{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1959-12-15_5_StR_480_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1959-12-15","aktenzeichen":"5 StR 480/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 480/59 2215 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landbautechniker Wolfram R (EEEEEEEEED\n\naus NEED “rei: Lu\ngeboren am EEE 1929 ir vum,\n\nwegen Untreue, Betruges und Unterschlagung\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Dezember 1959, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .(EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom\n22.April 1959\n\nl. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte in 15 Fällen nicht wegen Untreue\nin Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen\nUntreue verurteilt ist,\n\n2. im Schuld- und Strafausspruch wegen des\nFalles II 25 des Eröffnungsbeschlusses (UA S.10)\n\n- 2 -\n\n-2-\n\nund im Gesamtstrafenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Fall II 25 des Eröffnungsbeschlusses\nund zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an das\nLandgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Revision beanstandet mit Recht die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue\nzum Nachteil des Genossen Johann BB in Falle II 25\ndes Eröffnungsbeschlusses (UA S.10). Dem Zusammenhange\nder Urteilsgründe mag zwar die Feststellung zu entnehmen\n: sein, daß der Angeklagte in Wahrheit nicht versehentlich\nzweimal 80,65 DM an BB ausgezahlt hatte. Aus dem\nUrteil geht aber nicht hervor, daß die Strafkammer seine\nEinlassung, er habe an ein solches Versehen geglaubt, als\nwiderlegt ansieht. Sein Schädigungsvorsatz ist daher nicht\ngenügend dargetan, auch nicht als bedingter Vorsatz, Aus\ndiesem Grunde muß der Schuldspruch in diesem Falle aufgehoben werden, Dasselbe gilt für den Strafausspruch von\neinem Monat Gefängnis und 100 DM Geldstrafe, ersatzweise\nfünf Tagen Gefängnis.\n\nSoweit die Revision sich dagegen wendet, daß das\nLandgericht einen Fortsetzungszusammenhang verneint, ist\nsie offensichtlich unbegründet, Sie verkennt die Ane -\nforderungen, die an den sogenannten Gesamtvorsatz gestellt\nwerden müssen (BCHSt 1,313,315).\n\nMit ihren übrigen Angriffen gegen den Schuldspruch\nwill die Revision die rechtlich mögliche Beweiswürdigung\ndes Tatrichters unzulässig durch eine andere ersetzen, Das\ngilt auch insoweit, als sie erklärt, eine Verletzung der\n§ 261 StPO rügen zu wollen.\n\nDie Einwendungen der Revision, bestimmte Einzelstrafen\nständen zueinander in einem Mißverhältnis und seien zu hart,\nrichten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen,\n\nDie sonstige sachlichrechtliche Prüfung deckt nur\nfolgenden Fehler auf.\n\nIn zahlreichen Fällen nimmt das Landgericht in Tateinheit mit der Untreue einen Betrug deshalb an, weil der\n\nDu\n\n-4h-\n\nAngeklagte Buchungen, die er zu seinem eigenen Vorteil\n\nund zu Ungunsten bestimmter Genossen vorgenommen hatte,\nvcr diesen verheimlichte. Hier war jedoch der Vermögensnachteil schon durch die Untreue entstanden. Die Täuschung\nverursachte keinen neuen Schaden, sondern sicherte nur den\nVermögensvorteil, den der Angeklagte erstrebt und bereits\nerlangt hatte. Der Betrug ist daher eine sogenannte mitbestrafte Nachtat.\n\nNur soweit die Verletzung der Treupflicht gerade in\neiner Täuschungshandlung bestand, treffen Untreue und\nBetrug in Tateinheit zusammen, So liegt es in den Fällen\nII 16 (UA S,8), II 17 (VA S.9), II 27 aa und bb (UA 38.10/11).\n\n. Der Schuldspruch muß daher in den fünf Fällen II 19\n(UA S.28-31), in den zwei Fällen II 20 b und ce (UA S,33/34),\nin den beiden Fällen II 21 (VA S.9/10) und in den Fällen II 22\n(UA S.35), II 24 (UVA S.37/38), II 26 (UA S.10), II 27 db\n(UA S.39/40), II 28 (UA S.11) und II 32 (UA S,12) dahin\nberichtigt werden, daß der Angeklagte nicht wegen Untreue\nin Tateinheit mit Betrug, sondern nur wegen Untreue verurteilt\nist,\n\nDavon werden jedoch die Strafen in diesen Fällen nicht\nbetroffen. Das Landgericht hat sie dem § 266 StGB entnommen\n(UA 5.65). Sollte es dabei die Verschleierungsmaßnahmen des\nAngeklagten strafschärfend berücksichtigt haben, so wäre das\nnicht deshalb unzulässig, weil der Betrug eine mitbestrafte\nNachtat ist, Ebensowenig werden die übrigen Einzelstrafen\nund das rechtlich einwandfrei begründete Berufsverbot davon\nberührt, daß der Schuld- und Strafausspruch wegen des\nFalles II 25 (UA S.10) aufgehoben werden muß,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\n-5-\n\nDie Strafkammer kann das Verfahren wegen des zuletzt\ngenannten Falles nach § 154 Abs,2 StPO vorläufig einstellen,\nwenn ihr dies angezeigt erscheint und die Stastsanwaltschaft\nzustimmt. Dann wäre in der neuen Verhandlung nur noch die\nGesamtstrafe festzusetzen,\n\nSarstedt Koffka Schmidt\nSiemer Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-12-15/5-str-480-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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