Unterbringung nach § 42b StGB noch nicht ausreichende\nStörung der Rechtsordnung darstellen. Auch kann bisweilen\ndie Art der Ausführung gegen die besondere Gefährlichkeit\ndes Beschuldigten sprechen, z.B. wenn die Art, wie der\nTäter die Rechtsbrüche begeht, eine Entdeckung und damit\nWiedergutmachung erleichtert. Gerade in dieser Beziehung\nwären nähere Ausführungen erforderlich gewesen. Denn die\nStrafkammer sagt selbst, die Ausführung der beiden dem\nBeschuldigten zur Last gelegten Taten sei \"so sinnlos,,\ndaß ein normaler Mensch sie in dieser Art nicht begangen\nhätte. Bei der Verbringung der Schreibmaschinen hätte\nein nicht geistesgestörter Täter die Pfandsiegel entfernt,\nweil nur dann die Pfändung verheimlicht werden konnte.\nEbenso hätte bei dem Diebstahl der Aktentasche ein anderer\nTäter nicht noch einen Arbeitskollegen des Bestohlenen auf\nden Diebstahl aufmerksam gemacht\".\n\n-5-\n\n-5-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-544-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-544-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.606158+00:00"}}