{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-15_5_StR_510_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-15","aktenzeichen":"5 StR 510/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22 75 07\n\n5 StR 510/59\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schauspieler Erwin B EB aus Hu,\ndort geboren am EEE 1919,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 24,Juli 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n— Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 22,Mai 1959 etwa um 4 Uhr früh\nvon einer ausgedehnten Zechtour in seine Wohnung zurückgekehrt. Am selben Vormittag, zwischen 8 und 9 Uhr, nahm\ner die 5 Jahre alte Marja Schlesinger und die vierjährige\nAntje FEB von der Straße zu sich auf sein Zimmer, Er\nzog den Kleinen die Hosen aus, spielte an ihrem entblößten\nGeschlechtsteil, leckte daran und biß hinein. Auch veranlaßte\ner Marja, an seinem Glied zu reiben.\n\nDie Ferienstrafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, Sie legt dar, wegen Sittlichkeitsverbrechens\n(§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB) könne er nicht bestraft werden;\ndenn es sei nicht auszuschließen, daß bei ihm zur Tatzeit\neine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs.1 StGB vorgelegen habe (UA S.18 ff). Aber auch nach § 330a StGB sei\neine Bestrafung nicht möglich, weil der Angeklagte nicht\nhabe voraussehen können, er könne im Rausch irgendwelche\nAusschreitungen strafbarer Art begehen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die von der\nBundesanwaltschaft vertreten wird, muß Erfolg haben,\nDie Sachbeschwerde greift durch,\n\nDer Tatrichter hat die Entscheidung des Senats vom\n7.Mai 1957 (BGHSt 10,247 ff) angeführt, sie indes nicht\nrichtig gewürdigt. Der Angeklagte ist kein junger,\nunerfahrener Mann mehr, ist vielmehr welterfahren, auch\noder gerade, wenn er zuletzt das Leben eines Taugenichts\ngeführt hatte, Irgendwelche Vorkehrungen zur Verhinderung\nstrafbarer Handlungen im Rausch (BG!ISt 10,251) hatte er\nnicht getroffen.\n\n%\n\n- 3.\n\nDie Darlegung des Landgerichts, für den Angeklagten\nsei die Begehung strafbarer Handlungen \"nicht ohne\nweiteres vorhersehbar\" gewesen, reicht daher nicht aus.\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-510-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-510-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:38.549639+00:00"}}