{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-15_5_StR_532_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-15","aktenzeichen":"5 StR 532/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 532/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache “Jos .\ngegen 08>\n\nden kaufmännischen Angestellten Lothar F Eee\naus DA,\ngeboren am EEE 1905 in Sm (Eisa5),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte uw\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1959 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen. ’\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall in Tateinheit mit Gefährdung des Betriebes\nvon Fernmeldeanlagen verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI.\nGegen den Schuläspruch bestehen keine Bedenken.\n\n1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision,\ndaß die Strafkammer zur Frage der Notlage des Angeklagten\nweitere Beweise nicht erhoben habe.\n\nAuf diese Notlage könnte es aber für den Schuldspruch\nnur dann ankommen, wenn die weitere Voraussetzung des\n§ 248a StGB vorläge, nämlich daß der Angeklagte \"geringwertige Gegenstände\" entwendet hätte. Das ist, wie sich\naus den nachfolgenden Darlegungen zur Sachrüge ergibt,\nnicht der Fall.\n\n2. Der Angeklagte hat an insgesamt etwa 15 Tagen im\nJanuar 1959 insgesamt mindestens 60 DM aus Fernsprechautomaten gestohlen. 60 DM sind nicht geringwertig.\n\n8 248a StGB könnte nur dann angewendet werden, wenn eS\nnicht auf den Gesamtbetrag von 60 DM ankäme, sondern auf\nden bei jedem Einzelakt fortgenommenen Betrag. Das ist\naber nicht der Fall. Die Strafkammer hat mit Recht in dem\nVerhalten des Angeklagten einen fortgesetzten Diebstahl\ngesehen. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die\nEinheitlichkeit des Vorsatzes bejaht (UA S.11), würden\nzwar, für sich allein gesehen, nicht ausreichen. Der\nbloße Vorsatz, sich durch strafbare Handlungen Geldmittel für den Lebensunterhalt zu verschaffen, genügt\nnicht zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges. Indessen ergibt der Urteilszusammenhang, daß der Angeklagte ‚schon bei dem ersten Einzelakt den Vorsatz gefaßt hat,\n\n-4A-\n\n-4-\n\ndie Automaten in der Weise, wie er es dann getan hat, zu\nbestehlen, nämlich die Diebstähle in der Weise auszuführen, wie er es schon in früheren Jahren gemacht\nhatte, und zwar an Fernsprechautomaten in zwei benachbarten Bezirken Berlins. Das genügt in Verbindung mit\nden übrigen festgestellten Voraussetzungen des\nFortsetzungszusammenhanges zur Annahme einer fortgesetzten Handlung.\n\nII.\nDagegen bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch.\n\nDer Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Tat\nvöllig mittellos. Seine ihm an sich zustehende Rente\nvon monatlich 158 DM hätte er nur bei Nachweis eines\nfesten Wohnsitzes bekommen können. Diesen Nachweis hat\nder Angeklagte nicht erbracht. Er hat sich, häufig\nwechselnd, unangemeldet bei Bekannten aufgehalten, mitunter. auch im Freien oder in Wartesälen genächtigt. Die\nStrafkammer meint, der Angeklagte hätte seine Notlage\nauf redliche Weise abwenden können; diese Auffassung\nhat offensichtlich die Strafzumessung zu Ungunsten des\nAngeklagten beeinflußt.\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß die Überzeugung\nder Strafkammer, der Angeklagte hätte seine Notlage auf\nredliche Weise abwenden können, teils auf einer nicht\nausreichenden Aufklärung des Sachverhalts beruhe, teils\nsachlichrechtliche Fehler enthalte.\n\n'l. Soweit die Strafkammer ausführt, der Angeklagte\nhätte ein Zimmer mit Hilfe der zuständigen Behörden gefunden, wenn er sich darum bemüht hätte, rügt die\nRevision, die Strafkammer hätte diese Feststellung nicht\ntreffen dü:fen, ohne die von ihr hierfür für zuständig\ngehaltenen Behörden anzuhören. Das ist bei der besonderen Lage dieses Falles richtig. Nach dem Sachverhalt\nhat es nämlich den Anschein, als hätten die Gesundheits-\n\n- 5 -\n\n5 .--\n\nbehörden nicht cCiejrnigen Pflıchten gegenüber dem Angeklagten erfüllt, die ihnen von Ants wegen oblagen. Der Angeklagte ist aus dem Erankenhaus Heckeshorn mit offener\nTuberkulose entlassen worden. S:hon als der Angeklagte\n\nins Krankenhars Koabit eirgewissen wurde, von wo aus er\nnach Heckeshorn verlsgt wordcn ist, hatte er keine feste\nWohnung. Seine letzte {sste Wohnung war ein Lager in der\nHeiligendamner Straße. Weın der Angeklagte mit offener Tbc\naus dem Krankenhaus entlassen wurde, sa hätte sich die\nFürsorgestellc des Xrankenhauses heckeshorn oder die von\ndem Krankenhaus zu benachrichtigende sonstige Fürsorgestelle von Amts wegen darum kümmern müssen, wo der Angeklagte untergebracht werden konnte. Mit Rücksicht auf\nseine ansteckende Krankheit konnte und durfte der Angeklagte keineswegs jedes Zimmer nehmen. Sich an die zuständigen Behörden zu wenden, war für den Angeklagten\ndeshalb erschwert, weil die Örtliche Zuständigkeit der\nBehörden von seinem Wohnsitz abhing, den er nicht. hatte.\n\n2. Soweit die Strafkammer ausführt, der Angeklagte\nhätte not[falls vorübergehend wieder in das Lager gehen\nkönnen, berücksichtist sie nicht, daß Kranke, die an\noffener Tuberkulose leider, nicht in Geneinschaftsunterkünften schlafen Cürfen. Daß in dem Lager die\nMöglichkeit bestanden hätte, den Angeklagten, wenigstens\ndes Nachts, von der übrigen Lagerinsassen getrennt zu\n\n-.-\n\nhalten, wird nicht festg=sstelit.\n\n3. Darin, daß der Angeklagte keinen Versuch unternommen hat, zu einem festen Wchnsitz und damit zu seiner\n\nRente zu kommen, max ın jedem Fall ein Verschulden\nseinerseits liegen. Aber dieses Verschulden wiegt wesentlich leichter, werr such ein Verschulden der Gesundheits-\n\nbehörden zu seiner Notlage brigeträgen hat.\nDiese Gesichtspunkte müssen bei der neuen Verhandtt\n\nlung der Sache mi arl.cisichtigt werden.\n\n-6-\n\n“ Der Senat hat die Sache an das Schöffengericht\nzurückverwiesen, weil bei einer nunmehr höchstens in\nBetracht kommenden Gefängnisstrafe von zwei Jahren dessen\nStrafgewalt nicht überschritten wird und auch sonst kein\nGrund ersichtlich ist, der die Zuständigkeit der Strafkammer begründen könnte (vgl. BGH vom 23.dJuni 1959, mitgeteilt bei Herlan GA 1959,337 zu § 24 GVG).\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-532-59","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-532-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.584432+00:00"}}