{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-15_5_StR_524_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-15","aktenzeichen":"5 StR 524/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 524/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Erich MED aus ze,\ndort geboren am ED 1909,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.\n\n2215 01z\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 13.Juli 1959 samt den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\n(Gründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngemäß § 176 Abs.l Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 1§ 3 StGB zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie mit der Revision erhobene Sachrüge dringt durch.\n\nDie Ausführungen, mit denen die Strafkammer die\nvolle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, halten\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ergibt sich aus\nihnen nur, daß der Angeklagte, entgegen der Auffassung\nder in früheren Verfahren über ihn erstatteten Gutachten,\nnicht schizophren ist. Der Begriff der \"krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB\nist aber weiter als der der Geisteskrankheit im\nmedizinischen Sinne (BGH NJW 1955,1726 mit weiteren\nNachweisen). Nach den Feststellungen gehört der Angeklagte zu den sensitiven Psychopathen mit schizoider\nCharakteranlage. Er leidet an einer Sexualneurose,\nderen Ursache u.a. in seiner Sterilisation liegt und\ndie zu schweren neurotischen Reaktionen geführt hat.\n\"Schizoid\" und \"neurotisch\" sind Ausdrücke, die\nmedizinisch nicht krankhafte Zustände bezeichnen.\nTrotzdem können sie \"krankhafte Störungen der Geistestätigkeit\" im Sinne des § 51 StGB sein.\n\nBei dieser Sachlage hätte es näherer Begründung\nbedurft, wenn die Strafkammer verneinen wollte, daß\ndie Geistestätigkeit des Angeklagten bei der Tat\nkrankhaft gestört war. War sie aber in dieser Weise\ngestört, dann hätte die Strafkammer für den Schuldspruch darlegen müssen, daß weder ‚die Einsichts- noch\ndie Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat aus-\n\n- 3 -\n\ngeschlossen war; verneinte sie dies, so mußte sie für\n\nden Strafausspruch prüfen, ob eine dieser Fähigkeiten\nerheblich vermindert war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. 0\n\nSarstedt Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-524-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-524-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.567075+00:00"}}